Mietänderungsvertrag

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz darum, ob ein von der am 12. 1. 1976 verstorbenen Erblasserin am 13. 2. 1974 mit der Beklagten zu 1 geschlossener Mietänderungsvertrag wirksam ist, ob den Kläger gegen den Beklagten zu 3 ein Zahlungsanspruch über 16000 DM zusteht, sowie über die Frage, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Erblasserin war seit dem Jahre 1922 mit S verheiratet. Die Eheleute S hatten am 14. 11. 1922 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten, die beim Tode des einen oder anderen nicht fortgesetzt werden sollte, und in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen, gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte zur Zeit ihres Todes vorhanden sein würden. Am 18. 3. 1973 ließen die Erblasserin und S einen weiteren Erbvertrag notariell beurkunden. Darin heißt es u. a.:

Die im Erbvertrag vom 14. 11. 1922... angeordnete gegenseitige Erbeinsetzung bleibt mit der aus der nachstehenden Anordnung zu I 2 sich ergebenden Beschränkung bestehen.

Der Ehemann S ordnet für den Fall, dass er der Erstversterbende ist, über seinen Nachlass Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode der überlebenden Ehefrau S. Zum Testamentsvollstrecker wird ernannt: Rechtsanwalt H, ersatzweise ein vom zuständigen Nachlassgericht zu ernennender Testamentsvollstrecker.

Der Überlebende von uns ordnet über seinen Nachlass folgendes an:

Der Oberlebende von uns setzt zu seinem alleinigen Erben ein Herrn Rechtsanwalt H ..., ersatzweise dessen Erben..

Die vorstehenden Verfügungen zu I 2, II und III sollen vertragliche sein, die wir mit erbvertraglicher Bindungswirkung, über die wir belehrt worden sind, wechselseitig annehmen. Den einseitigen Rücktritt von diesem Erbvertrag behalten wir uns nicht vor.

Am 3. 7. 1973 verstarb der Ehemann. Zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft der Eheleute S gehörte u. a. Grundbesitz. Die Beklagten zu 1 hatte seit vielen Jahren einen Teil des Gebäudes gemietet. Am 13. 2. 1974 schlossen die Erblasserin und die Beklagten zu 1 einen Vertrag, in welchem sie den bis dahin geltenden Mietvertrag vom 24. 3. 1972 abänderten. Das Mietverhältnis sollte fortan nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle fünf Jahre für die Vermieterin und ihre Rechtsnachfolger kündbar sein. Der Mietzins sollte sich nicht mehr jährlich um 3% erhöhen, sondern jeweils am 1. 1. des darauf folgenden Jahres nach abgelaufener Kündigungsperiode. Außerdem übernahm die Erblasserin die Hälfte der Renovierungskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Gegenleistung der Beklagten zu 1 wurde nicht vereinbart. Durch weitere Verträge vom 26. 2. 1974 und 26. 3. 1975, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, verkaufte die Erblasserin das Grundstück an die Beklagten zu 1. Am 15. 5. 1975 gab sie durch den Beklagten zu 3, dem sie am 7. 4. 1975 Generalvollmacht erteilt hatte und der für die Beklagten zu 1 auch den Grundstückskaufvertrag vom 26. 3. 1975 geschlossen hatte, zwei notariell beurkundete Erklärungen ab, wonach sie der Beklagten zu 1 gegenüber zum Schadensersatz in Höhe von mindestens 100000 DM verpflichtet sei. Am 2. 4. 1974 erklärte die Erblasserin in notarieller Form die Anfechtung des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 mit der Begründung, sie sei bei Vertragsabschluss infolge Krankheit und Einfluss von Medikamenten geschäftsunfähig gewesen und der Testamentsvollstrecker - der Kläger zu 4 - habe die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Am 25. 6. 1974 heiratete die Erblasserin den Rentner B. Zwei Tage später erklärte sie erneut in notarieller Form die Anfechtung des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 u. a. mit Rücksicht darauf, dass wegen ihrer Eheschließung ein Pflichtteilsberechtigter übergangen sei. Außerdem errichtete sie am 27. 6. 1974 ein Testament, in welchem sie u. a. bestimmte, dass die Kläger zu 1 bis 3 ihre Erben zu je einem Drittel Anteil werden sollten. Am 9. 9. 1974 schlossen die Erblasserin, ihr Ehemann B, der Kläger zu 4 und der Rechtsanwalt A einen Erbvertrag, in dem die Kläger zu 1 bis 3 zu je Anteil und der Kläger zu 4 zu 1/2 als Erben eingesetzt wurden.

