Monatsleistungen

Zur Abgrenzung zwischen Zinsen und verrentetem Kaufpreis.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht legt den Kaufvertrag dahin aus, als Kaufpreis seien einheitlich 51300 DM, nicht 28200 DM Kapitalschuld und 23100 DM Zinsen vereinbart; die bedungenen Monatsleistungen von 300 DM auf 13 Jahre seien also im vollen Umfang Kapitaltilgung; nicht Zins, die Vertragsbestimmung, in dem vollen Kaufpreis seien die aufgeführten Zinsen in Höhe von 23100 DM mit inbegriffen, stelle nur eine Erläuterung der Kaufpreiskalkulation dar,; die man nach bereits zustande gekommener Einigung auf 51300 DM Kaufpreis vorgenommen habe, um dadurch den Klägerin Grunderwerbsteuer zu sparen.

Das Oberlandesgericht bejaht die Rechtswirksamkeit des Vertrags: Sittenwidrig sei er nicht, weil trotz damaliger Annahme eines Grundstückswerts von nur 28200 DM angesichts der langen Laufzeit der Kaufpreistilgung kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, die Sicherheiten für die Verkäufer trotz ihrer Häufung - Wertsicherungsklausel, Verzugszinsen, Verfallklausel, Vollstreckungsunterwerfung, Hypothek - nicht übermäßig seien und die Beklagten jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht verwerflich gehandelt hätten. Gegen das Zinseszinsverbot verstoße die Verzugszinsvereinbarung nicht, well die Rente als Teil des Kaufpreises selbständige Hauptschuld sei, während Zinsen immer eine Nebenschuld darstellten. Anfechtbar sei der Vertrag schon deshalb, nicht, weil die Zinskalkulation für den Vertragsabschluss nicht ursächlich gewesen sei. Auch die Verfallklausel sei weder sittenwidrig noch übermäßig, so dass sie herabzusetzen wäre.

Die RevAngriffe hiergegen sind unbegründet.

Die Rev. wendet sich im Wesentlichen gegen die tat- richterliche Auslegung des Vertrags. Er stellt jedoch eine Individualvereinberung dar; seine Auslegung durch das Oberlandesgericht ist deshalb nur darauf nachzuprüfen, ob sie möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein solcher Mangel liegt nicht vor.

Dies gilt in erster Linie für die grundlegende Würdigung des Vertrags dahin, dass als Kaufpreis eine Kapitalschuld von vollen 51300 DM gewollt und vereinbart wurde, nicht eine Kapitalschuld von 28200 DM und deren Verzinsung in Höhe von 23100 DM. Wenn die Rev. daraus, dass der Wert des Grundstücks unstreitig nur 28200 DM betrug, auf eine Kaufpreisvereinbarung nur in dieser Höhe schließt, so ist das nicht zwingend; dass die Vertragsparteien einen wenn auch nicht unerheblich über dem Verkehrswert liegenden Geldbetrag als Kaufpreis wollten, ist rechtlich durchaus möglich. Der Tatrichter stützt seine Auff. vom Vertragsinhalt zunächst auf den Wortlaut des Vertrags, nämlich die ausdrückliche Kaufpreisbezifferung mit 51300 DM, die Worte zinslos, sowohl beim Anzahlungsteil von 2000 DM als auch bei den Monatsleistungen von insgesamt 46800 DM, und auf das Wort Rente bei den Monatsleistungen. Er setzt sich dabei ausführlich mit der späteren, im Wortlaut scheinbar entgegenstehenden Zinsinbegriffen-Klausel auseinander und schreibt ihr nur Steuerersparniszweck, keine den Willen zur Kapitalschuld in Frage stellende Bedeutung zu; Er stellt weiter ausdrücklich einen auf 51300 DM als Kaufpreis gerichteten Willen der Vertragspartner fest; hierauf hätten sie sich bereits zeitlich vor der Protokollierung und vor der Aufstellung jener Zinskalkulation geeinigt gehabt und diesen Willen unverändert beibehalten.

Diese Vertragsauslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn die Rev. demgegenüber die Zins-inbegriffen-Klausel in den Vordergrund und die vorangegangene Kaufpreisbezifferung in den Hintergrund treten lassen will, so versucht sie damit in unbeachtlicher Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Ohne Erfolg beruft sie sich für ihre Auslegung auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Vertrags; denn der Text dieses Vertrags enthält nicht nur die Zins-inbegriffen-Klausel, sondern auch, und zwar an erster Stelle, die vom Tatrichter für maßgebend angesehenen Bestimmungen.

