Mitgliedschaft

Die Frage, ob eine Satzungsbestimmung, die die Beendigung der Mitgliedschaft an einen objektiven Tatbestand knüpft und deshalb eine Kündigung oder Ausschließung entbehrlich macht, generell oder nur in bestimmten Grenzen zulässig ist, braucht nicht erörtert zu werden. Gegen eine solche Regelung lässt sich jedenfalls nichts einwenden, wenn die Satzung - wie hier - mit Rücksicht auf den Vereinszweck den Erwerb der Mitgliedschaft von besonderen Voraussetzungen in der Person eines Bewerbers abhängig macht und der einfache Tatbestand des Wegfalls dieser Voraussetzungen die Mitgliedschaft automatisch beenden soll. In einem solchen Fall lässt sich auch gegen die Anwendung der insoweit geänderten Satzung auf Mitglieder wie die Kläger, die vor der Satzungsänderung bereits der Gewerkschaft angehörten und auch schon aus dem Postdienst ausgeschieden waren, nichts einwenden. Gewiss können erworbene Mitgliedschaftsrechte nicht schrankenlos durch satzungsändernden Beschluss der Vereinsmehrheit nachträglich entzogen werden. Gewerkschaftsangehörige, die die schon bei ihrem Eintritt geltenden persönlichen Mitgliedschaftsmerkmale der Satzung später nicht mehr aufweisen, haben aber insoweit keinen gesicherten Bestandsschutz. Da die Gewerkschaft satzungsmäßig Mitgliederinteressen vertritt, die nicht mehr die ihrigen sind, tritt ihr Interesse an weiterer Mitgliedschaft völlig hinter dem der Gewerkschaft zurück, nur die ihrem Organisationsbereich nahe stehenden Personen in sich zu vereinigen und dementsprechend den Mitgliederbestand zu bereinigen. Der Versuch der Revision, den Anspruch der Kläger auf weitere Zugehörigkeit der Beklagten aus Art. 9 III GG herzuleiten, scheitert - von anderen Gründen abgesehen - allein schon daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Interesse von Studenten der Erziehungswissenschaften an einer Mitgliedschaft zur Postgewerkschaft grundgesetzlich geschützt sein könnte.

Zur Frage, ob in der Satzung einer politischen Partei bestimmt werden kann, dass die Kandidatur eines Mitglieds für eine kommunale Wählervereinigung nach Ablauf einer Abmahnungsfrist als Austritt aus der Partei gilt.

Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer politischen Partei. Wirkt sich eine gegen ein Vereinsmitglied ausgesprochene Vereinsstrafe mittelbar in wirtschaftlich oder beruflich schwerwiegender Weise auf ein Nichtmitglied aus, so kann dieses gemäß § 826 BGB die Beseitigung der Diskriminierung im Berufs- und Wirtschaftsleben verlangen, wenn der Verein nicht nachweist, dass er Gründe hat, die bei einer Abwägung der berechtigten Interessen des Vereins und seiner Mitglieder und des Interesses des Betroffenen die Maßnahme als gerechtfertigt erscheinen lassen. Sind die Mitglieder des für Ordnungsmaßnahmen zuständigen Vereinsorgans selbst durch das Verhalten verletzt worden, das Gegenstand des Ordnungsverfahrens ist, dürfen sie an dem Verfahren nicht mitwirken.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1956 Mitglied des verkl. Vereins und seit 1972 Vorsitzender der Landesgruppe N. Durch Beschluss vom 29. 6. 1979 hat ihm der Vorstand die Fähigkeit aberkannt, Ehrenämter im Verein bis 31. 12. 1980 zu bekleiden. In der Beschlussbegründung wird dem Kläger vorgeworfen, er habe mit verschiedenen Äußerungen den Vereinsvorstand angegriffen und sich grob illoyal verhalten. Darin liege ein von der Satzung missbilligtes, dem Kameradschaftsgeist zuwiderlaufendes Benehmen. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beschluss sei aus verfahrens- und sachlichrechtlichen Gründen unwirksam, und beantragt, dies festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann gerichtlich nachgeprüft werden, ob die Maßnahme gegen den Kläger in einem Verfahren verhängt worden ist, das mit der Satzung und allgemeingültigen Verfahrensgrundsätzen im Einklang stand. Letzteres war hier nicht der Fall. Gem. § 3 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen über Vereinsstrafen, die gemäß § 35 der Satzung des Beklagten deren Bestandteil sind, ist der Vorstand ausschließlich zuständig für die zeitweise Aberkennung der Fähigkeit, Ämter im Verein zu bekleiden. Dennoch waren sämtliche Vorstandsmitglieder im vorliegenden Falle verhindert, am Verfahren gegen den Kläger mitzuwirken, weil sich die Äußerungen des Klägers gegen sie richteten. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund der Beschlussbegründung festgestellt... Diese Darlegung im Beschluss des Vorstands des Beklagten rechtfertigen die Feststellung des Berufungsgerichts, die auch die Revision nicht angreift, dass alle Vorstandsmitglieder durch die Ausführungen des Kläger angegriffen worden sind. Deshalb ist durch ihre Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Ordnungsmaßnahme der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt worden.

Die Satzung des Beklagten enthält keine Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied von der Mitwirkung an einem Ordnungsverfahren ausgeschlossen sein kann. Dennoch muss von einem Verein verlangt werden, dass seine Organe, die Ordnungsverfahren gegen Mitglieder durchführen, gewisse allgemeingültige Verfahrensgrundsätze beachten, damit das Verfahren, das zum Ausspruch einer Vereinsstrafe führt, nicht zu einem Willkürakt wird und sich das betroffene Mitglied sachgerecht verteidigen kann . Zwar kann nicht verlangt werden, dass das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren weitgehend dem gerichtlichen Strafverfahren angepasst sein müsse. Dies gilt insbesondere für die Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Man würde die an einen Verein zu stellenden verfahrensrechtlichen Anforderungen überspannen und zu weit in die selbstgewählte innere Ordnung eingreifen, wollte man insoweit die gleichen Anforderungen wie bei den staatlichen Gerichten stellen. Aus diesem Grunde hat es der Senat nicht beanstandet, dass Mitglieder an Ausschließungsverfahren teilnahmen, die den Ausschlussantrag gestellt haben, oder dass dem Ausschlussorgan selbst die Befugnis eingeräumt wird, von sich aus ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten und dann selbst darüber zu entscheiden. Grundlegende Rechtsüberzeugungen sind aber verletzt, wenn das zuständige Organ, dessen sämtliche Mitglieder durch das beanstandete Verhalten verletzt worden sind, über die Vereinsstrafe entschieden hat. In diesem Falle liegt die Gefahr einer allzu subjektiven und daher unsachlichen Beurteilung so nahe, dass selbst bei Berücksichtigung der besonders engen rechtlichen Beziehungen zwischen Verein und Mitglied es diesem nicht zugemutet werden kann, sich einem solchen Verfahren zu unterwerfen. Die im Urteil des RG vom 9. 1. 1913 vertretene gegenteilige Auffassung ist durch die Rechtsentwicklung überholt. Demnach durften die vier beteiligten Vorstandsmitglieder des Beklagten an dem beanstandeten. Beschluss nicht mitwirken. Keine Rolle spielt es dabei, dass der Verein in der Satzung des Beklagten keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines Ordnungsverfahrens berufen ist. Nach all dem war das dem Bestrafungsbeschluss zugrunde liegende vereinsrechtliche Verfahren fehlerhaft. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht den Beschluss für unwirksam erklärt.