Darin heißt es u. a.: Die Vertragsschließenden vereinbaren, dass ohne Rücksicht darauf; ob Anfechtungserklärungen den erwähnten Erbvertrag vom 18. 3. 1973 rechtswirksam vernichtet haben oder nicht, die Testamentsvollstreckung nach dem verstorbenen S weiterhin bei dem Erschienenen zu 3 verbleiben soll. Das AG ordnete am 22. 7. 1975 die vorläufige Vormundschaft für die Erblasserin an. Durch Beschluss vom 26. 11. 1975 wurde sie wegen Geisteskrankheit entmündigt. Am 12. 1. 1976 verstarb sie. Das AG erteilte am 2. 12. 1976 einen Erbschein, der den Kläger zu 4 und die Kläger zu 1 bis 3 als Miterben nach der Erblasserin ausweist. Die Kläger haben u. a. geltend gemacht: Der Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 und die Kaufverträge, welche die Erblasserin am 26. 2. 1974 und am 26. 3. 1975 ohne Beteiligung des Kläger zu 4 als Testamentsvollstrecker mit der Beklagten zu I geschlossen habe, sowie die Vereinbarungen vom 15. 5. 1975 seien nichtig. Auch die Anfechtung des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 durch die Erblasserin sei unwirksam. Die Erblasserin sei im Februar 1974 infolge ihrer Geistes- und Willensschwäche und infolge des Einflusses von Medikamenten nicht geschäftsfähig gewesen. Die Beklagten hätten diesen Zustand und die Unerfahrenheit der Erblasserin ausgenutzt, um sich durch die Verträge einseitige Vermögensvorteile zu verschaffen, ohne dafür entsprechende Gegenleistungen zu versprechen. Der Beklagten zu 3 habe in den Jahren 1974 und 1975 erhebliche Beträge von den Konten der Erblasserin abgehoben und für sich behalten. Ober derartige Vorgänge hätten die Beklagten Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Außerdem hätten sich die Beklagten durch ihr sittenwidriges Verhalten der Erblasserin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht und daher für die dadurch verursachten Schäden einzustehen. Hinsichtlich der in der Revisionsinstanz streitigen Punkte haben die Kläger vor dem Landgericht beantragt, festzustellen, dass der Vertrag vom 13. 2. 1974 unwirksam sei und dass die Beklagten zu 2 und 3 den Kläger gegenüber verpflichtet seien, alle Schäden zu ersetzen, die den Kläger daraus entstanden seien, dass die Beklagten zu 2 und 3 die Erblasserin veranlasst hätten, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, die für die Erblasserin vermögensrechtlich nachteilig gewesen seien. Die Beklagten haben insoweit Klageabweisung beantragt und der Beklagten zu 3 hat Widerklage auf Zahlung von 5656,51 DM sowie auf Freistellung hinsichtlich einer Forderung von 578,60 DM erhoben.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Teilurteil über die Klage entschieden und sich die Entscheidung über die Widerklage vorbehalten. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Klageanträge hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Kläger gegen die Abweisung dieser Anträge zurückgewiesen und den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Antrag der Kläger den Beklagten zu 3 zu Zahlung von 16000 DM zu verurteilen, die dieser von Konten der Erblasserin abgehoben und unbefugt für sich behalten habe, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge auf Feststellung, dass der Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 nichtig ist, sowie, dass die Beklagten zu 2 und 3 zum Schadensersatz verpflichtet sind, weiter. Ferner haben sie ihren Anspruch gegen den Beklagten zu 3 auf Zahlung von 16000 DM geltend gemacht. Hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Zahlungsanspruchs ist die Revision nicht angenommen worden. Die Revision war insoweit begründet, als das BerGer, die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Antrages auf Feststellung, dass der Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 nichtig sei, zurückgewiesen hat.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht meint, es liege kein Grund für die Annahme der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 13. 2. 1974 vor.