Mietwagenunternehmen

Fordert ein private Vermieter die Sätze gewerblicher Mietwagenunternehmen, und lässt sich der Geschädigte hierauf ein, weil er eine preisgünstigere Regelung nicht durchsetzen kann, so kann ihm auch das im allgemeinen nicht als Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Aufwendungen vorgeworfen werden. Allerdings mag es dann nahe liegen, dass nur deshalb eine so hohe Miete vereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat Im Regelfall lässt sich ein wirtschaftlich denkender. Mensch, der ein Fahrzeug von einer gewerblich hiermit nicht befassten Privatperson, zumal wie hier von einem nahen Angehörigen mietet, nicht mit preisbildenden Faktoren belasten, die wie z. B. Gewinn-Marge, allgemeine Geschäftsunkosten, erhöhte Abschreibungen, höhere Versicherungsprämien nur für ein gewerbliches Unternehmen, nicht jedoch für einen privaten Vermieter Bedeutung haben. Besteht gar zwischen ihm und dem Halter des Fahrzeugs eine Wirtschaftsgemeinschaft, in die auch das Fahrzeug einbezogen ist, so liegt es besonders fern, dass der Geschädigte die Überlassung des Wagens nur gegen Zahlung des Tarifs gewerblicher Mietwagenunternehmen hatte erreichen können. Deshalb muss der Tatrichter an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass diese Kosten „erforderlich waren, in solchen Fällen einen strengen Beurteilungsmaßstab anlegen; er kann sich dann regelmäßig nicht mit dem Beleg über das tatsächlich Aufgewandte zufrieden geben, sondern muss den Gründen nachgehen, aus denen es zu der Vereinbarung eines Mietzinses in dieser Höhe gekommen ist. Denn der Geschädigte darf den Unfall nicht auf Kosten des Schädigers, sei es für sich, sei es für einen Dritten wirtschaftlich ausnutzen. Wer bei der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs diesen allgemeinen. Grundsatz des Haftungsrechts verletzt, muss sich gefallen lassen, dass die überhöhte Mietkostenrechnung bei der Bemessung der Entschädigung auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß zurückgeführt wird, sofern er nicht vorzieht, anstatt konkret nach den ihm erwachsenen Mietwagenkosten abstrakt nach dem Wert der entgangenen Gebrauchsvorteile des Unfallfahrzeugs abzurechnen. Demgegenüber kann er nicht geltend machen, dass der Schädiger, wenn ein gewerbliches Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen worden wäre, in derselben Höhe belastet wäre. Dieser Gesichtspunkt berechtigt den Geschädigten nicht dazu, die Kosten der Schadensbeseitigung in die Höhe zu treiben.

Mit der Feststellung allein, dass der Mietvertrag zwischen dem Klägerin und seiner Ehefrau kein Scheingeschäft und die Mietkostenrechnung nicht fingiert, sondern von dem Klägerin bezahlt worden sei, hat das Berufsgericht diese Grundsätze für die Ermittlung des nach § 249 S. 2 BGB erforderlichen Geldbetrages noch nicht hinreichend berücksichtigt. Unstreitig ist die Mietforderung den Sätzen gewerblicher Mietwagenunternehmen angepasst worden. Das erweckt, wie ausgeführt, Zweifel an einer wirtschaftlichen Verfahrensweise des Klägers, zumal nach den Feststellungen des Berufsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug von der Ehefrau des Klägers als Geschäftswagen eingesetzt war. Sollte sich darüber hinaus etwa ergeben, dass ungeachtet der Haltereigenschaft seiner Ehefrau der Klägerin ihr die Mittel für die Unterhaltung des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt hat, so würde es auch insoweit an jedem vernünftigen Grund fehlen, dass der Klägerin mit der Miete einen Teil der Generalunkosten noch einmal übernommen hat.

Aufgrund der bisher vom Berufsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass sich die Höhe des vereinbarten Mietzinses aus dein Bestreben des Klägerin erklärt, den Unfall, sei es für sich selbst, sei es für seine Ehefrau wirtschaftlich auszunutzen. Sollte sich nach erneuter Prüfung ergeben, dass der Mietzins in der geforderten Höhe nicht erforderlich war, so wird der Tatrichter aufgrund einer Schätzung nach § 287 ZPO den Entschädigungsbetrag auf eine wirtschaftlich vertretbare Miete zurückzuführen haben. Diese muss sich nicht nach der Karenzentschädigung richten, die für den Nutzungsausfall eines VW 1300 festgesetzt zu werden pflegt. Vielmehr kann auch ein Zuschlag als finanzieller Anreiz für die Überlassung des Fahrzeugs rechtlich noch vertretbar sein.

Wenn einem Kraftfahrzeughalter oder sonstigem Nutzungsberechtigten der Führerschein vorübergehend entzogen oder dieser zeitweise sichergestellt worden ist, kann der Betroffene Entschädigung nur verlangen, soweit ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiser Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind.