Mietobjekt

Bei der Prüfung, ob ein Vertragsangebot stillschweigend angenommen wird, muss weiterhin die Interessenlage des schweigenden Vertragsgegners beachtet werden. Bringt der angebotene Vertragsschluss für ihn rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, so ist bei, der Wertung des Schweigens als Annahme größte Zurückhaltung geboten, denn gerade dann wird die Bereitschaft zur Annahme besonders gering sein, so dass der Antragende nicht mit einer Annahme rechnen kann, solange sie ihm nicht ausdrücklich erklärt ist. Dass ein Mietaufhebungsvertrag für die Kläger nachteilig gewesen wäre, ist offensichtlich. Das Schweigen der Klägerkann schließlich auch nicht mit Rücksicht auf ihr Verhalten in dem vorangegangenen Prozess zwischen den Parteien als Zustimmung angesehen werden. Selbst wenn in jenem Rechtsstreit ein Geständnis des Inhalts, dass der Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei, abgegeben worden sein sollte, wäre dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

Auch die Entgegennahme der Schlüssel vermag nicht als konkludentes Verhalten eine Annahmeerklärung der Kläger zu ersetzen. Der Entgegennahme der unverlangt zugesandten Schlüssel kann nämlich ein Erklärungsinhalt nicht beigemessen werden. Besteht beim Zugang einer unbegründeten Kündigung für den Vermieter keine Pflicht zur Gegenäußerung, so kann dies auch nicht bei der unaufgeforderten Obersendung der Schlüssel angenommen werden. Dem Vermieter bleibt nämlich nichts anderes übrig, als sie anzunehmen. Ein Einverständnis mit einer Vertragsaufhebung liegt auch nicht darin, dass die neue Verwalterin am Schluss ihres Schreibens vom 28. 8. 1974 vorsorglich um Schlüsselrückgabe gebeten hat. Dieses Schreiben lässt nämlich im Übrigen klar erkennen, dass die Kläger das Mietverhältnis als fortbestehend ansah.

Dass die Kläger das Mietobjekt nach Räumung durch die Beklagte Dritten zu Ausstellungszwecken überließ, ihrem Vortrag zufolge unentgeltlich, ist gleichfalls unerheblich. Hierzu war sie nach § 8 III des Mietvertrages berechtigt.

Schließlich kann auch der Umstand, dass die Kläger vor der Weiterüberlassung der Mieträume nicht das Einvernehmen mit dem Beklagten herbeigeführt hat, nicht als Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung gewertet werden. Nachdem die Beklagte definitiv die weitere Benutzung des Mietobjekts abgelehnt und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, konnte nicht zweifelhaft sein, dass sie das Mietobjekt nicht mehr nutzen würde, zumal ihr eine Untervermietung ohnehin nicht gestattet war. Dass die Beklagte bemüht gewesen sei, einen Nachfolgemieter zu finden und durch die eigenmächtige Belegung des Mietobjekts hieran möglicherweise gehindert worden sei, trägt sie selbst nicht vor. Die diesbezüglichen Erwägungen des Berufsgerichts beruhen auf Vermutungen.

Somit steht der Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Mietzinszahlung bis zum 31. 10. 1976 zu.

Der Anspruch entfällt dann, wenn sie es arglistig unterlassen hätte, das Ladenlokal vor diesem Termin weiterzuvermieten, etwa indem sie einen akzeptablen, von dem Beklagten beigebrachten Nachfolgemieter abgelehnt hätte. Hierzu ist indessen nichts vorgetragen. Dass die Kläger sich selbst nicht um eine vorzeitige Weitervermietung bemüht haben, beeinträchtigt ihren Mietzinsanspruch nicht. Dies ergibt die entsprechende Anwendung des § 552I BGB, der an sich nur für unfreiwillige Behinderungen des Mieters in der Verwendung gedacht ist. Die Vorschrift ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn der Mieter nach Gebrauchsüberlassung freiwillig auf die weitere Nutzung verzichtet. Entscheidend ist, dass er das Verwendungsrisiko trägt. Aus dieser Risikoverteilung ergibt sich auch, dass es allein Sache des Mieters ist, seinen Schaden, der ihm durch die Nichtnutzung des Mietobjektes entsteht, dadurch gering zu halten, dass er sich bemüht, dem Vermieter einen Nachfolgemieter zu vermitteln. Dem Vermieter die Verpflichtung aufzuerlegen, sich selbst um die Weitervermietung zu bemühen, würde bedeuten, dass dem vertragsuntreuen Mieter aus seinem vertragswidrigen Verhalten ein Vorteil zuflösse.

Auch der Rechtsgedanke des § 254 BGB trifft nicht zu. Die Kläger machen einen Erfüllungsanspruch geltend, so dass aus diesem Grund schon die Bestimmungen zum Schadensersatzrecht nicht eingreifen können. Im Übrigen ist die Risikoverteilung bei Nichtnutzung der Mietsache durch § 552 BGB abschließend geregelt, so dass neben dieser Vorschrift § 254 BGB nicht eingreifen kann.

Der Anspruch auf Mietzinszahlung entfällt weiterhin dann - zumindest in Höhe des durch die Weiterüberlassung erzielten Entgelts - wenn, wie die Beklagte behauptet, die Kläger das Mietobjekt entgeltlich Dritten überlassen, also weitervermietet hat. Zu dieser Frage haben beide Parteien Beweise angeboten, denen das Berufsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht nachgegangen ist.