Massengesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag - auch einer Massengesellschaft - kann wirksam bestimmen, dass bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Rechtsweg erst beschritten werden darf, nachdem der Beirat der Gesellschaft einen Schlichtungsversuch unternommen hat.

Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich jedoch die Schlichtungsklausel nicht entgegenhalten zu lassen, wenn der Beirat seine Tätigkeit: von Voraussetzungen abhängig macht, für die der Gesellschaftsvertrag in der beim Ausscheiden maßgebenden Fassung keine klare Grundlage enthalten hat.

Zum Sachverhalt: Der Kläger trat am 22. 10. 1970 der Beklagte, einer Beteiligungsgesellschaft, mit einer Einlage von 150000 DM als Gesellschafter bei. Wegen Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagte, ob er über seine Einlageverpflichtung hinaus persönlich in Anspruch genommen werden könne, erklärten der Kläger und die Gesellschaft im Jahre 1971 die fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagte Zahlung von 77000 DM. In dieser Höhe habe er durch sein Ausscheiden aus der Beteiligungsgesellschaft einen endgültigen Steuervorteil aus der Berlin-Abschreibung verloren.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage als derzeit unzulässig abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen, da einem Anspruch des Klägers die Einrede der fehlenden Klagbarkeit entgegenstehe, solange der Beirat der Beteiligungsgesellschaft keine Schlichtung unternommen habe; dies ist bisher unstreitig nicht geschehen. Die Klagabweisung wäre zutreffend - ob als derzeit unzulässig oder derzeit unbegründet, kann dahingestellt bleiben -, wenn sich die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Erfolg auf § 23 V 2 des Gesellschaftsvertrags vom 1. 1. 1970 berufen könnte. Nach dieser Bestimmung ist bei allen Streitigkeiten zunächst der Beirat anzurufen, der zu dem Streit eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben hat und gleichzeitig eine Schlichtung zwischen den streitenden Parteien versuchen soll. Erst wenn eine solche Schlichtung misslingt, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

1. Die Schlichtungsklausel, bei der es nicht um eine Streitentscheidung geht und die deshalb auch nicht den Vorschriften über Schiedsverträge unterliegt, ist grundsätzlich zulässig, da sie sich im Rahmen der Vertragsfreiheit bewegt. Zwar liegt das Bedenken auf der Hand, dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch die Notwendigkeit der Schlichtung erschwert wird. Hiergegen ist jedoch auch bei einer Massengesellschaft nichts einzuwenden. Denn die Einschaltung einer Güteinstanz kann gerade bei den weitgehend von einer persönlichen Vertrauensbeziehung abgelösten und durch den besonderen Einfluss der Geschäftsführung bestimmten Verhältnissen der Massengesellschaft zur rascheren Erfüllung berechtigter Ansprüche führen, als wenn gleich die Gerichte in Anspruch genommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass ein Gesellschaftsorgan wie der Beirat als Güteinstanz vorgesehen ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass er unbesehen die Auffassung der Geschäftsführung übernimmt. Dies wird sogar in verstärktem Maße gelten, wenn dem Beirat auch oder nur Gesellschafter angehören. Denn die Mitgesellschafter haben in der Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, die Gesellschaft vor leichtfertig herausgeforderten Prozessen zu bewahren. All diese Erwägungen können allerdings zu einem anderen Ergebnis führen, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der tatsächlichen Handhabung der anspruchstellende Gesellschafter davon ausgehen muss, dass der Einfluss der Geschäftsführung auch im Beirat dominiert - das kann z. B. der Fall sein, wenn die Gründungsgesellschafter dem Beirat angehören. Hier würde die Schlichtung nur darauf hinauslaufen, dass der Gesellschaft eine Karenzfrist gegenüber der Klage des Gesellschafters eingeräumt wird. Der Prozessstoff gibt jedoch für solche Zweifel an der Verbindlichkeit der Schlichtungsklausel nichts her. Das von der Revision in der mündlichen Verhandlung noch besonders herausgestellte Bedenken, dass die Klausel wegen des Fehlens klarer Zeitbestimmungen zur Durchführung des Güteverfahrens unzumutbare Schwierigkeiten und Unsicherheiten für den anspruchsberechtigten Gesellschafter mit sich bringe, greift ebenfalls nicht durch. Denn sie kann ohnehin nur insoweit Geltung beanspruchen, als die Anrufung der Gerichte nicht unangemessen erschwert wird. Dies wäre der Fall, wenn der Beirat seine Aufgabe nicht mit tunlicher Beschleunigung wahrnimmt. Eine gleichwohl noch verbleibende geringe Unsicherheit darüber, ob die angemessene Zeitdauer überschritten ist, muss der kl. Gesellschafter mit Rücksicht auf die nützlichen Zwecke der Schlichtung hinnehmen.

