Masseneingaben

Die Vorschrift wird Bedenken wegen eines durch Mitteilung des Prüfungsergebnisses u. U. entstehenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes gerecht. Sie lehnt sich an ähnliche Vorschriften in § 10 Abs. 8 BImSchG und §§ 17 bis 19 VwVfG an und erfüllt somit den Zweck einer Einschränkung übermäßiger Belastung der Verwaltung. Darum kann bei mehr als einhundert Eingaben mit im wesentlichen gleichem Inhalt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses der vorgebrachten Bedenken und Anregungen, die grundsätzlich einzeln zu erfolgen hätte, dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Es kann allerdings auch in diesen Fällen nach Satz 4 verfahren werden. Dem Erfordernis einer Ermöglichung der Einsicht durch die Einsender, also nicht von jedermann, in das Prüfungsergebnis wird nur dann Rechnung getragen, wenn diese an der ortsüblich bekannt gemachten Stelle vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich ist. Die Einsichtnahme wird in der Regel in den Diensträumen der Gemeinde zu ermöglichen sein. Auch wenn jemand nicht am Ort der Gemeindeverwaltung wohnt, kann ihm ein Recht auf Einsicht bei einer anderen Gemeinde nicht eingeräumt werden, da die Vorgänge ständig zur Weiterbearbeitung benötigt werden. Das schließt nicht aus, dass die Gemeinde im Einzelfall entgegenkommenderweise eine Abschrift oder Ablichtung an einen auswärtigen Bevollmächtigten der mehr als hundert Personen schickt. Ein Recht auf Aktenausgabe ist mit dem Recht auf Einsicht nicht verbunden; zum Vor- stehenden s. sinngemäß oben Rn.66. Zu den Bekanntmachungsformen der ortsüblichen Bekanntmachung. Zum Begriff Dienststunden s. oben Rn. 70. Im Gegensatz zu Abs. 2 Satz 2 ist eine bestimmte Dauer der Einsichtmöglichkeit nicht vorgesehen.

Zur Verletzung der Verfahrensvorschrift in Satz 5.

Nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen.

Auf die bereits in § 2 a Abs. 6 Satz 6 BBauG enthaltene Vorschrift über die Beifügung der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde bei Vorlage der Bauleitpläne sollte nach dem RegE verzichtet werden. Diese Regelung ist für entbehrlich gehalten worden, weil die Behandlung der Anregungen und Bedenken, soweit dadurch Rechtsfragen aufgeworfen sind, ohnehin zu den von der höheren Verwaltungsbehörde zu prüfenden Fragen gehört und die höhere Verwaltungsbehörde daher auch entsprechende Unterlagen ohne gesetzliche Regelung anfordern kann. Demgegenüber hat der federführende Ausschuss jedoch den Vorschlag des BR übernommen, der insoweit Gesetz geworden ist, bei Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen - wie bisher - mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. Der Ausschuss war der Auffassung, dass durch die Beibehaltung dieser im BBauG getroffenen Regelung eine wirksame Rechtskontrolle in der Praxis sichergestellt und Verzögerungen entgegengewirkt wird. Dass die vorgebrachten Bedenken und die hierzu ergangene Stellungnahme nicht vorgelegt worden sind, sondern hierüber nur ein fernmündliches Gespräch mit dem zuständigen Beamten der höheren Verwaltungsbehörde geführt wurde, kann keinen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Verfahrensverstoß begründen. Zur Verletzung der Verfahrensvorschrift. Nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen können nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Verwaltungsstreitverfahren weiterverfolgt werden. Die Ablehnung von Bedenken und Anregungen ist kein etwa im Rechtsmittelweg angreifbarer Verwaltungsakt.

Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Vorschriften des Abs. 2.

Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs nach öffentlicher Auslegung

Begriffe Änderung, Ergänzung; erneute öffentliche Auslegung

Abs. 3 enthält die Regelung des Verfahrensgangs und insbesondere der Beteiligung nach Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs aufgrund von Anregungen und Bedenken, die bei der öffentlichen Auslegung vorgebracht worden sind oder aufgrund von Anregungen der Rechtsaufsichtsbehörde. Zu den Begriffen Änderung und Ergänzung s. § 2 Rn. 63 und 64. Zur Aufhebung des Planentwurfs und Einstellung des Verfahrens.

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach öffentlicher Auslegung geändert oder ergänzt, so ist er erneut nach Abs. 2 auszulegen. Damit ist klargestellt, dass sich die zwingend vorgeschriebene erneute Auslegung nicht auf das abgeschlossene Verfahren der vorgezogenen Bürgerbeteiligung i. S. von Abs. 1, sondern nur auf die förmliche Bürgerbeteiligung i. S. von Abs. 2 bezieht. Die Auslegung des geänderten oder ergänzten Planentwurfs darf nicht, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, auf die geänderten oder ergänzten Festsetzungen beschränkt werden. Der erneuten Auslegung hat in jedem Fall ein Entwurfs - Änderungs- oder Ergänzungsbeschluss vorauszugehen. Beschränkung der erneuten Bauleitplanung auf Teile des Planentwurfs

a) Zur Beseitigung von bisherigen Unklarheiten in der Praxis hat

Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend einem Vorschlag der Planspielgemeinden neu geregelt, dass im Falle einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bestimmt werden kann, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Plans vorgebracht werden können. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts war eine solche Beschränkung umstritten. So war jedenfalls, was eine Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten oder ergänzten sachlichen Teile des Planentwurfs betrifft, überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass die denkbaren Einwendungen sich nicht von vorneherein mit ausschließlichem Bezug auf einzelne Festsetzungen eingrenzen lassen, da letztere regelmäßig in untrennbarem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans stünden Hiervon unterschieden worden ist die Frage, ob in Fällen, in denen ein aus mehreren Teilen bestehender Plan nur in einem räumlich abgrenzbaren Teil überarbeitet wurde, eine auf diese räumlichen Teile des Plans beschränkte Auslegung gestattet ist. Die Klarstellung im Gesetz ist insofern sinnvoll, als sie zu einer wesentlichen Entlastung der Gemeinde und damit auch zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt, die ein Grundanliegen des BauGB ist. Indessen ist die Neuregelung - ebenso wenig wie Abs. 2 Satz 4 erster Halbsatz - keine Präldusionsvorschrift. Bedenken und Anregungen werden nicht unberücksichtigt bleiben können, soweit sie - über die geänderten oder ergänzten Planteile hin ausgehend - auch zu nicht geänderten Bereichen vorgebracht werden, weil, wenn auch noch nicht von bei der erneuten Auslegung, jedenfalls aber im Verlauf des Anregungsverfahrens ein untrennbarer Zusammenhang mit einem nicht geänderten Bereich nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Eine Beschränkung der Beteiligung wäre hier eine unzulässige Beschneidung des Abwägungsmaterials.