Maßnahmengesetz

Nach §6 Abs. l BauGB-MaßnahmenG können städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, vorbereitet und durchgeführt werden, wobei nach §6 Abs. 3 die Gemeinde einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen förmlich festlegen kann. Gem. §6 Abs.5 beschließt die Gemeinde die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung, in der der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen ist. Das Entwicklungsrecht des BauGB-MaßnahmenG ist somit wie die Vorschriften BauGB über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, die lediglich Übergangsrecht für die Abwicklung der vor dem

1. 7.1987 förmlich festgelegten Entwicklungsbereiche enthalten, ein zeitlich und räumlich begrenztes Sonderrecht mit allerdings neuer Aufgabenstellung.

2. Verhältnis zur Veränderungssperre im besonderen

Nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB bedürfen die in §I4 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Das Genehmigungserfordernis erfüllt insoweit eine entsprechende Aufgabe, wie sie im allgemeinen Städtebaurecht der Veränderungssperre zukommt. Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind darum die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden. Im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden; dementsprechend findet also § 144 stets Anwendung und ist die Anwendung der Vorschriften über die Veränderungssperre ausgeschlossen. Auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen i. S. des BauGB-MaßnahmenG sind § 14 Abs.4 sowie Ø 144, 145 BauGB entsprechend anzuwenden. Während der Anwendungsbereich der BauGB-Vorschriften sich bisher lediglich nur auf die vor dem 1. 7.1987 förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiche bezieht, haben die §§ 6 u. 7 BauGB-MaßnahmenG die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen mit neuer Aufgabestellung wiedereingeführt. Im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist darum die entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 4 und §§144, 145 BauGB ebenfalls gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen insoweit erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Überleitungsrecht nach § 246a BauGB - Bereits in §2 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden 14: und Landkreise in der DDR vom 17.5.1990 war die Bauleitplanung als Selbstverwaltungsaufgabe ausdrücklich festgelegt worden. Die auf Grund von §2 Abs. 2 i. V. mit § 99 Abs. 1 dieses Gesetzes ergangene VO zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investition in den Gemeinden vom 20.6.1990 - mit Wirkung vom 31.7.1990 in Kraft getreten - hat daraufhin in ihrem Ersten Teil fast vollständig und weitgehend unverändert die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen und die Sicherung der Bauleitplanung übernommen, wobei §12 BauZVO weitgehend § 14 BauGB entsprach. Darüber hinaus konnte die Gemeinde in der Veränderungssperre aber auch beschließen, dass Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutznießung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr begründet wird, der Genehmigung bedürfen; dies galt jedoch nicht für Mietverträge über die Nutzung von Wohnraum zu Wohnzwecken. Damit wurde die Sicherung der Bauleitplanung und der Schutz des Rechtsverkehrs auf den schuldrechtlichen Vertrag vorverlegt, und zwar beschränkt auf diejenigen Fälle, bei denen für die Nutzungsänderung keine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden könnte.

Rechtslage nach dem Beitritt der neuen Bundesländer - Staatsvertragliche Vorgaben und Einigungsvertragsgesetz - Auf Grund von Art. 8 des Einigungsvertrages zwischen der BRD und der DDR vom 31.8.1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands, dem nebst den dazugehörenden Anl. in Art. 1 des Einigungsvertrages vom 23.9.1990 zugestimmt wurde, ist in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet, also in den neuen Bundesländern mit Wirkung des Beitritts am 3.10. 1990 Bundesrecht in Kraft getreten, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der BRD beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anl. I nichts anderes bestimmt wird. Der Einigungsvertrag geht somit in seiner Systematik von der grundsätzlichen Einführung von Bundesrecht auch im Gebiet der ehemaligen DDR aus, womit für die Weitergeltung von bisherigem DDR-Recht nur insofern Raum war, als eine Materie nicht durch Bundesrecht geregelt ist.

Auf dem Gebiet des Städtebaurechts gelten somit mit Wirkung vom 3.10.1990 in den neuen Bundesländern die Vorschriften des BauGB. Die erst in Umsetzung des Staatsvertrages vom 18.5.1990 ergangene BauZVO, die bereits weitgehend Vorschriften des BauGB übernommen hatte, ist zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten. Auf Grund der Anl. II zum EinigungsvertragsG sind jedoch in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Überleitungsregelungen bis zum 31.12.1Ø7 ergänzend zum BauGB in Kraft getreten, die in §246 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1-18 als Maßgaben zusammengefasst sind und nach dem genannten Zeitpunkt ersatzlos wegfallen. Damit sind einzelne Vorschriften bzw. Regelungen der BauZVO als partikulares Bundesrecht für weiter anwendbar erklärt worden. Diese Zwischenregelung wird für eine Übergangszeit in der bisherigen über vier Jahrzehnte gewachsenen unterschiedlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern, für die ein Vorrang zentraler Vorgaben, die den Entscheidungsspielraum der Gemeinden eingrenzte, charakteristisch war, gerecht und soll verhindern, dass eine bloße Übernahme von Bundesrecht ins Leere greifen würde. Ehemaliges DDR-Recht ist darum auf das gesamte Bundesgebiet nicht übertragen worden.