Minderung

Minderung - Herstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch Herabsetzung des Leistungsentgelts (Kaufpreises, Rechnungsbetrages) entsprechend der Gebrauchswertminderung der nicht qualitätsgerechten Leistung (Mangel). Der Anspruch auf Minderung ist je nach Regelung eine Garantieforderung (so nach Zivilgesetzbuch und Vertragsgesetz) oder ein Anspruch der Gewährleistung. Die Minderung ist auf einen Schadenersatzanspruch wegen der Qualitätsverletzung nicht anzurechnen. Minderung kann neben der Nachbesserung gefordert werden, soweit diese nicht zur vollen Gebrauchsfähigkeit führt. Erfordern eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu wissenschaftlich-technischen oder Investitionsleistungen einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand, so kann im Geltungsbereich des Vertragsgesetzes nur Minderung verlangt werden. Außenhandelsbetriebe sind zur Minderung nur verpflichtet, soweit sie ihrerseits vom ausländischen Partner Minderung fordern können.