Minderung und die Einrede
Zu der Frage, ob die Minderung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sich bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Teiles der Werklohnforderung nur auf diesen oder auf die gesamte noch offene Werklohnforderung auswirken.
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit der Rechtsfrage, ob dann, wenn ein Werkunternehmer nur einen Teil seiner Werklohnforderung geltend macht, der verklagte Besteller verlangen kann, dass ein ihm zustehender Minderungsanspruch von der eingeklagten Teilforderung voll abgezogen wird. Der BGH hat das verneint.
Bei der Aufrechnung muss es der Kläger, der nur eine Teilforderung geltend macht, allerdings auf sich nehmen, dass der Beklagte seine Gegenorderung gegen den eingeklagten Teilbetrag zur Aufrechnung stellt. Er kann den Beklagten nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Partei die Aufrechnung schon vor Erhebung der Klage erklärt oder der Kläger sie in der Klage selbst vornimmt, indem er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch absetzt und diesen Teil nicht mehr einklagt. Denn dann ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung verbraucht und kann nicht mehr zur Aufrechnung verwendet werden (RGZ 66, 266, 275; 80, 393; 129, 63; BGH, LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG und Nr. 44 zu § 387 BGB).
Anders verhält es sich jedoch bei der Minderung. Durch diese wird die Werklohnforderung des Gläubigers auf einen niedrigeren Betrag herabgesetzt (§ 472 Abs. 1 BGB). Die Minderung trifft also die gesamte Werklohnforderung und der Minderungsbetrag ist infolgedessen von dem letztrangigen (nicht eingeklagten) Teil der Werklohnforderung abzusetzen (BGHZ 46, 242, 245 = Nr. 17 zu § 398 BGB). Der Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, dass der nicht eingeklagte Teil der Werklohnforderung inzwischen verjährt sei. Es kommt nur darauf an, dass nach der Minderung noch eine Forderung in Höhe der Klageforderung besteht.
Eine verhältnismäßige Aufteilung des Minderungsbetrags auf den eingeklagten und den nicht eingeklagten Forderungsteil kommt nicht in Betracht. Der Fall liegt anders als bei der Teilstundung oder Teilabtretung gleichrangiger Forderungsteile. In einem solchen Fall kann es nicht dem willkürlichen Belieben des Schuldners überlassen bleiben, welcher Teilforderung gegenüber er mindern will. Das würde gegen die Gleichrangigkeit der Teilforderungen verstoßen (vgl. dazu BGHZ 46, 242, 244 = Nr. 17 zu § 398 BGB; ferner RG, Seuff Arch. 67 Nr. 247; RGRK, 11. Aufl., § 472 BGB Anm. 3 und Soergel-Siebert, 10. Aufl., § 472 BGB Rdn. 7).