Mitglieder

Ein Verein, der durch satzungsändernden Beschluss die objektiven Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Mitgliedergruppe verschärft, kann zugleich bestimmen, dass Mitglieder, die den geänderten Merkmalen dieser Gruppe nicht mehr entsprechen, in eine solche minderer Rechte herabgestuft werden; der zuvor im Verein erworbenen Rechtsposition solcher Mitglieder kommt jedenfalls dann kein Bestandsschutz zu, wenn das am Vereinszweck zu messende Interesse des Vereins an einer solchen Regelung den Vorzug verdient.

Eine Vereinssatzung verstößt nicht ohne weiteres gegen das Verbot der Ungleichbehandlung der Mitglieder, wenn sie nicht sogleich alle denkbaren gleichwertigen Fälle erfasst, die im Verein auftreten können; es kann genügen, dass der Verein die Satzung später anpasst, sobald er erkennt, dass weiter Fälle in derselben Weise regelungsbedürftig sind.

Wird einem Mitglied, dem durch die Mitgliederversammlung in einem förmlichen Verfahren Mitgliedschaftsrechte entzogen werden sollen, die Hinzuziehung des Anwalts seines Vertrauens untersagt, so verstößt das gegen den auch im Vereinsrecht geltenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sich die Vereinsorgane, die die Entziehung betreiben, selbst zur Vertretung ihres Antrages eines Rechtsanwaltes bedienen.

Satzungsbestimmungen eines Verbandes, mit denen dieser den Inhalt seiner Rechtsbeziehungen zu Nichtmitgliedern, die seine Einrichtungen benutzen wollen, vorweg bestimmt, unterliegen der Inhaltskontrolle, nach § 242 B GB. Der Kläger ist Mitglied der Trabrenn-Gesellschaft, die ihrerseits dem Beklagten Verband angehört, der als Dachorganisation für die Traberzucht und den Trabrennsport in der Bundesrepublik Register über die zur Zucht geeigneten Tiere führt und Bescheinigungen über sie ausstellt. Am 22. 3. 1967 hatte der Kläger das Eigentum an der hochtragenden Stute F. erworben, die am folgenden Tag, als sie mit Zustimmung des Kläger noch bei dem Verkäufer Z. stand, das Hengstfohlen K. warf. In der am 31. 3. 1967 abgesandten und bei dem Beklagten am 3. 4. 1967 eingegangenen Kaufanzeige erkannte der Kläger die Zuchtbuchordnung, die Trabrennordnung und die Satzung des Beklagten als verbindlich an. Der Beklagten vermerkte in den in Betracht kommenden Urkunden statt des 22. 3. 1967 den 3. 4. 1967 als Tag des Besitzwechsels und stützte dies auf § 13 Nr. 3 ZBO, der lautet: Wird ein Besitzwechsel nicht innerhalb von 8 Tagen dem Hauptverband gemeldet, so gilt bei der Umschreibung als Tag des Besitzwechsels der Tag des Eingangs der Besitzwechselanzeige beim Haupt- verband.

Infolge dieser Eintragungen sah der Beklagten den Verkäufer nach § 4 Nr. 4e ZB als Züchter an. Züchter ist danach der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Geburt des Fohlens. Der Kläger erhält daher nicht die nach § 15 Abs. 2 und 5 TRO nur dem Züchter vorbehaltenen und nicht abtretbaren Züchterprämien in Höhe von 10 % der von K. erzielten Rennpreise. Der Kläger meint, die Eintragungen müssten berichtigt werden, und zwar, wenn § 13 Nr. 3 ZBO eine Vermutung enthalte, weil er diese widerlegt habe, oder aber, wenn diese Vorschrift eine Fiktion darstelle, weil sie dann mit dem Sachenrecht unvereinbar und deshalb nichtig sei. Jedenfalls könne er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Er sei nach dem Kauf über Ostern ins Ausland verreist und erst am 30. 3. 1967 zurückgekehrt. Seine Angestellten hätten nicht für ihn einspringen können, weil sie nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien und die in Betracht kommenden Vorschriften auch nicht gekannt hätten. Der Kläger hat, soweit es noch im RevRechtszug bedeutsam ist, beantragt, den Belcl. zu verurteilen, unter Streichung der anders lautenden Eintragungen ihn auf der Eintragungsbescheinigung für die Traberstute F. als Eigentümer seit dem 22. 3. 1967 und auf dem Fohlenschein für den Traberhengst K. als Züchter und Besitzer seit diesem Tag zu verzeichnen, hilfsweise, diese Änderungen in den einzeln genannten Registern und Bescheinigungen vorzunehmen. Der Beklagten hat entgegnet, § 13 Nr. 3 ZBO solle als Fiktion rückdatierte Besitzwechsel verhindern, nicht aber über das bürgerlich-rechtliche Eigentum an den Tieren entscheiden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rev. verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rev.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil § 13 Abs. 2 ZPO wirksam sei, der Beklagten ihn richtig angewandt habe und daher nicht der 22. 3. 1967 im Wege der Berichtigung als Tag des Besitzwechsels eingetragen werden dürfe. Diese Auff. hält - vorbehaltlich weiterer tatsächlicher Feststellungen - einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die besonderen Auswirkungen eines verspätet gemeldeten Besitzwechsels für den Erwerber einer tragenden Stute nicht unter den dafür maßgeblichen Gesichtspunkten geprüft worden sind.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, dass sich die rechtlichen Beziehungen der Parteien allein nach der Satzung des Beklagten, der ZBO und der TRO bestimmen. Andere Anspruchsgrundlagen nennt auch die Rev. nicht, die mit Hilfe von § 242 BGB einen Anspruch des Kläger aus diesen Vorschriften herleitet. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist im Rechtszug voll nachprüfbar, weil sie nach §§ 1, 4 der Satzung, § 1 ZBO und §§ 1, 2 TRO im ganzen Bundesgebiet und damit über den Bezirk eines Oberlandesgericht hinaus gelten.

