Mietsache

Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages, nach welcher der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt sein soll, die Mietsache zurückzufordern und vom Mieter die Weiterzahlung des Mietzinses zu verlangen.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Formularvertrag für zwei Jahre ein Fotokopiergerät. Die Parteien vereinbarten eine Grundmiete von 175 DM monatlich und eine Zusatzmiete. Deren Höhe richtete sich nach der Menge der abgenommenen Kopien. Ab Juni 1973 durfte die Kläger eine Mindestabnahme berechnen. § 4 der auf der Rückseite des Mietvertrages abgedruckten Vertragsbedingungen der Kläger bestimmte in Nr. 6 folgendes: Ist der Mieter mit der Zahlung länger als einen Monat in Verzug, so kann der Vermieter fristlos kündigen oder den Automaten zur Sicherung seines Eigentums zurückfordern und vom Mieter Erfüllung des Vertrags im übrigen verlangen. Im letzteren Fall ist der Vermieter auf Wunsch bereit, dem Mieter erneut einen Automaten zu installieren.

Da der Beklagte feststellte, dass das gemietete Gerät für seine Bedürfnisse zu groß war, versuchte er die Kläger zu bewegen, ihm ein kleineres Gerät zu überlassen. Die Kläger ging weder hierauf noch auf eine vom Beklagten erklärte Kündigung ein, sondern forderte, nachdem der Beklagte in Zahlungsrückstand mit der Miete gekommen war, unter Hinweis auf § 4 Nr. 6 des Mietvertrages das Gerät zur Sicherung ihres Eigentums zurück. Gleichzeitig verlangte sie vom Beklagten die Erfüllung des Mietvertrages. Sie wies darauf hin, dass das Gerät dem Beklagten wieder zur Verfügung gestellt werde, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Im Januar 1974 holte sie das Gerät zurück. Die Kläger hat zunächst den bis Januar 1974 rückständigen Mietzins geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diesen Betrag um etwa 1/3 herabgesetzt. Die Anschlussberufung der Kläger auf Zahlung des weiteren Mietzinses bis Vertragsende hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Kläger führt im Wesentlichen zur vollen Verurteilung des Beklagten

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält die von der Kläger mit der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Mietzins bis Vertragsende für nicht gerechtfertigt. Es meint, im Hinblick darauf, dass die Kläger dem Beklagten in dieser Zeit den Gebrauch der von ihr im Januar 1974 abgeholten Mietsache nicht gewährt habe, sei sie nach dem dispositiven Recht nicht berechtigt, Mietzins zu verlangen. Das Bestehen von Mietzinsansprüchen aufgrund der Bestimmung in § 4 Nr. 6 der AGB der Kläger verneint es mit der Begründung, mit dieser Regelung habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Eine solche überraschende Klausel hätte im Text der AGB deutlich hervorgehoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Sie sei daher nicht Vertragsinhalt geworden. Zumindest sei sie nach § 242 BGB unwirksam, weil sie unangemessen sei. Die Kläger könne nicht zugleich den Besitz entziehen und vom Beklagten Erfüllung verlangen, zu der sie ihrerseits nicht bereit sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Mietvertrag der Parteien ist vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossen worden und untersteht diesem deshalb nicht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Vertragsteil der sich ihnen unterwerfe, überraschend in dem Sinne seien, dass er mit ihnen redlicherweise nicht zu rechnen brauche, würden nicht Vertragsinhalt, und Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligten, seien unwirksam, entspricht der Rechtsprechung des BGH für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes. Die Regelung in § 4 Nr. 6 der AGB der Kläger kann aber weder als überraschend noch als unangemessen angesehen werden.

