Manuskript

Verpflichtet sich ein Verfasser ein einer Rundfunkanstalt angebotenes Manuskript wiederholt ganz oder zum Teil zu ändern, so verstößt eine Vertragsbestimmung, wonach die Abnahme des Werkes als sendefertig im eigenen billigen Ermessen der Rundfunkanstalt steht, jedenfalls dann nicht gegen die guten Sitten, wenn der Vertrag dem Verfasser ein angemessenes Honorar für seine Arbeitsleistung unabhängig davon zubilligt, ob die Rundfunkanstalt die umgearbeitete Fassung als sendefertig anerkennt.

Aus den Gründen: I. Die Kläger begründen ihren Anspruch auf Zahlung von 7 000,- DM wie folgt. Von dem gemäß § 1 Nr. 2 des Vertrages bei Ablieferung und Abnahme der sendefertigen Fassung fälligen Betrag von 4 000 DM stünde ihnen, nachdem die Beklagten 2000 DM gezahlt habe, noch der Restbetrag von 2000 DM zu, obwohl die Beklagten die Abnahme ausdrücklich verweigert habe. Denn die Verweigerung der Abnahme, die von der Beklagten darauf gestützt werde, dass die Kläger die von ihr verlangten Änderungen des Werkes nicht vorgenommen hätten, sei unbeachtlich. Die Vereinbarungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Vertrages, auf die die Beklagten ihr Änderungsverlangen und ihr Recht stütze, nach ihrem billigen Ermessen zu entscheiden, ob sie das Werk als sendefertige Fassung abnehme, seien unwirksam. Wären sie wirksam, so wäre die Verweigerung der Abnahme aus dem Grunde nicht zu beachten, weil die von der Beklagten gewünschten Änderungen den Kläger nicht zumutbar wären und überdies zu einer gröblichen Entstellung des Werkes führen würden. Daher müsse das Werk als von der Beklagten abgenommen gelten.

Der nach § 1 Nr. 2 des Vertrages bei Beginn der Fernsehproduktion fällige Restbetrag des Honorars von 5000 DM sei gemäß § 162 Abs. 1 B GB fällig. Die Beklagten habe sich in der Vorkorrespondenz als Sendetermin das Jahr 1967 gesetzt. Da die Beklagten den Beginn der Fernsehproduktion wider Treu und Glauben verhindert habe, müsse sie sich nach Ablauf des Jahres 1967 so behandeln lassen, als sei die Sendung erfolgt.

Zu Recht hat das Berufsgericht die in § 2 des Vertrages vom 16./26. 3. 1965 getroffenen Vereinbarungen der Parteien für rechtswirksam erachtet. Diese Regelung trägt in angemessener Weise der im Streitfall bei den Vertragsparteien gegebenen Interessenlage Rechnung und kann deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Ausbeutung einer Monopolstellung beanstandet werden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen. -

Es handelt sich um einen Vertrag über ein fertig zu stellendes Werk, da die bei Vertragsabschluss vorliegende Fassung unstreitig von der Beklagten als änderungsbedürftig angesehen wurde. Die Beklagte konnte bei Vertragsabschluss nicht übersehen, ob die gewünschte Neufassung ihren Vorstellungen entsprechen würde. Zwar war sie nach Ziff. 3 der Honorarbedingungen, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind, zur Produktion eines Fernsehspiels auf Grund der Manuskripte der Kläger nicht verpflichtet. Hätte sie jedoch den Kläger das volle Honorar, das sie nur für ein sendefertiges Manuskript vorgesehen hatte, vorbehaltlos in einem Zeitpunkt eingeräumt, in dem sie die erst zu erarbeitenden Änderungen noch nicht kannte, so hätte sie keine Gewähr gehabt, dass sie für dieses Honorar auch eine Arbeit erhalten würde, die ihren Vorstellungen von einem sendefertigen Manuskript entsprochen hätte. Ihr berechtigtes Interesse, den Kläger einen Anreiz zu bieten, ihren Änderungswünschen zu entsprechen, konnte nur dadurch gewahrt werden, dass die Kläger sich - falls der Beklagten das Manuskript missfiel - mit einem geringfügigeren Entgelt zu begnügen hatten.

Andererseits sind durch die getroffenen Vereinbarungen auch die Interessen der Kläger in angemessener Weise gewahrt. Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages ist ein nicht unerheblicher Teil des Gesamthonorars von 13000 DM, nämlich 4000 DM bereits bei Ablieferung der umgearbeiteten vollständigen Fassung des Manuskripts fällig. Mit Recht hat das Berufsgericht angenommen, dass es sich insoweit nicht nur um eine Regelung der Fälligkeit des von der Beklagten zu zahlenden Entgelts handelt, sondern dass die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages in jedem Falle verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sie das Manuskript als sendefertige Fassung abnimmt und ob sie es zur Fernsehausstrahlung verwendet. Diese Auff. wird gestützt durch Ziff. 13 der einen Bestandteil des Vertrages bildenden Honorarbedingungen der Beklagten Dort heißt es, wenn die Beklagten von der Herstellung einer Produktion oder einer Sendung des Werkes absehe, entfalle der Anspruch auf das Sendehonorar, jedoch verbleibe dem Urheber das Werkhonorar bzw. der Anspruch darauf, sofern es bereits fällig sei. Infolge dieser Vertragsgestaltung hat die Beklagten das Risiko, unter Umständen ein ihren Vorstellungen nicht entsprechendes Manuskript abnehmen zu müssen, nicht in vollem Umfange auf die Kläger abgewälzt. Vielmehr trägt die Beklagten dieses Risiko insoweit, als sie verpflichtet ist, den Betrag von 4000 DM auch dann an die Kläger zu zahlen, wenn nach ihrer Ansicht kein sendefertiges Manuskript vorliegt. Schließlich soll den Kläger nach § 2 Abs. 3 des Vertrages eine angemessen Entschädigung zufließen, falls die Beklagten das abgelieferte umgearbeitete Manuskript nicht als sendefertig abnahm und ihrerseits eine sendefertige Fassung des Manuskripts durch Dritte herstellen ließ.

Auch darin, dass die Beklagten sich die Entscheidung über die Abnahme als sendefertige Fassung nach eigenem billigen Ermessen vorbehalten hätte, kann kein Missbrauch ihrer - hier zu unterstellenden - Monopolstellung erblickt werden. Die Bold. trägt die Verantwortung für die von ihr ausgestrahlten Sendungen, deren Auswahl und Gestaltung ihr zugerechnet wird. Da bei Meinungsverschiedenheiten über künstlerische Fragen ein objektives Urteil schwer zu erzielen ist, hat die Beklagten durch die Vertragsfassung - für die Kläger eindeutig erkennbar - zum Ausdruck gebracht, dass insoweit allein ihr eigenes Urteil maßgebend sein sollte, wobei die Schranke ihres Ermessens lediglich der in § 315 BG$ zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke bilden sollte, dass das Ermessen nicht völlig willkürlich in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. Das Risiko, das die Beklagten aufgrund subjektiver, von den Kläger nicht gebilligter Wertungen das abgeänderte Manuskript nicht als sendefertig ansehen könne, war für die Kläger bei Vertragsabschluss übersehbar. Dieses Risiko war für sie tragbar, weil sie in jedem Fall bei Ablieferung des umgeänderten Manuskriptes eine Zahlung, von 4000 DM zu beanspruchen hatten und etwaige weitere Änderungsarbeiten, falls die Beklagten schließlich selbst die endgültige Fassung des Manuskriptes herstellte, durch eine angemessene Entschädigung abgegolten werden sollte.

Soweit die Kläger meinen, das Verhalten der Beklagten stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht dar, weil die Berücksichtigung der Änderungswünsche der Beklagten zu einer Einstellung ihres Werkes geführt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es den Kläger freistand, sich diesen Änderungswünschen zu widersetzen, wie sie dies tatsächlich auch getan haben. Ihr Risiko war bei solcher Sachlage nur, dass sie keinen Anspruch auf das volle Honorar von 13000 DM erhielten, weil dieser Anspruch davon abhängig war, dass die Beklagten nach ihrem eigenen Ermessen das Manuskript als sendefertig abnahm. Dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Autor sich vertraglich verpflichtet, ein Werk nach Weisung seines Vertragspartners fertig zu stellen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, insbesondere aber aus der in § 47 Ver1G zum so genannten Bestellvertrag getroffenen Regelung. Auch kann der Urheber dem Vertragspartner jedwede Änderung gestatten, ohne, diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen. Die Grenze bildet nur der unverzichtbare Kern des Urheberpersönlichkeitsrechtes, wonach der Urheber trotz Einräumung eines unbeschränkten orderungsrechtes gröblichen Entstellungen seines Werkes entgegentreten kann Da die Beklagten unstreitig das Manuskript der Kläger bislang nicht bearbeitet und auch nicht für die Produktion eines Fernsehspieles verwertet hat, braucht aber dieser Frage im Streitfall nicht nachgegangen zu werden.

III. Die aufgrund eines Vergleiches der Manuskripte und der Änderungswünsche der Beklagten vom Berufsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, dass die Bold. ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Sendefertigkeit der Manuskripte nicht in unbilliger oder schikanöser Weise ausgeübt hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt auch für die Darlegungen des Berufsgericht, wonach die Kläger, falls sie eine billige Entschädigung nach § 2 Abs. 3 des Vertrages beanspruchen können, diese durch die Zahlung von insgesamt 6000 DM bereits erhalten haben.