Mitgliederversammlung

Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Vereinsvorstand nicht, die sich aus der Geschäftsführung des Vorstandes ergebenden Ansprüche geltend zu machen, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluss gefasst hat.

a) Ein in einer früheren Versammlung herbeigeführter, aber nichtiger Vereinsbeschluss kann nicht dadurch geheilt werden, dass ihn die Mitgliederversammlung nachträglich so behandelt, als sei er wirksam zustande gekommen; der Beschlussgegen- stand muss in satzungsmäßig einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt werden.

b) Bestreitet ein aus einem Vereinsbeschluss in Anspruch genommenes Mitglied dessen satzungsmäßiges Zustandekommen mit der Behauptung, unberechtigte Dritte hätten mit abgestimmt, so ist es grundsätzlich Sache des Vereins, dies mit dem Beweis zu widerlegen, es habe kein Unberechtigter mitgestimmt, oder zu behaupten und zu beweisen, der gefasste Beschluss beruhe nicht auf der Stimmabgabe nicht stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer. Ist jedoch nach der Satzung der Mitgliederversammlung jeweils die Niederschrift über die vorangegangene Versammlung zur Genehmigung vorzulegen, so muss das Mitglied behaupten und beweisen, dass Dritte mitgestimmt und erst ihre Stimmen die erforderliche Mehrheit erbracht haben, sofern es der Genehmigung nicht widersprochen hat und sich erst nachträglich auf die Nichtigkeit des Beschlusses beruft.

a) Die Vorschriften der §§ 241 ff. AktG oder des § 51 GenG sind, soweit sie eine Anfechtungsklage vorsehen, auf Vereinsbeschlüsse nicht entsprechend anwendbar.

b) Ein Vereinsbeschluss kann trotz Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder wirksam sein, wenn der Verein einwandfrei nachweist, dass der Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann.

Anmerkung: An dieser Entscheidung interessieren - abgesehen vom. Sachverhalt - vor allem die Parallelen, aber auch die Unterschiede, die in der Behandlung mangelhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Vereinsrecht, im Genossenschafts- und im Gesellschaftsrecht bestehen. Auf der einen Seite steht die eingehende Regelung der §§ 241 ff. AktG, die zwischen nichtigen und nur anfecht- baren Beschlüssen unterscheidet und die Geltendmachung von Beschlussmängeln gewissen förmlichen und zeitlichen Schranken unterwirft; sie wird im GmbH- und im Genossenschaftsrecht, wo der Komplex überhaupt nicht oder nur lückenhaft geregelt ist, weitgehend entsprechend angewandt.

Demgegenüber stellt andererseits das Recht der Personengesellschaften in förmlicher Hinsicht keine besonderen Anforderungen an das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen, kennt dafür aber dort, wo materiell erhebliche Mängel dem Beschluss selbst oder der Art seines Zustandekommens anhaften, nur die allgemeine Folge der Nichtigkeit, wobei die gesellschaftliche Treuepflicht einer missbräuchlichen Ausnutzung Grenzen setzt.

Die Rechtslage beim Verein weist damit gewisse Ähnlichkeiten auf. Auch hier führt das Fehlen besonderer Bestimmungen über mangelhafte Beschlüsse grundsätzlich zur Nichtigkeit Besetz-, sitten- oder satzungswidriger Beschlüsse. Der Gesetzgeber meinte seinerzeit, für eine so komplizierte Regelung wie im Aktienrecht bestehe angesichts der geringen vermögensrechtlichen Bedeutung der Vereine kein Bedürfnis. So idyllisch sind die Verhältnisse heute nicht mehr. Aber die Spannweite für Zusammenschlüsse der unterschiedlichsten Zweckbestimmung und Bedeutung ist hier so beträchtlich, dass sich eine entsprechende Anwendung der §§ 241. AktG verbietet.

