Mineralien

Der Abbau von Mineralien i. S. von §9 Abs. 5 Nr. 2 Altern. 2 deckt sich mit dem des Bergbaus. Der Begriff Mineralien ist im Begriff Bodenschätze i. S. von §3 Abs. 1 BBergG enthalten. Erfasst werden nur solche Bodenschätze, die untertägig aufgesucht bzw. abgebaut werden, da der übertägige Abbau als Bodennutzung gemäß §9 Abs. 1 festzusetzen wäre. Damit gehört das Aufsuchen oder Gewinnen dieser Bodenschätze aufgrund von §3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG in jedem Falle zum Bergbau. Nach §9 Abs. 5 Nr. 2 Altern. 2 werden Flächen gekennzeichnet, die für den Abbau von Mineralien; bestimmt sind. Die Kennzeichnung betrifft damit - im Unterschied zu der nach §9 Abs. 5 Nr. 2 Altern. 1 - solche bergbaulichen Einrichtungen und Tätigkeiten, die noch nicht vorhanden, sondern erst geplant sind. Der Abbau von Bodenschätzen ist nur dann bestimmt, wenn zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG vorliegt, d. h. ein Betriebsplan, der allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthält; erst das Vorliegen eines solchen Plans kann die Anpassungspflicht nach § 110 BBergG auslösen. Die Gemeinde wäre ohne einen solchen Betriebsplan bzw. Rahmenbetriebsplan überfordert, den Abbau von Bodenschätzen zu prüfen. Die Kennzeichnung nach beiden Alternativen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 soll auf mögliche Beeinträchtigungen der Oberfläche sowie auf erforderliche Anpassungen nach § 110 BBergG und Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG aufmerksam machen. Soweit Beeinträchtigungen der Oberfläche zu befürchten sind, hat der Bauherr nach Maßgabe des § 110 BBergG bei der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage auf Grund eines entsprechenden Verlangens des bergrechtlichen Unternehmers den zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen auf die Oberfläche durch Anpassung von Lage, Stellung oder Konstruktion der baulichen Anlage Rechnung zu tragen. Reicht ein vorbeugender Schutz durch Maßnahmen nach § 110 BBergG nicht aus, sind nach § 111 BBergG bauliche Anlagen mit den zur Sicherung gegen Bergschäden jeweils erforderlichen zusätzlichen baulichen Vorkehrungen zu errichten. Die Sicherungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der zu erwartenden Bodenverformungen und nach Bauart, Größe, Form und Bergschadensempfindlichkeit der baulichen Anlage. Dies gilt auch bei einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung einer baulichen Anlage. Die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 dient also nicht allein dem Schutz künftiger baulicher Anlagen. Die §§ 110 und 111 BBergG gelten für öffentliche Verkehrsanlagen entsprechend. Die Aufwendungen für die Anpassung und die Sicherungsmaßnahmen hat der bergrechtliche Unternehmer zu tragen.

Flächen mit belasteten Böden - Nach §9 Abs. 5 Nr. 3 werden Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Der Begriff der Bodenbelastung in § 9 Abs. 5 hat einen eigenständigen Inhalt. Anforderungen und Maßstäbe z.B. nach dem Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, Bergrecht, allgemeinen Ordnungs- bzw. Polizeirecht der Länder können für sich nicht ohne weiteres übernommen werden, da sie jeweils nur auf einen begrenzten Aspekt oder Zweck abheben, während für §9 Abs. 5 Nr. 3 eine umfassende Betrachtung erforderlich ist. Insbesondere ist der in der aktuellen Umweltdiskussion häufig gebrauchte Begriff der Altlasten für die Anwendung von § 9 Abs. 5 Nr. 3 zu eng. Für die Anwendung von §9 Abs. 5 Nr. 3 kommt es insbesondere nicht darauf an, aus welcher Zeit die Bodenbelastung stammt und welche Ursachen sie hat. Der Begriff Altlasten wird im übrigen auch in unterschiedlichem Sinne verwendet. Gesetzgebung und Verwaltung gehen meist von einem Begriff aus, der z.B. in §28 des NWLAbfG wie folgt definiert ist: Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Fall vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Altablagerungen sind

1. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfällen,

2. Grundstücke, auf denen vor dem 11. Juni 1972 Abfälle gelagert worden sind,

3. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen.

Altstandorte sind

1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Enrichtungen gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,

2. Grundstücke, auf denen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sonst mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, sowie das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs und Düngemitteln. Die Vorschriften des Siebten Teils dieses Gesetzes dienen nicht dem Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln. Die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 betrifft alle belasteten Flächen im Plangebiet.

Es kommt nicht darauf an, welche Nutzung hierfür planerisch beabsichtigt ist. Die Kennzeichnung ist - im Unterschied zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 - nicht auf Flächen begrenzt, die für eine bauliche Nutzung vorgesehen sind; sie gilt z.B. auch für Gemeinbedarfiflächen, Grünflächen, Dauerkleingärten, Flächen für Sport und Spielanlagen, Versorgungsflächen, Verkehrsflächen, Lagerplätze, Flächen für die Landwirtschaft, Wald usw.. Für die Kennzeichnung ist nicht entscheidend, ob die festgesetzte Nutzung gegenüber Belastungen im Boden besonders empfindlich Ist. Auch Flächen mit verhältnismäßig unempfindlichen Nutzungen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erfasst auch solche Flächen, für die eine Fachplanung vorliegt, die gemäß § 9 Abs. 6 nachrichtlich übernommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob planerisch eine neue Nutzung vorgesehen oder die vorhandene Nutzung lediglich bestätigt oder abgesichert wird. Auch Flächen für weiterhin tätige Betriebe oder Deponien sind zu kennzeichnen, wenn sie im Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplans liegen. § 9 Abs. 5 Nr. 3 stellt darauf ab, dass Baden belastet sind Eine Konterminierung allein der Luft oder des Oberflächenwassers löst eine Kennzeichnungspflicht nicht aus. Zum Boden im hier gemeinten Sinne zählt - wie auch bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials - nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch der darunter liegende Bereich bis zu einer Tiefe, aus der heraus noch Beeinträchtigungen der Bodennutzung möglich sind. Auf die Höhe des Grundwassers kommt es nicht an. Der Begriff des Bodens in §9 Abs. 5 Nr. 3 deckt sich nicht mit dem des Mutterbodens in § 202. Der Boden muss mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sein. Belastungen nichtstofflicher Art reichen nicht aus. Auf die Art der Stoffe und ihren Aggregatzustand kommt es nicht an; es kann sich um feste Stoffe, um Flüssigkeiten oder Gase handeln.