Mietbesitz

In besonderen Fällen kann auch der Pacht- oder Mietbesitz einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil begründen. Ein Mieter kann einen Nachteil i. S. von § 47 VwGO erleiden; seine Belange sind gegebenenfalls auch in die Abwägung nach § 1 Abs. 5 einzubeziehen. Dies rechtfertigt die Annahme einer unmittelbaren bzw. besonderen Betroffenheit. Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe können abweichend von der Regel ein individuelles Sonderinteresse an der betreffenden Bebauungsplanung haben. Ein solches Sonderinteresse hat ein Makler, der den Verkauf von Bauland im Planbereich vermitteln möchte und insoweit einen beruflichen Bezug zu dem betroffenen Grundstück hat. Solange er zu letzterem jedoch noch keine, wenn auch nur lose persönliche oder sachliche Beziehungen hat, begründet der Verdacht, er könne vielleicht einmal Grundstückskäufe oder -verkäufe vermitteln, noch kein individuelles Sonderinteresse an der Planung. Ein individuelles Sonderinteresse hat auch ein Architekt, der für ein Bauvorhaben auf einem vom Bebauungsplan erfassten Grundstück die Pläne angefertigt hat oder als Bauleiter tätig werden soll. Das gleiche gilt für einen Ingenieur, dessen Büro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte. Einen unmittelbaren bzw. besonderen Vor- oder Nachteil hat auch der Geschäftsführer eines Unternehmens, das im Plangebiet liegende Lagerräume besitzt. Das gleiche gilt für einen Geschäftsführer eines Unternehmens, das bisher den einzigen Baumarkt im Gebiet der Gemeinde betreibt, wenn in einem Bebauungsplan ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt festgesetzt werden soll. Unmittelbar bzw. besonders betroffen sind auch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs von Baugesellschaften, Baugenossenschaften u. a., sofern letztere im Bebauungsplangebiet oder daran angrenzend Grundstücke besitzen.

Einen unmittelbaren bzw. besonderen Vor- oder Nachteil hat auch ein Arbeitnehmer, wenn sein Arbeitgeber Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet ist und sich im Rahmen des beruflichen Bezuges das persönliche oder wirtschaftliche Sonderinteresse beider deckt. Werden etwaige Entschädigungsansprüche von Eigentümern wegen Herabzonung in die Überlegungen der Vertretungskörperschaft einbezogen, so liegt dagegen ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil nicht vor; denn wo Grundstücke herabgezont werden, ist stets zu überlegen, ob und welche Entschädigung nach § 44 von der Gemeinde zu zahlen ist. Nach § 9 Abs. 8 sollen derartige Kosten sogar in der Begründung erwähnt werden. Betroffenheit des Mandatsträgers; Selbstbeteiligung, Beteiligung von Angehörigen und Dritten. Die Mitwirkung ist verboten, wenn die Entscheidung dem Mandatsträger selbst einen Vor- oder Nachteil bringen kann.

Ein Mitwirkungsverbot kommt auch in Betracht, wenn der Ehegatte des Mandatsträgers einen Vor- oder Nachteil erwarten kann. Das Mitwirkungsverbot gilt, solange die Ehe besteht. Ein Getrenntleben ist ohne Bedeutung. Einige Länder beziehen darüber hinaus auch den früheren Ehegatten in die Regelung über das Mitwirkungsverbot ein. Die Mitwirkung ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Verwandter des Mandatsträgers begünstigt oder benachteiligt werden kann. Maßgebend ist der Verwandtschaftsbegriff des § 1589 BGB. Der Grad der Verwandtschaft richtet sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Die Verwandtschaft kann auch durch Adoption vermittelt werden. Die Adoption begründet nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern, sondern auch zu den Verwandten der Adoptiveltern. Mit der Adoption erlöschen nach § 1755 BGB die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Nach den Vorschriften einiger Länder ist die frühere Verwandtschaft aber weiterhin von Bedeutung, so dass deswegen ein Mitwirkungsverbot begründet sein kann. Im übrigen wird der Kreis der für das Mitwirkungsverbot maßgeblichen Verwandtschaft in den Vorschriften der Länder unterschiedlich bestimmt. Einige stellen auf den Grad der Verwandtschaft ab, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Personen in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt sind. Andere beziehen nur die Verwandten in gerader Linie sowie besonders genannte weite Verwandte in die Regelung über das Vertretungsverbot ein. Im einzelnen kommen als Verwandte im Sinne der Vorschriften über das Vertretungsverbot in Betracht:

