Mehrwertsteuer

Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist, soweit der Halter des für Geschäftszwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr.1 USt4 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht vom Schädiger zu erstatten.

Der Beklagten II. ist mit einem dem Beklagten L. gehörenden LKW auf den PKW des Kläger aufgefahren. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Streitig ist im RevRechtszug nur noch, ob der Kläger außer den bereits erstatteten Kosten für die Instandsetzung des Wagens und den Gutachterkosten auch Ersatz der auf die Rechnungsbeträge entfallenden Mehrwertsteuer verlangen kann.

Da Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Mehrwertsteuer abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte insoweit keinen Erfolg. Die zugelassene Rev. des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist ebenso wie das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge nicht von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

Maßgebend für diese Entscheidung ist, dass der Kläger den Kraftwagen für sein Geschäft benutzt und deshalb nach § 15 UStG vom 29. 5. 1967 berechtigt ist, die hier in Betracht kommenden Mehrwertsteuerbeträge von seiner Steuerschuld gegenüber dem FinA abzuziehen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der inländische Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Zu den Leistungen, die für ein Unternehmen ausgeführt werden, gehören auch die Instandsetzung des für das Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugs und die Einholung eines Gutachtens über die Höhe der Instandsetzungskosten. Daher kann der Unternehmer die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen.

Das Berufsgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers mit der Begründung verneint, dem Kläger sei endgültig kein Schaden entstanden, weil er die Mehrwertsteuer von seiner eigenen Steuerschuld absetzen könne, sie ihn also nicht endgültig belaste. Dem ist beizutreten. Der Kläger hat zwar zunächst insofern einen Schaden erlitten, als er infolge des von den Beklagten zu verantwortenden Unfalls neben den Instandsetzungskosten und den Kosten für das Sachverständigengutachten auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer bezahlen musste. Er muss sich aber auf diesen Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt. Er ist berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern, was regelmäßig durch Verrechnung innerhalb Monatsfrist geschehen kann.

Dem Kläger ist zuzumuten, dass er von dieser Befugnis Gebrauch macht. Dieser Vorteil ist eine adäquate Folge des Unfalls. Er muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden. Würde man dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gegen die Beklagten zubilligen, so wäre er insoweit ungerechtfertigt begünstigt, denn er erhielte die Mehrwertsteuer praktisch zweimal erstattet, einmal vom Schädiger und dann nochmals vom FinA. Der Geschädigte soll aber durch die Ersatzleistung des Schädigers keine Bereicherung, sondern nur Ersatz des tatsächlichen Schadens, erhalten. Eine andere Lösung wäre mit dem Sinn und dem Zweck des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren.

Der BGH hat schon mehrmals entschieden, dass ein auf den Schaden anzurechnender Vorteil auch dann gegeben ist, wenn infolge der Schädigung die von dem Geschädigten an sich geschuldeten Steuern wegfallen oder gemindert sind. Dieser Grundsatz muss in der gleichen Weise gelten, wenn die Steuerschuld des Geschädigten nicht automatisch wegfällt oder sich mindert, sondern wenn dazu, wie im vorliegenden Falle, die Erklärung des Geschädigten erforderlich ist, dass er die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer, sie also mit seiner Steuerschuld verrechne. Daher muss auch die für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gezahlte Mehrwertsteuer bei der Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens außer Betracht bleiben, wenn der Halter des für Geschäfts- zwecke benutzten Fahrzeugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das Landgericht Köln zweifelt schon die steuerrechtliche. Befugnis zum Vorsteuerabzug an. Es meint im Anschluss an Meister, Voraussetzung hierfür sei, dass den eingehenden Umsätzen, d. h. den von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen ausgehende eigene Umsätze entsprechen. Der Unternehmer müsse somit für die Leistungen, die er empfange, den Aufwand tragen und die Kosten durch eigene Leistungen seinerseits erwirtschaften, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle, Für ein Unternehmen seien daher Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur ausgeführt, wenn das Unternehmen auch der Kostenträger sei. Ein Unternehmer der eine Rechnung von einem zum Schadensersatz Verpflichteten erstattet erhalte, und der diesen Betrag in seiner normalen geschäftlichen Kalkulation nicht berücksichtigte, der also die Kosten nicht weitergebe, dürfe daher die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.

Diese Auff. kann nicht gebilligt werden, denn sie macht den Vorsteuerabzug von wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig, für die das Gesetz keine Stütze bietet. Dem Gesetz ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Vorsteuerabzug in dieser Weise eingeschränkt sein soll. Man verweist mit Recht darauf, dass auch Vorsteuern auf Vorumsätze, die niemals zu eigenen Umsätzen führen, z. B. wegen Fehlinvestitionen, Verderb, Schwund, Vernichtung oder Diebstahl von Waren, uneingeschränkt abzugsfähig sind.. Nach § 15 Abs. 1 UStG sind für den regelbesteuerten Unternehmer alle Vorsteuerbeträge abzugsfähig, die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellt werden für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Voraussetzung für den Abzug ist dabei nur, dass die Leistungen den Zwecken des Unternehmens dienen. Damit sind sie gegenüber den Lieferungen und Leistungen für den privaten Bereich des Unternehmers abgegrenzt, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.

Die einzige weitere Einschränkung, des Vorsteuerabzugs ist für den regelbesteuerten Unternehmer in § 15 Abs. 2 UStG niedergelegt. Mit dieser Bestimmung werden aber, wie man zutreffend dargelegt hat, Einnahmen auf Grund von Schadensersatzansprüchen nicht erfasst.

Der hier vertretene Standpunkt steht, soweit ersichtlich im Einklang mit der Ansicht der Finanzverwaltung. So hat die OFD Düsseldorf in einem Falle, in dem der betrieblich genutzte Personenkraftwagen eines Unternehmers auf einer Geschäfts- fahrt beschädigt wurde, in einer Verfügung vom 14. 1. 1969 erklärt, dass es sich bei der Instandsetzung des Fahrzeugs um Lieferungen und Leistungen an den geschädigten Unternehmer handele, auch wenn er Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Versicherungsgesellschaft habe.

Die Rev. verweist auf die Zweifel, die sich in Einzelfällen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges ergeben können und hält es für bedenklich, den Zivilprozess mit steuerlichen Problemen zu belasten. Sie meint, derartige steuerliche Fragen müssten wegen der sich ergebenden Unwägbarkeiten bei der Berechnung des Schadens ausgeklammert werden. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden.

Allerdings können sich im Einzelfall hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug Zweifel ergeben. Das gilt bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs vor allem dann, wenn das Fahrzeug teilweise für den Betrieb und teilweise für private Zwecke benutzt wurde. Diese und etwaige andere Zweifelsfragen müssen jedoch, wenn sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, an Hand der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, notfalls auch mit Hilfe einer Auskunft der zuständigen Finanzbehörde im Schadensersatzprozess geklärt werden. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nicht bestritten, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

Die hier umstrittene Frage tritt in ähnlicher Weise in den Fällen auf, in denen die in einem Rechtsstreit obsiegende Partei im Kostenfestsetzungsverfahren von dem erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer verlangt, obwohl sie selbst berechtigt ist, diesen Betrag als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abzusetzen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Es ist nicht erforderlich, in dem jetzt zu entscheidenden Falle hierauf einzugehen, denn für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten andere Grundsätze als im Schadensersatzrecht.