Schließlich ist such § 286 ZPO entgegen der Annahme der Rev. nicht dadurch verletzt, dass das Berufsgericht die inhaltlich in Richtung der Zins-inbegriffen-Klausel liegenden schriftlichen Erklärungen der Parteien vom November 1962 anders gewürdigt hat, als es die Klägerin tun.

Da hiernach davon auszugehen ist, dass die Parteien eine Kapitalschuld von 51300 DM vereinbaren wollten und diesen Willen rechtsgeschäftlich erklärten, ist gegenstandslos die RevRüge, dass der Wert des Grundstücks mit 28200 DM und der Zuschlag der Zinsen Vertragsgrundlage gewesen seien; dies wird vom Tatrichter in rechtlich möglicher Weise verneint, der Vortrag der Rev. wendet sich unbeachtlicherweise dagegen.

Ohne Erfolg bekämpft die Rev. auch die Bejahung der Rechtswirksamkeit des Vertrags.

Das Zinseszinsverbot wird vom Berufsgericht zu Recht auf die Kaufpreisvereinbarung nicht angewendet, weil es sich bei, den Monatszahlungen nicht um Zinsen handle.

Zinsen im Rechtssinn, wie sie auch § 248 BGB versteht, sind wiederkehrende Vergütungen für den Gebrauch eines Kapitals, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrage nach bestimmt sind; sie setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Schuld voraus, neben der sie eine sich ständig erneuernde, fortlaufend zu entrichtende Nebenleistung bilden. Bei einer Rente dagegen wird ein Kapital neben ihr nicht geschuldet; die Rentenzahlung stellt den alleinigen Schuldgrund dar, in ihr erschöpft sich die vom Schuldner zu bewirkende Leistung. Von der Rente wird wiederum die Rate unterschieden, bei der ein Kapital als solches geschuldet und in Teilbeträgen bezahlt wird.

Im vorliegenden Fall sind nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufsgericht Gegenstand der Kaufpreisverpflichtung nicht ein Kapitalbetrag von nur 28200 DM und neben ihm Zinsen in Höhe von 23100 DM, die durch einen Teil der Monatsleistungen zu erbringen wären, sondern ein einheitlicher Betrag von 51300 DM, der zum kleineren Teil alsbald und zum größeren Teil in monatlich gleich bleibenden Leistungen 13 Jahre lang getilgt werden soll. Ob es sich dabei um eine Rente oder um Raten im genannten Sinn handelt, kann offen bleiben; um Zinsen handelt es sich jedenfalls nicht.

Allerdings kommt es für die Einordnung unter den Zinsbegriff, wie bei § 247 BGB, auch bei § 248 BGB nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die Sache an. Würden die bedungenen Monatsleistungen der Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Kern eine Vergütung für den Gebrauch eines ihnen von den Beklagten überlassenen Kapitals darstellen, dann könnte ein Verbot ihrer Verzinsung auch im Verzugsfall in Betracht kommen. Einen solchen Sachverhalt hat jedoch das Berufsgericht nicht festgestellt. Nach seiner Auff. haben sich die Parteien vielmehr zuerst ohne einen Verzinsungsgedanken geeinigt, eine Zahlung von 51 300 DM solle die Gegenleistung für die Grundstückshingabe darstellen, und die Zinsbezifferung ist erst nachträglich dazugekommen, weil man dadurch die Grunderwerbsteuer niedriger halten, zu können hoffte. Hiernach stellen die bedungenen Monatsleistungen auch wirtschaftlich kein Entgelt für überlassene Kapitalnutzung, sondern Entgelt für das hingegebene Grundstück dar. Dass, der Kaufpreis von 51300 DM weit über dem damaligen Verkehrswert des Grundstücks lag und dass bei seiner Bemessung seine lange zeitliche Streckung eine Rolle gespielt haben mag, steht seiner auch wirtschaftlichen Wertung als Grundstücksentgelt: nicht zwingend entgegen.

Nach allem stellen die bedungenen Monatszahlungen entgegen der Annahme der Rev. keine Zinsen im Rechtssinn dar, das Zinseszinsverbot des § 248 BGB gilt für sie nicht.

Schon deshalb entfällt auch eine Nichtigkeit des Gesamtvertrags nach §§ 248, 139 BGB.