Mietsache-Pflichten

Wird die Mietsache nach deren Überlassung an den Mieter ohne dessen Verschulden derart beschädigt, dass die Wiederherstellung dem Vermieter nicht zumutbar ist, werden die Parteien nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 275, 323 I BGB von ihren vertraglichen Pflichten frei; eine Anwendung des § 537I BGB scheidet aus.

Der Grundsatz, dass ein wegen Fehlens der Wohnsiedlungsgenehmigung schwebend unwirksamer Grundstückskaufvertrag mit dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses gemäß § 186 I Nr. 10 des Bundesbaugesetzes seine volle Wirksamkeit erlangte, ist dann nicht anwendbar, wenn die Vertragspartner einen unrichtigen Kaufpreis haben beurkunden lassen und dabei von vornherein die Absicht hatten, für den wirklich gewollten, aber nicht beurkundeten Vertragsinhalt keine Genehmigung der Wohnsiedlungsbehörde einzuholen; schwebende Unwirksamkeit lag in diesem Falle nicht vor, sondern das Vertragsverhältnis war schon bei Beginn endgültig unwirksam.

Sind zu der vom Kläger begehrten Leistung behördliche Genehmigungen erforderlich, so kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zur Leistung unter Vorbehalt der Erteilung dieser Genehmigungen verurteilt werden.

Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.

Auf Grand einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm, obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.

Eine Klage, die nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen kann, ist nicht um deswillen abzuweisen, weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt.

Ein mit der Gesamtschuldklage belangter Miterbe kann Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange und soweit sieh der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Erbengemeinschaft befriedigen kann.

Dies gilt bei einer Klage auf künftige Leistung auch dann, wenn die Aufrechnungsbefugnis bei der Erbengemeinschaft be- steht und beim Gläubiger nur deshalb fehlt, weil seine eigene Forderung noch nicht fällig ist.

Die Leistungsverweigerung führt in diesen Fällen nicht zu einer Verurteilung Zug um Zug, sondern in Höhe der Gegenforderung zur Klagabweisung.

Erweist sich bei der Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu bewirkende Gegenleistung nur der Teil der Entscheidung, der die Gegenleistung betrifft, als rechts- fehlerhaft, so kann das Revisionsgericht gleichwohl das ganze Urteil aufheben und die Sache im vollen Umfang an die Vorinstanz zurückverweisen.

Greift ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht aus dem Grundgeschäft auch gegenüber der Wechselforderung durch, was aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen ist, dann ist der Wechselschuldner zur Zahlung der Wechselsumme Zug um Zug gegen die vom Wechselgläubiger zu erbringende Gegenleistung zu verurteilen.

Der aus der persönlichen Schuld in Anspruch genommene Verpfänder einer beweglichen Sache kann verlangen, dass er nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Pfandsache an ihn verurteilt wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verpfänder nicht Eigentümer der Pfandsache ist.

Nehmen die Vertragschließenden an, ein die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung herbeiführender Umstand werde in absehbarer Zeit behoben werden können, und erweist sich diese Annahme später als falsch, dann ist der Vertrag nicht nach § 306 BGB nichtig, sondern es sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden.