Maßgaben
Plangenehmigungen werden in der Praxis häufig mit Bestimmungen versehen, die darauf abzielen, dass der Plan erst nach einer inhaltlichen Änderung oder Ergänzung wirksam werden soll. § 6 Abs. 3 Satz 1 als Auflagen bezeichnet, obwohl es sich bei ihnen nicht um Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. In Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis hat sich für die auf eine Änderung des Planinhalts abzielenden Bestimmungen in der Genehmigung unter Übernahme einer bisher schon im kommunalen Satzungsrecht gebräuchlichen Terminologie der Begriff Maßgabe durchgesetzt. Teilweise werden die genannten Bestimmungen als modifizierende Auflage oder als antizipierte oder vorweggenommene Genehmigung bezeichnet. Eine Genehmigung unter Maßgaben ist eine Ablehnung der Genehmigung des Flächennutzungsplans in der vorgelegten Fassung, verbunden mit einer im voraus erklärten Genehmigung des Flächennutzungsplans in einer Fassung, die die Maßgabe berücksichtigt. Bei einer Genehmigung mit Maßgaben wird der die Maßgabe berücksichtigende Flächennutzungsplan im voraus genehmigt; es liegt insoweit eine bereits wirksame Genehmigung und keine aufschiebend bedingte Genehmigung vor hält im Hinblick auf das Wesen der Genehmigung als Instrument der nachträglichen Kontrolle eine antizipierte Genehmigung für unzulässig; er will aber die Maßgabe in Form einer aufschiebenden Bedingung zulassen. Dabei übersieht er aber, dass auch bei einer Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung sowohl der Bindungseintritt als auch weitere Schritte der Gemeinde einer nachträglichen Kontrolle entzogen sind. Bei einer Genehmigung mit Maßgaben wird der Flächennutzungsplan in der vorgelegten Fassung endgültig abgelehnt; dagegen wird bei einer Genehmigung mit Auflagen die Genehmigung erteilt, wenn auch mit einer selbständig erzwingbaren Nebenbestimmung. Bei einer Maßgabengenehmigung soll der Plan in keinem Falle ohne inhaltliche Änderungen wirksam werden können, während eine Bekanntmachung der Auflagengenehmigung wirksam werden lässt, auch wenn die Auflage nicht erfüllt ist. Gerade dieser Fall soll aber mit einer Maßgabengenehmigung vermieden werden. Maßgaben in der Plangenehmigung sind nicht schlechthin unzulässig. An die Zulässigkeit einer Genehmigung mit Maßgaben sind aber sowohl wegen der damit verbundenen Einschränkung der gemeindlichen Planungsfreiheit als auch wegen des Verzichts auf Aufsicht strenge Anforderungen zu stellen. Aus ihnen ergibt sich, dass bei einem Flächennutzungsplan eine Maßgabengenehmigung nur selten in Betracht kommen wird. Anders ist die Lage beim Bebauungsplan. Im Hinblick auf die Planungsfreiheit der Gemeinde ist eine Maßgabe nur zulässig, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen nicht berührt werden. Schon diese Voraussetzung dürfte beim Flächennutzungsplan nur selten erfüllt sein, da dieser gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 sich auf die Darstellung der Grundzüge beschränken muss. Weitere Voraussetzung ist, dass die Maßgabe den erforderlichen Abvorherbestimmen darf. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine Gemeinde einer Maßgabe ohne weitere Prüfung nur deswegen entspricht, um den Plan möglichst schnell wirksam werden zu lassen. Wird dabei abwägungserhebliches Material nicht ermittelt oder nicht in die Abwägung eingestellt, so liegt ein Abwägungsfehler vor. Die Abwägung ist auch fehlerhaft, wenn mögliche Alternativen der Planung im Hinblick auf die Maßgabe gar nicht mehr erwogen werden. Hieraus folgt, dass eine Maßgabe nur dann in Betracht kommen kann, wenn sich für die Gemeinde die Abwägungsfrage nicht mehr stellt, d. h. wenn sich nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet, so dass für eine inhaltlich von der Maßgabe abweichende, aber dennoch rechtlich zulässige Planung von vornherein kein Raum ist. Kann der Fehler auf verschiedene Weise planerisch behoben werden, ist demgemäß eine Maßgabe unzulässig. Eine Maßgabe kann hiernach nur in Betracht gezogen werden, wenn z. B. der Flächennutzungsplan gegen § 1 Abs. 4 verstößt und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung so konkretisiert sind, dass im Ergebnis der Gemeinde nur eine Lösung übrig bleibt. Vergleichbare Situationen können sich aus dem Zwang zur Berücksichtigung vorliegender Fachplanungen oder aus zwingenden fachgesetzlichen Anforderungen ergeben. Auch im Hinblick auf die Aufsichtsfunktion der Plangenehmigung ist in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob der mit der antizipierten Genehmigung verbundene Verzicht auf eine nochmalige Vorlage des Plans mit der Pflicht zur präventiven. Rechtskontrolle zu vereinbaren ist. Aus diesem Grund kommt eine Genehmigung mit Maßgaben nicht in Betracht, wenn mit zusätzlichen Anregungen und Bedenken im Verfahren nach §§ 3 und 4 zu rechnen ist, mit denen sich die Gemeinde- auseinandersetzen muss. Auch aufgrund dieser Überlegungen sind Maßgaben nur zulässig, wenn ein erneutes Auslegungsverfahren nicht geboten, ist. Führt die Gemeinde dennoch ein erneutes Auslegungsverfahren durch und hat dieses zusätzliche Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans zur Folge, so muss die Genehmigung neu beantragt werden; die Maßgabengenehmigung deckt nicht den neuen Planinhalt ab. Maßgaben sind unzulässig, wenn sie nicht von der Gemeinde durchgeführt werden können, sondern ihre Erfüllung in die Zuständigkeit anderer.Hängt die Gültigkeit einer Darstellung z. B. davon ab, dass bestimmte Flächen aus einem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden, so kommt eine Genehmigung mit Maßgaben nicht in Betracht; Möglich ist in diesem Fall die Genehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung. Eine Genehmigung mit Maßgaben ist unzulässig, wenn der Fehler gemäß § 6 Abs. 3 durch die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen ausgeräumt werden kann. Im Vergleich zur Genehmigung mit Maßgabe ist nämlich die Genehmigung nach § 6 Abs. 3 im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG weniger belastend, da sie für die Gemeinde die Möglichkeiten der Planung offen lässt. Ist ein Flächennutzungsplan mit Maßgaben genehmigt, ist ein erneuter Feststellungsbeschluss in Form eines Beitrittsbeschlusses erforderlich, der die Maßgabe berücksichtigt. Fehlt der Beitrittsbeschluss, kann der Flächennutzungsplan nicht wirksam werden, da der Plan in der vorgelegten Fassung nicht genehmigt, in der genehmigten Fassung dagegen nicht beschlossen ist. Bloße Anregungen, die eine vorbehaltlose Genehmigung des vorgelegten Plans erkennen lassen, sind keine Maßgaben.