3. Die Auslegung durch das Berufungsgericht, dass das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft ihn nicht von der Einhaltung des Schlichtungsverfahrens entbunden habe, lässt keinen Rechtsfehler erkennen, und zwar auch dann nicht, wenn man es mit dem Berufungsgericht offen lässt, ob der Kläger aufgrund seiner eigenen fristlosen Kündigung oder durch die Ausschließung seitens der Gesellschaft ausgeschieden ist. Der Kläger hatte allerdings nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft weder die Pflichten noch die Rechte eines Gesellschafters. Die Abwicklung der schuldrechtlichen Ansprüche steht jedoch in engem Zusammenhang mit der früheren Stellung als Gesellschafter. Daher hat die Schlichtungsklausel gerade auch für Streitigkeiten bei der Abwicklung ihren guten Sinn, und ihre Einbeziehung in die Schlichtung wird regelmäßig dem Willen der Parteien entsprechen (s. für die insoweit vergleichbare Lage beim Schiedsvertrag Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 19. Aufl., § 1025 VII 2 bei Fußn. 161; für die Weitergeltung der Schiedsklausel gegenüber einem ausgeschiedenen Vereinsmitglied RGZ 113, 321 [323]).

4. Es ist unstreitig, dass bei dem für Ende 1971 angenommenen Ausscheiden des Klägers noch kein Beirat der Beteiligungsgesellschaft bestand. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist er jedoch spätestens Mitte Oktober 1973 gewählt worden, war also vorhanden, als der Kläger seine Klage vom 16. 12. 1973 einreichte, die am 9. 1. 1974 zugestellt worden ist. Doch unabhängig von den Angriffen der Revision gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Beirats kann sich die Beklagte jedenfalls deshalb nicht auf die Schlichtungsklausel berufen, weil dem Kläger die Anrufung des Beirats durch die Anforderung eines Vorschusses von 3000 DM durch Schreiben des Beiratsvorsitzenden vom 23. 10. 1974 ohne Rechtsgrundlage im Gesellschaftsvertrag erschwert worden ist. Das Berufungsgericht nimmt hierzu an, § 23 des Gesellschaftsvertrags sei zwar nach dem Ausscheiden des Klägers, aber gleichwohl mit Wirksamkeit gegen ihn um eine Vorschussregelung für den Fall, der Schlichtung ergänzt worden. Dass über die Vergütung des Beirats und die Erstattung seiner Auslagen ein Beschluss herbeigeführt werden sollte, habe sich nämlich schon aus § 12 IV des Gesellschaftsvertrags ergeben; er lautet: über die Vergütung des Beirates und über die Regelung der Erstattung von Auslagen ist ein Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Es spricht manches für die Ansicht, dass die Anrufung der Gerichte ohnehin unangemessen erschwert wird (s. o. zu 1), wenn die - obligatorische - Schlichtung außerdem noch von einem Kostenvorschuss abhängt. Keinesfalls kann aber diese Erschwerung gegenüber einem früheren Gesellschafter wirksam sein, wenn sie nicht zum Zeitpunkt seines Ausscheidens klar im Gesellschaftsvertrag oder auf andere Weise vereinbart war. Daran fehlt es hier. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Vorschussanspruch des Schiedsrichters geht fehl. Er folgt aus dem Schiedsrichtervertrag. Der Beirat ist eine Einrichtung der Gesellschaft. Seine Vergütung war im Verhältnis zu der Gesamtheit der Gesellschafter festzusetzen, nicht aber - jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag hierfür keine Grundlage - im Verhältnis zu dem Gesellschafter, der ihn als Schlichtungsinstanz anrief. Die Beklagte handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Unterbleiben der Schlichtung beruft, obwohl der Beiratsvorsitzende diese zu Unrecht von einem Vorschuss abhängig gemacht hat.