Miteigentumsanteil

Wurde jemand durch schuldhaft rechtswidrige Drohung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, so kann er - auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist - die Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen verweigern.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangt von der Beklagten Übertragung eines halben Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Die 1965 geborene Kläger hatte, vertreten durch ihren Vater als ihren damaligen alleinigen gesetzlichen Vertreter, zusammen mit der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 29.4. 1974 das genannte Hausgrundstück gekauft. Die Kläger sollte danach einen halben Miteigentumsanteil erwerben. Dieser Vertrag wurde wieder aufgehoben, weil es mit der finanzierenden Bank Schwierigkeiten wegen der Minderjährigkeit der Kläger gab. Daraufhin kaufte die Beklagten das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 29. 8. 1974 allein. Sie schloss dann mit dem Kläger, vertreten durch ihren Vater, am selben Tag einen notariellen Vertrag, mit dem sie sich verpflichtete, der Kläger einen halben Miteigentumsanteil zu übertragen. Die Kläger sollte jederzeit den Abschluss eines entsprechenden Übergabevertrages und die Auflassung des halben Miteigentumsanteils verlangen können. Eine entsprechende Auffassungsvormerkung zugunsten der Kläger wurde in das Grundbuch eingetragen. Das Landgericht hat der auf Übertragung und Auflassung eines halben Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagten hat mit einem dem Vater der Kläger am 14. 5. 1976 zugestellten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten den Vertrag vom 29. 8. 1974 wegen Drohung angefochten und das Grundstück am 1. 2. 1977 an R weiterverkauft, der als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Das Oberlandesgericht hat die auf Abschluss eines Übergabevertrages konkretisierte Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Vertrag vom 29. 8. 1974 sei infolge wirksamer Anfechtung wegen Drohung von Anfang an nichtig. Die im Schreiben vom 12.5. 1976 erklärte Anfechtung gegenüber dem Vater der Kläger sei rechtzeitig, weil die Anfechtungsfrist nach §§ 124 II, 206 BGB erst sechs Monate nach Rechtskraft der Scheidung abgelaufen sei. Solange der Vater der Kläger mit der Beklagten verheiratet gewesen sei, habe er die Kläger nicht wirksam vertreten können.

1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht zunächst davon aus, der Vertrag vom 29. 8. 1974 sei spätestens durch eine in der Klageerhebung liegende Genehmigung wirksam geworden. War - was angenommen werden mag - der erwähnte Vertragsabschluss für die Kläger auch rechtlich nachteilig, so konnte ihr Vater sie dabei nicht wirksam vertreten. Nach der Scheidung von der Beklagten konnte der Vater der Kläger den noch schwebend unwirksamen Vertrag konkludent genehmigen, da er ihn für die Kläger auch wirksam hätte neu abschließen können. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.

2. Unzutreffend berechnet das Berufsgericht jedoch das Ende der Anfechtungsfrist nach § 124 II 2 BGB i. V. mit § 206I BGB. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 206 I BGB wird nur eine gegen den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen laufende Verjährungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt. Diese Vorschrift, die den Schutz des genannten Personenkreises bezweckt, ist also dann anwendbar, wenn z. B. ein Minderjähriger Anspruchsinhaber ist und die Verjährungsfrist zu seinem Nachteil läuft. Für das Anfechtungsrecht und auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die zugunsten der Kläger laufende Frist des § 124I BGB nach § 206 BGB nicht gehemmt wurde, weil die Kläger nicht Anfechtungsberechtigte, sondern Anfechtungsgegnerin war. Das entspricht auch einhelliger Auffassung in der Literatur. Wenn in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, § 57 ZPO ermögliche die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen, so lässt sich dieser Gedanke entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen. Wollte und musste die Beklagten hier den Vertrag vom 29. 8. 1974 während der Dauer ihrer Ehe anfechten, hätte sie eine Pflegerbestellung für die Kläger anregen und notfalls gegen eine ablehnende Entscheidung des AG selbständig Beschwerde einlegen können. Es muss in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn gleichwohl ein Pfleger nicht rechtzeitig bestellt worden wäre. Von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus hat sich das Berufsgericht nicht mit dem Beginn der Anfechtungsfrist befasst, d. h. nicht geprüft, ob und wann die Zwangslage der Beklagten aufhörte. Dies nötigt indes nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil es sich unabhängig von der Einhaltung der Anfechtungsfrist unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig erweist.

Nach den Feststellungen des Berufsgericht hat der Vater der Kläger die Beklagten wegen des Vertrags vom 29.8. 1974 durch ausgeführte und angedrohte Tätlichkeiten unter Druck gesetzt. Die Beklagten hätte ohne diese Bedrohung den Vertrag nicht abgeschlossen. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Er hält sie für unbegründet und sieht von einer Begründung ab.

Dieser festgestellte Sachverhalt berechtigte die Beklagten nicht nur zur Anfechtung des Vertrages, sondern unabhängig davon auch zur Verweigerung der Vertragserfüllung unter einem schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkt. Die Kläger muss sich zwar eine eventuelle unerlaubte Handlung ihres Vaters nicht zurechnen lassen, sie haftet aber für sein Verschulden bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen, mit der Folge, dass sie die Beklagten so stellen muss, als seien die Drohungen nicht erfolgt. Die Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten begründete ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, das heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Aus ihm ergeben sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungs-, Offenbarungs- oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten, insbesondere allgemeine Schutzpflichten, die die Kläger verpflichten, sich so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Beklagten nicht verletzt wurden. Mit einer vorsätzlich rechtswidrigen Drohung, die die Beklagten zum Abschluss des Vertrages vom 24. 8. 1974 zwang, wurde ihr - auch durch § 123I BGB geschütztes Recht zur freien Willensbestimmung verletzt. Für das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters haftet die Kläger nach § 278 BGB.

Der Schadensersatzanspruch der Kläger wird durch die Anfechtungsvorschriften nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Arglistanfechtung entspricht es gefestigter Rechtsauffassung, insbesondere auch der des erkennenden Senats, dass eine arglistige Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründet, mit der Folge, dass Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können. Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen sich nicht als eine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden gleich behandelt. Erfüllen diese Handlungen zugleich einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand oder Verschulden bei der Vertragsanbahnung), so kann daraus im einen wie im anderen Fall ein Schadensersatzanspruch z. B. auf Schuldbefreiung erwachsen. Es sind keine Gründe ersichtlich, Drohung und Täuschung insoweit unterschiedlich zu behandeln. Die auf Täuschung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenständig. Für sie gilt nicht die Jahresfrist des § 124 BGB. Es ist anerkannten Rechts, dass deliktische Schadensersatzansprüche anstatt der Anfechtung und insbesondere auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB erhoben werden können, mithin sogar nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Verweigerung der Vertragserfüllung berechtigen. Es besteht kein Anlass, den damit konkurrierenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung insoweit anders zu behandeln. Er verjährt grundsätzlich erst in 30 Jahren.

Damit wird nicht verkannt, dass der Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Vertragspflicht oder das Recht, wegen dieses Anspruchs die Vertragserfüllung zu verweigern, im Ergebnis zwischen den Parteien auf eine Anfechtung hinausläuft, mit der Folge, dass auf dem vorbeschriebenen Weg die Anfechtungsfrist des § 124 BGB weitgehend bedeutungslos werden kann. Das ist aber eine vom Gesetzgeber durchaus gesehene Folge des Nebeneinanders von Schadensersatzanspruch und Anfechtungsrecht. Hat jemand seinen Vertragspartner arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht, so verdient - auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist - sein Vertrauen in den Bestand des Vertrages keinen Schutz.