- Eltern:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade;

- Großeltern:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade;

- Urgroßeltern:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade;

- Kinder:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade. Ein Kindschaftsverhältnis besteht auch zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater;

- Enkel:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade ;

- Urenkel:

Sie sind Verwandte in gerader Linie bzw. Verwandte bis zum dritten Grade;

- Geschwister:

Sie sind Verwandte bis zum dritten Grade bzw Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder führen sie ausdrücklich als Angehörige auf;

- Kinder der Geschwister:

Sie sind Verwandte bis zum dritten Grade bzw. Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder führen sie ausdrücklich als Angehörige auf;

- Geschwister der Eltern:

Sie sind Verwandte bis zum dritten Grade bzw. Verwandte in der Seitenline bis zum dritten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder führen sie ausdrücklich als Angehörige auf; Ein Mitwirkungsverbot kommt auch in Betracht, wenn Verschwägerte des Mandatsträgers einen Vor- oder Nachteil erwarten können. Maßgebend ist der Begriff der Schwägerschaft in § 1590 BGB. Der Grad der Schwägerschaft richtet sich nach dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Verschwägerung wird auch durch eine Adoption in der Verwandtschaft des Ehegatten vermittelt. Für das Mitwirkungsverbot können in diesem Falle nach den Vorschriften einiger Länder auch die früheren Verwandten des Adoptierten als verschwägerte von Bedeutung sein. Nach § 1590 Abs. 2 BGB dauert die Schwägerschaft fort, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist. Hierauf weisen besonders hin. Lediglich § 23 Abs. 5 Satz 2 NWGO bestimmt, dass Verschwägerte nicht als Angehörige gelten, wenn die Ehe rechtswirksam geschieden oder aufgehoben ist. Im übrigen wird der Kreis der für das Mitwirkungsverbot maßgeblichen Schwägerschaft in den Vorschriften der Länder unterschiedlich bestimmt. Einige stellen auf den Grad der Verschwägerung ab, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Personen in gerader Linie oder in der Seitenlinie verschwägert sind. Andere beziehen nur die Verschwägerten in gerader Linie sowie besonders genannte Verschwägerte in die Regelung über das Mitwirkungsverbot ein.

Im einzelnen kommen als Verschwägerte im Sinne der Vorschriften über das Mitwirkungsverbot in Betracht:

- Schwiegereltern:

Sie sind Verschwägerte in gerader Linie bzw. Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade;

- Großeltern des Ehegatten:

Sie sind Verschwägerte in gerader Linie bzw. Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade;

- Kinder des Ehegatten, soweit sie nicht gemeinschaftliche Kinder sind:

Sie sind Verschwägerte in gerader Linie bzw. Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade;

- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten:

Sie sind Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade bzw. Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder führen sie ausdrücklich als Angehörige auf;

- Stiefgeschwister:

Sie sind Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade bzw. Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder beziehen sie nicht in den Kreis der für das Mitwirkungsverbot relevanten Verschwägerung ein;

- Ehegatten der Kinder: Sie sind Verschwägerte in gerader Linie bzw. Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade;

- Ehegatten der Enkel:

Sie sind Verschwägerte in gerader Linie bzw. Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade;

- Kinder der Schwiegertochter bzw. des Schwiegersohnes, soweit sie nicht Enkel sind:

Sie sind Verschwägerte bis zum zweiten bzw. bis zum dritten Grade bzw. Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade. Die Vorschriften der übrigen Länder beziehen sie nicht in den Kreis der für das Mitwirkungsverbot relevanten Verschwägerung ein;

- Verschwägerte dritten Grades:

Sie sind nur in Bayern für das Mitwirkungsverbot relevant. Zu ihnen gehören Urgroßeltern des Ehegatten, Urenkel des Ehegatten, Onkel und Tanten des Ehegatten, Nichten und Neffen des Ehegatten.