Mieter - Pächter

Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Wegnahme von Einrichtungen zu dulden, ist dinglicher Natur.

Gibt der Mieter nach Vertragsbeendigung die Mietsache mit in seinem Eigentum verbliebenen Einrichtungen zurück, so sind der Vermieter und ein neuer Mieter dem bisherigen Mieter gegenüber. zum Besitz dieser Einrichtungen berechtigt, bis Duldung der Wegnahme verlangt wird.

Verjährung der Wegnahmebefugnis führt zu einem dauernden Recht zum Besitz.

Der zum Besitz der Einrichtungen Berechtigte schuldet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Nutzungsentschädigung.

Anmerkung: Eine vom Oberlandesgericht Koblenz zugelassene Revision hat dem BGH Gelegenheit gegeben, Fragen zu klären, die bei der Abwicklung von Miet- und Pachtverhältnissen nicht selten auftreten dürften:

Der Vermieter/Verpächter erhält das Miet-/Pachtobjekt mit Einrichtungen zurück, die vom Mieter/Pächter geschaffen und im Hinblick auf § 95 BGB regelmäßig in dessen Eigentum verblieben sind. Überlässt er anschließend das Objekt mit den Einrichtungen einem neuen Mieter/Pächter, sieht er sich, wie im entschiedenen Falle, einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung des bisherigen Mieters/Pächters konfrontiert.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht dem bisherigen Mieter/ Pächter indessen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das ergeben folgende Erwägungen:

Enthalten Miet- oder Pachtverträge keine Bestimmung darüber, was im Falle, ihrer Beendigung mit den bei der Errichtung im Eigentum des Mieters/Pächters verbliebenen Einrichtungen geschehen soll, so greift die gesetzliche Regelung Platz, welche dem Mieter/Pächter eine Wegnahmebefugnis einräumt und ihm darüber hinaus eine Wegnahmepflicht auferlegt. Darauf hat der VIII. Zivilsenat bereits in einer Entscheidung LM WBewG Nr. 1 = WM 1966, 765 hingewiesen. Mit der Wegnahmebefugnis des Pächters/Mieters und seiner Wegnahmepflicht korrespondieren die Pflichten des Vermieters/Verpächters, die Wegnahme zu dulden und sein Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Vermieter/Verpächter nicht etwa die Herausgabe vom Mieter/Pächter geschaffener Einrichtungen schuldet, sondern lediglich zur Duldung der Wegnahme von Einrichtungen verpflichtet ist. Das Wegnahmerecht des Mieters/Pächters geht mit Rückgabe des Miet-/Pachtobjekts in einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme über. Das folgt aus § 258 BGB. Der Anspruch auf Gestattung der Wegnahme ist dinglicher Natur. Hatte der Mieter/Pächter das Eigentum an den Einrichtungen verloren, so kommt das darin zum Ausdruck, dass sich in der Wegnahme die Wiederaneignung vollzieht. Ist der Mieter/ Pächter dagegen Eigentümer der Einrichtungen geblieben, so erweist sich der dingliche Charakter des Gestattungsanspruchs in der Beschränkung des Eigentumsherausgabeanspruchs gemäß § 986 BGB in seinen Voraussetzungen und Wirkungen. Da der Vermieter/Verpächter, wie dargelegt, nicht die Herausgabe der Einrichtungen, sondern nur die Duldung ihrer Wegnahme schuldet, ist er bis zur Wegnahme zum Besitz der Einrichtungen berechtigt. In dieser Deduktion ist der Bundesgerichtshof Entscheidungen des Reichsgerichts und einer Studie Brinkmanns zum Wegnahmerecht des Mieters gefolgt.

Ist der Vermieter/Verpächter zum Besitz der Einrichtungen berechtigt, so ist es auch ein neuer Mieter/Pächter, der seine Rechtsposition von jenem herleitet.

Lässt der bisherige Mieter/Pächter seinen Anspruch auf Duldung der Wegnahme verjähren, können Vermieter/Verpächter und neuer Mieter/Pächter ihm das Recht zum Besitz als dauernde Einrede entgegenhalten. Damit entfällt zugleich für alle Zeit die Möglichkeit, den neuen Mieter/Pächter als unrechtmäßigen Besitzer - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Nutzungsvergütung in Anspruch zu nehmen.