Medienrecht

Grundlage des Medienrechtes in Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 GG. Hier werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichtserstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet.

Das Landespressegesetz regelt überwiegend die Druckmedien, also besonders Zeitungen und Zeitschriften. Elektronische Medien, wie Fernsehen und Rundfunk werden von den Mediengesetzen und den Rundfunkgesetzen der Länder und den zwischen den Ländern abgeschlossenen Staatsverträgen geregelt. Dieser Bereich ist überwiegend Ländersache.

Es ist grundsätzlich freigestellt Pressearbeit durchzuführen oder einen Pressebetrieb zu gründen, wobei die öffentliche Aufgabe der Presse an der Meinungsbildung mitzuwirken allgemein anerkannt ist. Die Presse besitzt gegenüber den Behörden ein Auskunftsrecht, das nur eingeschränkt wird, wenn z.B. ein schwebendes Verfahren beeinträchtigt wird, besondere Geheimhaltungsvorschriften gelten, ein schutzwürdiges öffentliche oder privates Interesse verletzt wird oder wenn der Aufwand für die Auskunft unzumutbar wäre. Die Presse ist jedoch zur besonderen Sorgfalt, was die Herkunft, den Inhalt und die Wahrheit angeht, verpflichtet.

Grundsätzlich besteht keine Zensur. In Art. 5 Abs. 1 S.3 ist geregelt, dass keine Genehmigungspflicht vor der Veröffentlichung besteht. Dies ist jedoch kein Freifahrtschein, da die Verantwortung für das Veröffentliche übernommen werden muss. Es gibt durchaus strafbare und rechtswidrige Inhalte, wie z.B. Beleidigungen anderer Personen, Verleumdungen oder Geheimnisverrat, die mit den vorgesehenen Sanktionen belegt werden.

Eine Beschlagnahmung von Druckwerken kann nur unter sehr engen Auflagen erfolgen und muss von einem Richter angeordnet sein.

Umfangreiche Zeugnisverweigerungsrechte sichern die Funktion einer freien Presse im demokratischen Prozess. Danach sind Journalisten nicht verpflichtet über ihre Quellen Auskunft zu geben, auch wenn diese sich strafbar gemacht haben.

Ein von Behauptungen der Presse Betroffener darf unabhängig von der Richtigkeit auf eine Gegendarstellung in angemessenem Umfang bestehen.

Für elektronische Medien gelten auch einige Bestimmungen wie die über die öffentliche Aufgabe der Presse, die Auskunftsrechte, Gegendarstellungsansprüche und Zeugnisverweigerungsrechte nach den Landesrechten in veränderter Form.