2. Entgegen der Meinung der Rev. sind diese Vorschriften für den Kläger verbindlich.

a) Das folgt zwar nicht aus seiner Stellung als Gesellschafter einer dem Beklagten als Mitglied angehörenden Gesellschaft. Wer Mitglied einer einem Verband angehörenden Gesellschaft wird, erwirbt damit die Mitgliedschaft in dem Verband nur dann, wenn dies die Satzung der Gesellschaft bestimmt und die Verbandssatzung die Gesellschafter einer dem Verband angeschlossenen Gesellschaft ihrerseits als Einzelnmitglieder des Verbandes anerkennt. § 5 der Satzung des Beklagten sieht aber nur Verbandsvereine und Aufsichtsorganisationen, nicht aber natürliche Personen als Verbandsmitglieder vor.

b) Zwischen den Parteien entstanden jedoch Rechtsbeziehungen, als der Kläger Eintragungen in die vom Beklagten geführten Register und die Ausstellung der von ihm vorgesehenen Bescheinigungen anlässlich des Besitzwechsels an der Stute F. beantragte. Diese Register und Bescheinigungen sind nach §§ 3 Nr. 3, 6 Nr. 2 der Satzung des Beklagten für jeden Züchter und Besitzer von Trabern im Bereich des Beklagten bestimmt, setzen also nicht die Mitgliedschaft in einem Verbandsverein voraus. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, welcher Art das Rechtsverhältnis war, das zustande kam, als der Beklagten den Antrag des Klägers. annahm. In diesem Zusammenhang ist nur wesentlich, welche Bedeutung dabei den Vorschriften des Beklagten und darunter insbesondere der ZBO zukommt, weil der Beklagten seine Einrichtungen nur im Rahmen und auf Grund dieser Vorschriften zur Verfügung stellt. Die Interessenlage gleicht dabei trotz gewisser Besonderheiten derjenigen bei einem Vertragsschluss eines. Kunden mit einem Unternehmen, das nur auf Grund der von ihm geschaffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig wird.

Die Mitglieder von Verbandsvereinen können zwar die Art und die Benutzung der für sie bestimmten Einrichtungen des Beklagten mitbestimmen. Die Interessen der Mitglieder der ver- bandsangehörigen Vereine und Gesellschaften und die des Verbandes selbst brauchen auch nicht, wie es zum Beispiel bei den Parteien eines Kaufvertrages der Fall ist, von vornherein unterschiedlich zu sein. Im Ergebnis kommt es aber auf diese Besonderheiten nicht an, weil die hier interessierenden Vorschriften des Beklagten unabhängig von der Mitgliedschaft eines Züchters oder Halters von Trabern in einer dem Verband angehörenden Vereinigung geschaffen worden sind. Es geht darum nicht unmittelbar um die vereinsrechtliche Frage, ob und inwieweit ein Verein unter Berücksichtigung seiner satzungsgemäßen Zwecke einerseits und der berechtigten Interessen seiner Mitglieder andererseits nur zur Satzung gerechter und angemessener Regeln befugt ist, und ob die Gerichte das von ihm gesetzte Recht unter diesen Gesichtspunkten in weiterem Umfang nachzuprüfen haben als bisher allgemein angenommen worden ist, sondern um die Kontrolle der Angemessenheit einzelner in die Verbandsordnung aufgenommener Bestimmungen, mit denen der Verband den Inhalt seiner rechtlichen Beziehungen zu Nichtmitgliedern, die seine Einrichtungen benutzen wollen, vorweggenommen hat. Jedenfalls insoweit greift - ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftbedingungen - die an den Grundsätzen des § 242 BGB auszurichtende Inhaltskontrolle ein.

Mangels des Vorhandenseins von dispositivem Recht als Leitlinie für eine bestimmte Interessenabwägung ist im vorl. Falle die Prüfung unabhängig von einem möglichen Monopol des Beklagten im Trabersport unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob die Interessen des Beklagten Verbandes und die eines Erwerbers von tragenden Stuten bei der Gestaltung der Meldefrist für Besitzwechsel angemessen gegeneinander abgewogen worden sind.