Miteigentümer

Zu den sonstigen dinglichen Berechtigten, die neben dem Eigentümer als Nachbarn anerkannt werden, zählen zunächst die Miteigentümer. Diese können im Hinblick auf § 1011 BGB ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer nachbarliche Abwehransprüche geltend machen. Bei einer Erbengemeinschaft ist die Erbengemeinschaft als solche Nachbar und nicht etwa jeder Miterbe. Der einzelne Miterbe kann zwar gemäß §2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wahrung der Frist Rechtsmittel einlegen. Da das Eigentum bei einer Erbengemeinschaft aber - anders als beim Bruchteilseigentum - dem Miterben nur gesamtschuldnerisch zusteht, entscheidet die Mehrheit der Erbengemeinschaft, ob ein Rechtsmittelverfahren betrieben werden soll.

Nachbarn im Sinne des öffentlichen Baurechts sind ferner auch die Wohnungseigentümer. Der Wohnungseigentümer kann sich sowohl gegen solche Beeinträchtigungen seiner Eigentumswohnung zur Wehr setzen, die speziell ihn betreffen, etwa ein Verbauen eines Fensters durch eine bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück, als auch gegen Beeinträchtigungen, die andere oder auch alle Wohnungseigentümer gleichermaßen belasten, etwa durch Immissionen; der einzelne Wohnungseigentümer ist insoweit auch nicht auf die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer angewiesen. Dagegen kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa eine Verschattung der Rasenfläche nur von allen Wohnungseigentümern gemeinsam abgewehrt werden. Dagegen hält das BVerwG eine Nachbarklage innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft für unzulässig; dies gilt sowohl für eine Klage gegen eine der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Baugenehmigung als auch für eine Klage gegen die einem anderen Wohnungseigentümer erteilte Baugenehmigung. Begründet wird dies damit, dass für Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft das spezielle Verfahren nach §§43ff. WEG vorgesehen ist, wobei das Amtsgericht auch die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu berücksichtigen habe, da diese zu den nach § 18 Abs. 3 WEG einzuhaltenden Gesetzen zählten. Ergänzend hierzu hat der BayVGH entschieden, eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage sei auch dann nicht zulässig, wenn die Baugenehmigung dem Pächter von im Sondereigentum stehenden Flächen und Räumen erteilt worden ist; im konkreten Fall handelte es sich um eine Tankstelle. Diese Rechtsprechung hat den Vorzug, dass jedenfalls für den Teilbereich des Wohnungseigentumsrechts der Dualismus von öffentlichem und privatem Nachbarrecht überwunden ist und zwar zugunsten des privaten Nachbarrechtsschutzes. Ferner ist zu bedenken, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist und daher für die stark durch die persönlichen Verhältnisse und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gekennzeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft nicht passt. So könnte z.B. der bei der Abstimmung über eine erforderliche bauliche Maßnahme unterlegene Wohnungseigentümer versuchen, mit Hilfe eines Widerspruchs und Klage gegen die Baugenehmigung diese Maßnahme zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die vom BVerwG im Beschluss vom 28.2. 1990 geäußerten Bedenken, ob der Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen Abwehrmöglichkeit auch gelte, wenn eine nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörende Person eine Baugenehmigung für die Änderung bzw. Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung erhält, sind wohl nicht gerechtfertigt. Zwar kann der davon betroffene Wohnungseigentümer in diesem Fall nicht unmittelbar gegen den Dritten einen Antrag nach §43 WEG stellen, er kann diesen Antrag aber gegen den Wohnungseigentümer richten, der sein Sondereigentum einem Dritten überlassen hat. Als weitere dingliche Berechtigte, denen die Qualität eines Nachbarn im Sinn des öffentlichen Baurechts zuerkannt worden ist, sind der Nießbraucher und der Erbbauberechtigte anzuführen hat ferner dem Käufer, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet, die Stellung eines Nachbarn eingeräumt, weil er in einer eigentumsähnlichen Weise an dem gekauften Grundstück berechtigt sei. Schließlich ist auch der Inhaber eines Eigenjagdbezirks als Nachbar anerkannt worden, weil ihm ein aus Art.14 GG fließendes absolutes Recht an dem Grundstück zusteht. Dagegen ist der Jagdpächter kein Nachbar im baurechtlichen Sinn, da er nur aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags in Rechtsbeziehungen zu dem Grundstück steht; für ihn gilt dasselbe wie für sonstige Mieter und Pächter.