Maßstab

In der Regel ist für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein einheitlicher Maßstab zu wählen. In besonderen Fällen kann jedoch auch Wechsel im Maßstab zweckmäßig sein, z.B. wenn in einem umfangreichen Gebiet eine bestimmte Nutzung ohne nähere Differenzierung festgesetzt werden soll und eine nähere Festsetzung etwa für eine Bebauung nur für einen kleinen Bereich in Betracht kommt. Die in einem abweichenden Maßstab zu überplanenden Gebiete werden in diesem Falle mit Hilfe einer Abgrenzungslinie durch - in der Regel rechteckige - Ausschnitte innerhalb des umfassenden Plans gekennzeichnet. Außerhalb dieser Ausschnitte sind die Festsetzungen im kleineren Maßstab zu treffen. Der Ausschnitt ist mit einem Vermerk zu versehen, der seine Lage im anderen Kartenteil kennzeichnet. Die Festsetzungen dürfen die Abgrenzungslinie nicht überschreiten.

Für jede Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans ist eine gesonderte Planunterlage, gegebenenfalls in Form eines Ausschnitts oder Deckblatts zu verwenden. Es ist auch urkundenrechtlich bedenklich, wenn die Änderungen oder Ergänzungen direkt auf die Urschrift des Bebauungsplans selbst aufgebracht werden. Es muss in jedem Falle eindeutig erkennbar sein, welche Fassung der Plan ursprünglich gehabt hat und welche Änderungen und Ergänzungen inzwischen eingetreten sind. Frühere Fassungen können auch rechtlich wieder Bedeutung erlangen, falls eine spätere Änderung oder Ergänzung sich als fehlerhaft erweisen sollte und dieser Fehler auch nach §§ 214 und 215 beachtlich ist.

Planzeichen - Für die zeichnerische Darstellung von Festsetzungen im Bebauungsplan sollen nach §2 PlanzeichenVO die in der Anlage zur PlanzeichenVO enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Das gleiche gilt für Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen. Vorgesehen sind farbige Darstellungen und Schwarz-weiß-Darstellunpen sowie die Kombination. Für Festsetzungen, für die in der Planzeichenverordnung keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Verordnung angegebenen Planzeichen entwickelt werden. Werden die in der PlanzeichenVO vorgeschriebenen Planzeichen nicht verwendet, entspricht der Bebauungsplan nicht den Formvorschriften. Die Aufsichtsbehörde muss daher diesen Fehler im Verfahren nach § 11 in geeigneter Weise geltend machen; z.B. durch Versagung der Genehmigung im Genehmigungsverfahren, gegebenenfalls durch Genehmigung mit einer Auflage oder im Anzeigeverfahren. Die verwendeten Planzeichen sind auf dem Plan unter der Überschrift Planzeichenerklärung zu erläutern. Es sollen nur die Planzeichen aufgeführt werden, mit denen tatsächlich auch im Plan Darstellungen oder Festsetzungen getroffen worden sind; bei Verwendung einer Generallegende sind die nicht verwendeten bzw. die verwendeten Planeichen kenntlich zu machen. Mit der Überschrift Planzeichenerklärung sind diese Erläuterungen eindeutig von den textlichen Darstellungen oder Festsetzungen abzuheben. Innerhalb der Planzeichenerklärung ist zwischen den Festsetzungen und den nachrichtlichen Übernahmen und Kennzeichnungen deutlich zu unterscheiden. Die Umstellung vorhandener Bebauungspläne von einer früheren auf eine neue Fassung der PlanzeichenVO ist eine Änderung des Bebauungsplans i. S. von § 2 Abs. 4, auch wenn der Planinhalt selbst nicht verändert wird. Für Bebauungspläne hat der Gesetzgeber keine dem § 6 Abs. 6 vergleichbare Regelung getroffen.

Textliche Festsetzungen, Legende - Ein Textteil ist neben der Planzeichnung nur dann erforderlich, wenn Festsetzungen getroffen werden sollen, die nicht aus der Zeichnung hervorgehen bzw. zeichnerisch nicht darstellbar sind. Die textlichen Festsetzungen nehmen im Regelfall auf die durch Zeichnung, Farbe und gegebenenfalls Schrift getroffenen Festsetzungen Bezug und ergänzen sie. Sie können aus Sätzen oder Stichworten bestehen. Soweit zeichnerische Darstellungen ausreichen, um den Planinhalt zum Ausdruck zu bringen, kann auf einen besonderen Satzungstext verzichtet werden. Der Text ist zu unterscheiden von der Legende, d. h. der Erläuterung der

Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen - Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 sind als solche zu bezeichnen und von den Festsetzungen deutlich abzuheben.

Sonstiger Inhalt der Planunterlage - Neben zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Planinhalts werden auf die Planunterlage auch noch weitere Angaben aufgenommen:

- Angabe der planenden Gemeinde;

Bezeichnung des Bebauungsplans z. B. durch Angabe des Bereichs;

- bei Änderungen und Ergänzungen: Angabe der laufenden Nummer;

Angabe der Rechtsgrundlage; allerdings brauchen bei Satzungen nicht die für Rechtsverordnungen maßgebenden strengen Anforderungen des Zitiergebots eingehalten zu werden;

- Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Gemeindeordnung, in Nds. durch Unterschrift des Ratsvorsitzenden und des Gemeindedirektors auf der Urschrift des Bebauungsplans;

- Hinweis auf einen durch diesen Bebauungsplan aufgehobenen Bebauungsplan;

- Hinweis darüber, welche Fassung der BauNVO zugrunde liegt; Dieser Hinweis ist nicht zwingend, jedoch im Interesse der Rechtsklarheit empfehlenswert;

- Vermerke über das Verfahren;

- Planzeichenerklärung; Die Legende hat nur in Verbindung mit Zeichnung und Farbe, nicht aber selbständig eine rechtliche Bedeutung;

- Maßstab und Nordpfeil;

- Übersichtsplan, der die Lage des Plangebiets in der Gemeinde zeigt.

- bei beglaubigten Abschriften: Beglaubigungsvermerk.