Eine konsequente Durchführung des Nichtigkeitsgrundsatzes müsste allerdings zu einer kaum erträglichen Rechtsunsicherheit führen; jedes Vereinsmitglied, ja sogar jeder Fremde könnte hiernach z. B. wegen irgendeines Formfehlers zeitlich unbegrenzt die Nichtigkeit von Beschlössen geltend machen. In der Lebenswirklichkeit ist gerade bei Vereinsabstimmungen - einschließlich von Wahlen - vielfach eine weitgehende Formlosigkeit zu beobachten, die dort, wo eine durch Gemeinsamkeiten bedingte vertrauensvolle Atmosphäre herrscht, auch berechtigt sein mag. Eine allzu förmliche Betrachtungsweise würde hier auf wenig Verständnis stoßen und der Eigenart des Sachverhalts kaum gerecht werden.

Eine gewisse Schranke könnte hier die im Schrifttum erörterte Möglichkeit bilden, einen Beschlussmangel als geheilt anzusehen, wenn das oder die betroffenen Mitglieder dem Beschluss nicht alsbald widersprochen haben. Sie versagt aber dort, wo nicht bloß Schutzvorschriften zugunsten des einzelnen Mitglieds verletzt sind, sondern das Interesse sämtlicher Mitglieder an einer recht- und ordnungsmäßigen Willensbildung betroffen ist, wie es bei der in § 32 BGB vorausgesetzten Einladung aller Mitglieder als einer unbedingten Mindestanforderung an eine rechtmäßige Beschlussfassung der Fall ist. Die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder ist ein besonders grober Mangel, der grundsätzlich zur unheilbaren Nichtigkeit eines Beschlusses führt.

Aber auch hier darf man die Wirklichkeit und die Bedürfnisse der Vereinspraxis nicht ganz außer acht lassen, die es verbieten, die Nichtigkeit einer Wahl oder eines sonstigen Beschlusses selbst dann anzunehmen, wenn es sich um einen Verein mit zahlreichen Mitgliedern handelt, nur ganz wenige Mitglieder versehentlich nicht geladen waren und vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, dass auch bei ordnungsmäßiger Einladung das Abstimmungsergebnis nicht anders ausgefallen wäre. Das RG hat in diesem Fall allerdings den Einwand fehlender Ursächlichkeit als unbeachtlich angesehen. Das entspricht der Rechtslage bei den handelsrechtlichen Körperschaften, wo Einberufungsmängel als Nichtigkeitsgrund behandelt werden und bei Nichtigkeit der Kausalitäts-Gegenbeweis nicht zugelassen wird.

Demgegenüber gibt die vorliegende Entscheidung angesichts der rechtlich und tatsächlich verschiedenen Lage beim Verein bei eindeutig fehlender Kausalität dem Interesse aller Mitglieder an einem geordneten Vereinsleben, das nicht zuletzt auch durch das Vertrauen auf den Bestand von Versammlungsbeschlüssen bedingt ist, den Vorrang vor den Einwendungen einzelner Mitglieder, denen im Einzelfall kein echtes Schutzbedürfnis zugrunde liegt. Sie hält daher für den Fall, dass einzelne Mitglieder durch Nachlässigkeit des Vereins keine Einladung erhalten haben, einen ohne sie zustandegekommenen Beschluss - jedenfalls soweit keine weiteren Umstände hinzukommen - für wirksam, sofern der Verein den sicheren Nachweis führt, dass der Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann . Dieser Beweis ist z. B. schon dann gescheitert, wenn eine der Abstimmung vorausgehende Aussprache vorgesehen war und sich nach Lage der Sache nicht ausschließen lässt, dass die nicht eingeladenen Mitglieder, wären sie erschienen, die Stimmabgabe auch der anderen Mitglieder in einer dem tatsächlichen Ergebnis entgegengesetzten Sinne beeinflusst hätten.

Die klagenden Vereinsmitglieder hatten die Nichtigkeit der Wahl auch daraus hergeleitet, dass Wahlen und Wahlauszählung unter Ausschluss jeder Kontrolle nur durch den aus Anhängern einer der rivalisierenden Richtungen gebildeten Notvorstand hinter verschlossenen Türen vorgenommen worden seien. Dazu führt der Senat aus, dass in Ermangelung besonderer Satzungsbestimmungen bestimmte Kontrollmaßnahmen bei der Wahl von Vereinsorganen im allgemeinen nicht erforderlich sind, dass aber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden solche Maßnahmen nach dem Sinn und Zweck des § 32 BGB auf Verlangen notwendig werden können, um eine einwandfreie Willensbildung und -feststellung zu gewährleisten.