Ob eine Klausel im Einzelfall überraschend ist, bemisst sich in erster Linie nach dem Grad des Abweichens von dem durch das dispositive Recht geprägten Leitbild des Vertrages und nach der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen, insbesondere deren Umfang, Aufbau, Lesbarkeit und Verständlichkeit. Die Vereinbarung in § 4 Nr. 6 der AGB der Kläger weicht nicht in einem Maße vom dispositiven Recht ab, dass der Mieter mit ihr billiger- und gerechterweise nicht rechnen muss. Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu bb. Sie ist aber auch nach der Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der Kläger nicht überraschend. Die AGB umfassen zwar eine volle DIN A 4-Seite im Kleindruck. Sie sind aber logisch aufgebaut und nach zusammenhängenden Bereichen sinnvoll geordnet. Die Klausel steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, versteckt im Text. § 4 AGB trägt zwar die Überschrift Abrechnung; im Hinblick darauf, dass keiner der übrigen Paragraphen der AGB mit einer Überschrift versehen ist, aus der entnommen werden könnte, die dort getroffene Regelung befasse sich mit den Folgen eines Zahlungsverzuges, muss der unbefangene Leser der AGB aber bereits bei Beachtung nur der Überschriften zu der Erkenntnis gelangen, dass § 4 die Vertragsbestimmung ist, in der die Folgen eines Zahlungsverzuges geregelt sein könnten. Da die Überschriften zudem gesperrt gedruckt sind, kann er die Feststellung, welche Folge ein Zahlungsverzug haben soll, in kurzer Zeit treffen.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die in § 4 der AGB der Kläger für den Fall des Zahlungsverzuges des Mieters getroffene Regelung auch nicht unangemessen. Die Parteien haben einen Mietvertrag geschlossen. Nach § 535 BGB besteht die Hauptpflicht des Vermieters darin, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. In den mietrechtlichen Vorschriften des BGB ist geregelt, welche Rechtsfolgen eintreten, falls Sach- oder Rechtsmängel der Mietsache die Gewährung des Mietgebrauchs beeinträchtigen oder der Mieter aus in seiner Person liegenden Gründen den Mietgebrauch nicht ausüben kann. Eine Bestimmung darüber, welchen Einfluss auf die Vertragsbeziehungen die Weigerung des Vermieters hat, den Mietgebrauch schlechthin nicht zu gewähren, enthalten sie nicht. Das ist auch nicht nötig, weil aus der rechtlichen Natur der Miete folgt, dass der Mieter nur für die Gewährung des Mietgebrauchs den Mietzins schuldet. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass § 4 Nr. 6 der AGB der Kläger eine Regelung enthält, die vom dispositiven Recht so wesentlich abweicht, dass sie als unangemessen bezeichnet werden könnte. Sie räumt nämlich dem Vermieter das Recht, die Herausgabe der Mietsache zu verlangen, nur unter der Voraussetzung ein, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses langer als einen Monat in Verzug ist, und ein Herausgabeanspruch wird lediglich zur Sicherung des Eigentums gewährt. Für den Fall der Begleichung des Mietzinsrückstandes wird dem Mieter das Recht eingeräumt, erneut die Überlassung der Mietsache zu verlangen. Diese Regelung läuft entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf hinaus, in nicht gerechtfertigter Weise dem Mieter den Besitz zu entziehen und ihm dennoch die volle Miete anzulasten. Sie enthält vielmehr eine die Interessen des Vermieters berücksichtigende, den nicht vertragstreuen Mieter aber nicht unbillig belastende Vereinbarung, die dem Vermieter entsprechend der Regelung in § 320 BGB das Recht gibt, die Gebrauchsüberlassung so lange zu verweigern, bis der Mieter die rückständige Miete beglichen hat. Ob eine solche Klausel für die Miete von Gütern jeder Art gerechtfertigt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls unter der hier gegebenen Voraussetzung nicht unangemessen, dass ein Gerät vermietet ist, das nach dem Vertrag besonderer Pflege und Wartung durch den Vermieter bedarf; das gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Mieter das Gerät außer Betrieb gesetzt und den Vermieter zum Abholen aufgefordert hat. Der Gesichtspunkt, dass die Mietsache, wenn sie vom Vermieter zurückgeholt und verwahrt wird, einer Abnutzung nicht unterliegt, der Mieter nach der Klausel aber zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet bleibt, der nach dem dispositiven Recht auch ein Ausgleich dafür sein soll, dass die Mietsache allein durch den Gebrauch eine Wertminderung erfährt, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal es sich um ein Gerät handelt, das durch die technische Entwicklung ohnehin erfahrungsgemäß in wenigen Jahren überholt ist. Ein hier für den Mieter etwa in Betracht kommender Nachteil wird durch den Vorteil ausgeglichen, den der Mieter dadurch erlangt, dass der Vertrag trotz des Zahlungsverzugs fortbesteht mit der Folge, dass er nach Begleichung des Zahlungsrückstandes wieder die Überlassung der Mietsache verlangen kann. Zwar ist der Mietzins, den der Mieter trotz Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter nach der Klausel weiterhin zu zahlen hat, erheblich; auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber die Klausel nicht unangemessen, denn der Vertrag wurde auf die Dauer von nur zwei Jahren abgeschlossen.

Die Frage, ob die Klausel im Wege der Inhaltskontrolle deshalb, weil sie einer Schadensersatzregelung sehr nahe kommt, ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Vermieter für den Fall der Möglichkeit der Weitervermietung hiervon Gebrauch machen muss unter der Voraussetzung, dass der Mieter eine Weitervermietung verlangt, braucht hier schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil der Beklagte nicht vorgetragen hat, die anderweitige Vermietung des Gerätes begehrt zu haben.