Marktvergleich

Der BGH hält in der vorliegenden Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Marktvergleich ein geeignetes Mittel für die im Rahmen der Gesamtwürdigung gebotene Prüfung darstellt, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Mit Hilfe des Marktvergleichs lässt sich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Darlehensentgelt ermitteln, das bei der Äquivalenzprüfung den Vergleichsmaßstab für den auf seine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Kreditvertrag bildet. Das Berufsgericht hatte als marktüblichen Zins den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins herangezogen. Das hat der BGH aus revisionsrechtlicher Sicht gebilligt. Er hat diese Auffassung in Entscheidungen, die nach dem hier behandelten Urteil ergangen sind, bekräftigt. Wenn die genannte Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank auch nicht auf einem vollständigen Überblick über die Marktverhältnisse beruht, so bietet sie nach Auffassung des BGH doch eine geeignete Grundlage für die Gesamtwürdigung.

Die Teilzahlungsbanken nehmen für sich in Anspruch, einen Sondermarkt zu bedienen, weil sie im Blick auf ihren Kundenkreis, ihren größeren Kosten- insbesondere Refinanzierungsaufwand und die weithin übliche Einschaltung von Kreditvermittlern eine andere Risikostruktur als sonstige Kreditinstitute hätten. Daraus wollen die Teilzahlungsbanken herleiten, dass es erforderlich sei, der Äquivalenzprüfung nicht den Schwerpunktzins, sondern einen höheren Vergleichszins, nämlich den für Ratenkredite der Teilzahlungsbanken üblichen Zins, zugrunde zu legen. Dem ist der BGH, der schon früher einen derartigen Sondermarkt verneint hatte, auch hier nicht gefolgt. Er stellt vielmehr auf den gesamten Markt für Ratenkredite ab und berücksichtigt damit die üblichen und angemessenen Entgelte aller Kreditinsitute. Der BGH verweist darauf, dass sich Teilzahlungsbanken und andere Kreditinstitute mit ihren Ratenkreditangeboten jedenfalls zum Teil an Interessenten in gleicher Lage wenden und insoweit als Mitbewerber um Kunden auf einem einheitlichen Markt auftreten. Der BGH konnte dem Vorbringen der beteiligten Teilzahlungsbank in den Tatsacheninstanzen nicht entnehmen, dass die Teilzahlungsbanken nur einem abgeschlossenen Kundenkreis Kredite gewähren, etwa nur Darlehensbewerbern, die wegen ihrer wirtschaftlich schwachen Lage oder aus sonstigen Gründen bei anderen Kreditinstituten keinen Kredit mehr erhalten. Wie der BGH weiter ausführt, ist der Begriff des Sondermarkts rechtlich in dem hier interessierenden Zusammenhang des § 138 I BGB nicht eindeutig festgelegt. Auch hat sich bisher keine Verkehrsanschauung über einen von den Teilzahlungsbanken bedienten Sondermarkt gebildet. Der BGH hat keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Kreditsuchenden, insbesondere die marktinformierten Kreditnachfrager, auf die nach der Abwehrfunktion des § 138 BGB gegenüber Ausbeutungsgeschäften abzustellen ist, die von den Teilzahlungsbanken angebotenen Kredite gegenüber den Krediten anderer Banken als eigenständige Leistungen beurteilen. Wie der BGH allerdings weiter ausgeführt hat, handelt es sich hier zum Teil um Rechtsfragen, die revisionsrechtlich voll nachprüfbar sind, zum Teil aber auch um Tatfragen aus dem Bereich der Wirtschaft, deren Beurteilung dem Tatrichter obliegt. Dieser kann dabei einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen, aber auch sonstige Erkenntnisquellen ausschöpfen. In einem später entschiedenen Fall hat es der BGH nicht beanstandet, dass das Berufsgericht mangels konkreter Tatsachenbehauptungen der Teilzahlungsbank kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, ob die in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätze sogar bei den Universalbanken und Sparkassen den Aufwand der Teilzahlungskredite nicht gedeckt hätten, sondern wettbewerbsbedingt niedrig und nur bei einer Mischkalkulation mit anderen Geschäftssparten tragbar gewesen seien.

Die Ablehnung eines Sondermarktes für Teilzahlungsbanken durch den BGH ist im Schrifttum teils kritisch, teils zustimmend aufgenommen worden. Der BGH hat auch nach dem Erlass des hier besprochenen Urteils an seiner Auffassung festgehalten. Die Ergebnisse einer neueren rechtstatsächlichen Untersuchung sprechen für die Ansicht des BGH.

Wenn hiernach auch die besondere Kosten- und Risikostruktur der Teilzahlungsbanken nicht ganz allgemein einen Sondermarkt begründet, so bedeutet das andererseits aber nicht, dass diese Umstände bei der Gesamtwürdigung außer Betracht bleiben müssten. Sie können vielmehr im Einzelfall als preisbildende Faktoren bei der Würdigung der Zinshöhe durchaus berücksichtigt werden, wie der BGH in der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen und in späteren Entscheidungen wiederholt hat.