Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht - Pflicht, die zu erfüllen ist, damit ein anderer eine ihm obliegende Pflicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Mitwirkungspflicht entsprechen Erfordernissen einer rationellen und effektiven sozialistischen Gemeinschaftsarbeit bzw. dem Recht auf Teilnahme an der Leitung von Staat und Gesellschaft. Mitwirkungspflicht werden begründet: a) durch Rechtsvorschrift (z. B. Gewährung der Baufreiheit durch den Auftraggeber für die Bauleistung des Auftragnehmers, Rechnungserteilung durch den Auftragnehmer für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Auftraggebers); b) durch Vertrag (z. B. Bereitstellung von Produktionsräumen durch den Auftraggeber für die Erprobung wissenschaftlich- technischer Leistungen des Auftragnehmers); c) durch Einzelentscheidung. Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers sind mit dem Preis seiner Leistung abgegolten. Andere Mitwirkungspflicht werden unentgeltlich erfüllt. Eine verspätete Erfüllung vertraglicher Mitwirkungspflicht führt zum Verzug.