Materialfonds

Materialfonds - Anteil aus dem verfügbaren Aufkommen an einem Erzeugnis bzw. einer Erzeugnisgruppe, den die Betriebe und Einrichtungen auf der Grundlage der staatlichen Bilanzierung des Aufkommens aus Produktion und Import und seiner Verwendung zur Deckung ihres produktiven bzw. sonstigen Bedarfs von den Lieferbetrieben beziehen. Die Fondsträger, d. h. die Staats- und Wirtschaftsorgane (z. B. Wirtschaftsrat des Bezirkes), führen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Anleitung, die Kontrolle und Koordinierung der Planung der Materialfonds der ihnen nachgeordneten Bedarfsträgergruppen bzw. Bedarfsträger durch. Die betriebliche Planung der Materialfonds erfolgt in Übereinstimmung mit der Planung von Wissenschaft und Technik, der Produktions- und Absatzplanung und unter Zugrundelegung technisch und ökonomisch begründeter Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung und Vorratshaltung. Bei der eigenverantwortlichen Planung der Materialfonds durch die Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sind insbesondere folgende staatliche Plankennziffern entsprechend der zentralen staatlichen Planung anzuwenden: Bilanzanteile zum Bezug volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe, Materialien und Erzeugnisse sowie von Energie als maximale Bezugsgröße entsprechend dem durch Normen und Kennziffern begründeten Bedarf (früher als Kontingent bzw. Materialkontingent bezeichnet), spezifischer Einsatz volkswirtschaftlich wichtiger Roh- und Werkstoffe bzw. ihre Ausnutzung (Materialeinsatzschlüssel bzw. Materialausnutzungskoeffizienten), Normative des Material- und Energieverbrauchs, Normative der Vorratshaltung (liefer- und verbraucherseitig für ausgewählte Rohstoffe, Materialen und Zulieferteile), Energieintensität. Dabei ist auch das Verhältnis der Zuwachsrate des festgelegten materiellen Umlaufs mittel zur Zuwachsrate der industriellen Warenproduktion zu beachten. Auf der Grundlage der staatlichen Pläne und Bilanzen werden die Fonds an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen zur materiellen Sicherung der geplanten volkswirtschaftlichen Proportionen bei Gewährleistung einer hohen Materialökonomie für die verschiedenen volkswirtschaftlichen Verwendungszwecke und Verantwortungsbereiche gesteuert. Mit der in der Hand des sozialistischen Staates konzentrierten Bilanzierung volkswirtschaftlich wichtiger Erzeugnisse wird die zentrale staatliche Leitung und Planung in die Lage versetzt, die Verwendung der Fonds an volkswirtschaftlich wichtigen Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen im volkswirtschaftlichen Interesse zu steuern. Diese staatliche Distribution kann sich in den jeweiligen Etappen des sozialistischen Aufbaus in ihren Formen und Methoden ändern. Das dargelegte Grundprinzip bleibt jedoch bestehen. Mit der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft wird bei der Festlegung der Elemente zur Steuerung der Fonds an Rohstoffen; Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen die Wirkungsweise ökonomischer und administrativer Einflussfaktoren beachtet, indem ausgegangen wird von der Konzentration der zentralen staatlichen Planung und Bilanzierung auf volkswirtschaftlich entscheidende Kennziffern und Nomenklaturpositionen und von der Entwicklung der Ware-Geld-Beziehungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unter Ausnutzung des sozialistischen Wirtschaftsrechts. Für die auf der Grundlage der Volkswirtschaftspläne durchzuführende Steuerung von Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen mit vorwiegend ökonomischen Mitteln oder in Verbindung mit ökonomischen Maßnahmen werden vor allem folgende Maßnahmen angewandt: a) Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen, Kooperationsverträgen u. a. Wirtschaftsverträgen zur Gestaltung ökonomischer Absatz- und Versorgungsbeziehungen und zur Realisierung der in den Bilanzen festgelegten materiellen Fonds, b) Festlegung der Industriepreise entsprechend den sich verändernden Reproduktionsbedingungen. Die Steuerung von Rohstoffen, Materialien, Zulieferteilen und Ausrüstungen mit zusätzlichen administrativen Mitteln konzentriert sich auf folgende differenziert festzulegende und anzuwendende Elemente: a) Die Übergabe von Bilanzanteilen (als staatliche Plankennziffer) für die Ausarbeitung und Durchführung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne zur Durchsetzung der in den jeweiligen Bilanzen festgelegten Materialfonds durch die bilanzierenden Organe an die Organe der Abnehmer (im Rahmen einer vom Ministerrat bestätigten Nomenklatur), b) der Erlass von staatlichen Verwendungsverboten und -geboten durch die jeweils zuständigen Minister zur Steuerung des volkswirtschaftlich richtigen Einsatzes von Werkstoffen, insbesondere von Import- u. a. Engpassmaterialien.