Mietwagenkosten

Zum Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines repräsentativ sportlichen und besonders komfortablen Wagens ausländischer Produktion.

Zum Sachverhalt: Am 16. 6. 1978 stieß der Erstbekl., der bei der Zweitbeklagte gegen Haftpflicht versichert ist, mit seinem Pkw gegen die linke Seite des Pkw des Klägers, eines Pontiac Firebird Formula, mit 6,3 Ltr. Hubraum. Seine Alleinschuld an dem Unfall ist außer Streit. Die Instandsetzung des Fahrzeugs dauerte bis zum 15. 8. 1978, da die hierfür erforderliche neue Seitenwand aus USA beschafft werden musste, aber nicht kurzfristig lieferbar war. Vom 19. 6. bis 11. 8. 1978 mietete der Klägerin einen Porsche 924 mit dem er in dieser Zeit insgesamt 7804 km zurücklegte. Er musste dafür einen Mietpreis von 13712,02 DM zahlen. Die Parteien streiten darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, dem Kläger die Mietwagenkosten in voller Höhe zu ersetzen. Die Zweitbeklagte zahlte an den Klägerin daher zunächst dafür nur 6886,33 DM.

Das Landgericht hat die Klage wegen der weiteren Kosten abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen nur noch Ersatz der Mietwagenkosten ohne Mehrwertsteuer verlangte, hatte keinen Erfolg. Die - zugelassene - Revision, mit der der Klägerin seine Ansprüche weiter verfolgt, wobei er nun allerdings mit Rücksicht auf ersparte Eigenaufwendungen seine Forderung auf Ersatz von Mietwagenkosten noch um 17,5% kürzt, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:... I. Das Berufsgericht hat offen gelassen, ob der Klägerin bereits die Dauer der Benutzung eines Mietwagens durch eine Notreparatur oder durch Drängen auf beschleunigte Fertigstellung bzw. durch Anschaffung eines so genannten Interims-Fahrzeugs hätte verringern können und müssen.

Es verneint einen weiteren Schadensersatzanspruch des Klägers selbst für den Fall, dass er in der gesamten Zeit vom 9. 6. bis 11. 8. 1978 einen Mietwagen benutzen durfte. Nach Auffassung des Berufsgerichts war der Klägerin nämlich nicht berechtigt, einen Porsche 924 zu mieten. Er hätte sich vielmehr, weil er von vornherein Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung hätte in Rechnung stellen müssen, mit einem möglichst kostengünstigen Mietwagenfahrzeug begnügen müssen, das ihm - mit den für eine nur zeitweilige Benutzung zumutbaren geringen Einschränkungen - in ausreichendem Maße ein ähnliches Fahren wie in dem Pontiac ermöglichte. Diesen Anforderungen, so führt das Berufsgericht aus, hätten Fahrzeuge wie etwa ein Ford Capri Chia Automatik oder ein Opel-Manta GTE/CC/Automatik hinlänglich entsprochen, bei denen nach den Feststellungen des Berufsgericht die durchschnittlichen Tagesmietpreise über 38% und die durchschnittlichen Kilometersätze um annähernd 37% niedriger gewesen seien als bei dem Porsche 924. Die höheren Mietwagenkosten für den Porsche 924 sind nach Auffassung des Berufsgericht auch deshalb nicht erforderlich i. S. des § 249 BGB gewesen, weil der Klägerin mit der Anmietung dieses Wagens auch den Zweck verfolgt habe, ein zeitweiliges Fahrbedürfnis mit einem zwar ebenfalls hochwertigen, jedoch mit ganz anderen Eigenschaften ausgestatteten und deshalb mit dem eigenen Fahrzeug unvergleichbaren Wagen zu befriedigen. Insoweit handele es sich um die Befriedigung eines reinen Liebhaberinteresses. Werde der danach als ausgleichspflichtiger Aufwand noch in Betracht kommende Betrag von 8168,84 DM um ersparte Eigenaufwendungen von 17,5% = 1429,55 DM gekürzt, so habe der Klägerin nur noch Anspruch auf 6739,29 DM. Dieser Anspruch sei durch die Zahlung des Zweitbeklagte von 6886,33 DM ausgeglichen.

Diese Ausführungen halten gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Ausgangspunkt des Berufsgerichts ist teilweise richtig.

Zutreffend stellt es darauf ab, ob die vom Klägerin aufgewendeten Mietwagenkosten i. S. des § 249 S. 2 BGB zur Herstellung des Zustandes erforderlich waren, der bestanden haben würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es folgt dabei der höchstrichterlichen. Rechtsprechung, wonach die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte.

Das Berufsgericht sieht auch, dass der Halter eines Pkw im Schadens- falle grundsätzlich berechtigt ist, sich ersatzweise denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp zu beschaffen. Dabei hat er sich allerdings, worauf das Berufsgericht in anderem Zusammenhang hinweist, auf den Ausgleich der Nachteile zu beschränken, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen. Hierzu gehören auch gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequemer Sitz, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung. Der Geschädigte muss nur auf einen Ausgleich für diejenigen Nachteile verzichten, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und sein äußeres Erscheinungsbild ausmachen bzw. durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind.

Das Berufsgericht verweist ferner mit Recht darauf, dass ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist. Demnach wäre der Klägerin nicht berechtigt gewesen, einen Pontiac zu mieten, von dem das Berufsgericht feststellt, dass solche Wagen in Deutschland nur selten anzutreffen und in den gängigen Preislisten für Mietwagen nicht erwähnt sind. Das hat er auch nicht getan, sondern sich mit einem erheblich billigeren Fahrzeug begnügt. Als Benutzer eines repräsentativ sportlichen, besonders komfortablen Wagens der höheren Preisklasse durfte der Klägerin nach der ebenfalls rechtlich zutreffenden Auffassung des Berufsgericht aber an ein nur vorübergehend benutztes Fahrzeug den Anspruch stellen, dass es seinen durch die Benutzung des Pontiac geprägten gehobenen Fahrgewohnheiten in etwa entsprach; er durfte also grundsätzlich ein Fahrzeug anmieten, das ihm - mit dem für eine nur zeitweilige Benutzung zumutbaren geringen Einschränkungen - ein ähnliches Fahren wie der Pontiac ermöglichte, also grundsätzlich alle allgemein geschätzten Vorzüge an Fahreigenschaften und Komfort aufwies, soweit sie ohne den zeitweisen Ausfall von ihm genutzt worden wären und daher nur zu einer vorübergehenden Entbehrung geführt haben. Bei einem in einer Luxusbranche tätigen Geschäftsmann wie dem Klägerin kann auch ein allgemeines Repräsentationsbedürfnis durch eine gehobene Wagenklasse in Betracht kommen, ohne dass sich dies - wie das Berufsgericht wohl meint - als nichtvermögensrechtliches Liebhaberinteresse darstellen müsste; dass der Klägerin diesen Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen allerdings nicht geltend gemacht hatte, kann seiner Beachtung nicht entgegenstehen, da derlei bei den dem Berufsgericht ersichtlich gewesenen Gesamtumständen der Lebenserfahrung entspricht.

Rechtsfehlerhaft ist es demnach, wenn das Berufsgericht dem Klägerin gleichwohl den Ersatz der für den Porsche 924 gezahlten Mietwagen- kosten versagt.