Maschinen

Der Beklagten bezog im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung beim Kläger Straßendeckenfertiger, die der Kläger in seiner Maschinenfabrik herstellte und die der Beklagten ihm zum Zwecke der Weiterveräußerung abkaufte. Als der Beklagten drei Maschinen nicht mehr bezahlte, weil der Kläger ihm die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit aufgekündigt hatte, trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Er erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung, die drei Straßendeckenfertiger an einen Sequester herauszugeben. Nachdem die einstweilige Verfügung vollzogen worden war, ordnete d as Leihre Aussetzung und die Rückgabe der Maschinen an den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200000 DM an, wobei dem Beklagten gestattet wurde, die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten zu erbringen. Letztere leistete am 12. 1. 1971 eine entsprechende Bürgschaft, die dem Kläger am selben Tage zugestellt wurde, woraufhin der Sequester die Maschinen an den Beklagten herausgab.

Über den vom Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts eingelegten Widerspruch ist nicht entschieden worden, weil auf den übereinstimmenden Antrag des Kläger und des Beklagten das Ruhen des Verfügungsverfahrens angeordnet wurde. Aufgrund der zur Hauptsache erhobenen Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten durch Teilurteil vom 16. 6. 1971, die drei Straßendeckenfertiger nebst allem Zubehör Zug um Zug gegen den Verzicht des Kläger auf die Rechte aus der Bürgschaftserklärung der Beklagten an den Kläger herauszugeben. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Bei einem Vollstreckungsversuch am 25. 11. 1971 fand der Gerichtsvollzieher die Straßendeckenfertiger jedoch nicht mehr vor, da der Beklagten sie, wie sich erst später herausstellte, bereits am 13. 1. 1971 in die Schweiz veräußert hatte.

Mit der Klage beansprucht der Kläger nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, während er die Beklagten in gleicher Höhe aus ihrer Bürgschaft vom 12. 1. 1971 in Anspruch nimmt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Zur Haftung des Beklagten. Mit Recht hält das Berufsgericht den Beklagten gemäß § 283 BGB für verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs zu leisten. Dieser Anspruch ist spätestens dadurch entstanden, dass der Beklagten die drei Maschinen trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht bis zum Ablauf der ihm vom Kläger hierfür gesetzten Frist am 12. 1. 1972 herausgab.

Die Gründe, mit denen das Berufsgericht die vom Beklagten gegenüber der Klageforderung erklärte Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen zurückgewiesen hat, beruhen auf einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz vorgetragen, sie rechneten gegen einen eventuellen Schadensersatzanspruch des Klägers mit den Schadensersatzansprüchen des Beklagten auf. Das Berufsgericht hat diese Aufrechnung deshalb als unzulässig angesehen, weil insoweit durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil des Landgerichts! vom 16. 6. 1971 bereits entschieden sei, dass eine. Aufrechnungsbefugnis des Beklagten gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe der drei Fertiger nicht bestehe. Diese rechtskräftig aberkannte Befugnis lebe nicht etwa dadurch wieder auf, dass der Beklagten dem Urteilsspruch keine Folge geleistet habe und nunmehr nach § 283 BGB Schadensersatz leisten müsse. Über seine Leistungspflicht sei rechtskräftig entschieden und das Nichtbewirken dieser Leistung verpflichte ihn zum Schadensersatz.

Diese Begründung beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf unrichtiger Anwendung allgemeiner Rechtskraftgrundsätze wie auch des § 283 BGB.

a) Die Rechtskraft des Herausgabeurteils schließt die Aufrechnung schon deshalb nicht aus, weil der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch überhaupt noch nicht aufrechnen konnte, denn die für eine Aufrechnung notwendige Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen zwischen dem Herausgabeanspruch des Kläger und dem behaupteten Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1 war nicht gegeben.

b) Auch § 283 BGB hindert den Beklagten nicht an der Aufrechnung.

Selbst wein § 283 BGB eine Rechtskrafterstreckung bewirkte, ließe es sich jedenfalls nicht rechtfertigen, den Beklagten aus Gründen der Rechtskraft auch mit solchen Einwendungen auszuschließen, die er - wie hier den Aufrechnungseinwand - im Vorprozess noch gar nicht geltend machen konnte.

Allerdings kann es im Einzelfall dem Zweck des Schadensersatzanspruchs, einen vollwertigen Schadensersatz zu gewähren, widersprechen, wenn Einwendungen, die gegenüber dem Leistungsanspruch nicht geltend gemacht werden könnten, gegenüber dem Schadensersatzanspruch zugelassen werden. Inwieweit der Schuldner aus diesem Grund mit Einwendungen gegen den Schadensersatzanspruch nach § 283 BGB ausgeschlossen ist, ist jedoch eine Frage des Schadenausgleichs; sie beurteilt sich deshalb nach § 249 BGB. Da die Aufrechnung indes vom Gesetz nicht als eine Reduzierung der Leistung, sondern, insbesondere auch gegenüber Schadensersatzansprüchen, als vollwertiges Erfüllungssurrogat angesehen wird, widerspricht sie auch nicht dem Schadensersatzzweck.

c) Der Senat ist nicht dazu in der Lage, ohne Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufsgericht über den Aufrechnungseinwand anderweitig zu entscheiden.

Es bedarf weiterer Feststellungen des Tatrichters zu der Frage, ob die Aufrechnung nicht deshalb unbeachtlich ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Sollte die Aufrechnung des Beklagten zu 1 gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Kläger für die drei Straßendeckenfertiger nämlich durch eine nachträglich getroffene Vereinbarung stillschweigend ausgeschlossen worden sein, wie es das Landgericht in den Gründen des Herausgabeurteils annimmt, dann wäre auch die Aufrechnung gegenüber dem Schadensersatzanspruch hier unzulässig. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass sich der Beklagten zu 1 die Herausgabe vorsätzlich unmöglich gemacht hat, weil auch mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher Forderungsverletzung aufgerechnet werden kann, sofern nicht zugleich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist. Gleichwohl ist es anerkannt, dass unter besonderen Umständen die Geltendmachung der Aufrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unzulässig sein kann. Solche besonderen Umstände können hier vorliegen.