Mietvertrag

Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung eines von einem Minderjährigen geschlossenen Mietvertrages und benutzt dieser anschließend in Kenntnis des gesetzlichen Vertreters die Mietsache, so haftet der Minderjährige auf Herausgabe des Rechtsgrund Erlangten nach § 819 BGB.

Wer einer GmbH in notarieller Form, aber wegen Minderjährigkeit schwebend unwirksam beigetreten ist, kann nach Eintritt der Volljährigkeit die Beitrittserklärung genehmigen.

Zum Sachverhalt: Die Parteien haben schon mehrere Rechtsstreite miteinander geführt. Diese gehen darauf zurück, dass der Kläger im Sommer 1970 bei einer Treuhand-GmbH, an deren Gründung der noch minderjährige Beklagte beteiligt war, einen Betrag von 6000 DM angelegt hatte. Ober das Vermögen der GmbH wurde Ende 1970 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter und der Beklagte haben in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit 1972 einen gerichtlichen Vergleich unter anderem mit dem Inhalt geschlossen, dass der Beklagte zur Abgeltung aller Ansprüche der Konkursmasse 1000 DM zahle. In dem Vorprozess zwischen den Parteien, der rechtskräftig abgeschlossen worden ist, sind die vom Kläger an den Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt worden. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsabwehrklage erhoben und vorgetragen, dass er mit der nach Beendigung des GmbH-Konkursverfahrens gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung der GmbH der Beklagte aufgerechnet habe, die im Beschluss wie folgt bezeichnet ist:, aus GmbH-Gesellschaftsvertrag und dem Geschäftsanteil-Übernahmevertrag auf Zahlung der auf das Stammkapital zu leistenden Einlagen und auf Erstattung von verbotenen Rückzahlungen . Der Kläger hat beantragt die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären und den Beklagte zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses herauszugeben. Beide Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auch die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die nach §§ 794I Nr. 2, 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage greift durch, wenn der Kläger wirksam gegen den Erstattungsanspruch des Beklagte aufgerechnet hat. Dies nimmt das Berufsgericht an, denn der GmbH habe die gepfändete und dem Kläger überwiesene Stammeinlageforderung zugestanden. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Beklagte war noch minderjährig, als er im GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Stammeinlage von 19000 DM übernahm und den nicht eingezahlten Geschäftsanteil der volljährigen Gründungsgesellschafterin S im Nennbetrag von 1000 DM erwarb. Seine Beteiligung blieb daher trotz der Eintragung der GmbH im Handelsregister schwebend unwirksam, denn der notwendige Schutz des Minderjährigen geht den Interessen des Rechtsverkehrs vor.

Diese Ansicht legt auch das Berufsgericht zugrunde. Es meint jedoch, der Beklagte habe den Gesellschaftsvertrag als Volljähriger durch schlüssige Handlungen genehmigt und damit wirksam gemacht. Das ist im Ausgangspunkt richtig und lässt auch keinen Rechtsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts erkennen. Ein bis zum Eintritt der Volljährigkeit schwebend unwirksamer Vertrag mit dem Minderjährigen wird nicht automatisch wirksam, sondern erst durch Genehmigung des nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähigen. Sie kann nach dem Grundgedanken des § 182 II BGB formfrei erklärt werden. Das bedarf keiner weiteren Begründung, soweit es darum geht, die Formfreiheit nicht nur auf den unmittelbar geregelten Fall der Zustimmung eines Dritten, sondern auch auf die Genehmigung dessen anzuwenden, der die Erklärung selbst - schwebend unwirksam - abgegeben hatte. Bedenken gegen die formfreie Genehmigung des in der gehörigen Form abgeschlossenen GmbH-Gesellschaftsvertrags ließen sich wenn überhaupt - aus § 2 II GmbHG herleiten, wonach die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Formzwang auch für die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen gilt. Für ihn besteht jedenfalls dann kein Bedürfnis, wenn - wie hier - die Legitimation desjenigen, der die Genehmigung erklärt, nicht zweifelhaft sein kann. Die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags durch schlüssiges Verhalten des Beklagte sieht das Berufsgericht darin, dass er seine Eintragung im Handelsregister niemals rückgängig gemacht und die erst Anfang Februar 1970 gedruckten Kapitalanlage-Zertifikate zur Weitergabe an die Vertragspartner der GmbH unterzeichnet habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, auch wenn der Beklagte die Zertifikate nur in Erfüllung seiner Aufgabe als Geschäftsführer unterschrieben hat. Entscheidend ist der Gesichtspunkt, dass er allein die werbende Tätigkeit der Gesellschaft weiterführte, zumal das Berufsgericht aus den beruflichen Sachkenntnissen des Beklagte den Schluss gezogen hat, dass er sich der Genehmigungsbedürftigkeit der Erklärungen, die er als Minderjähriger abgegeben hatte, bewusst gewesen sei. Auch diese Feststellung lag im Rahmen einer möglichen, im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung.