Monopolverband

Zum Aufnahmezwang eines Monopolverbandes, wenn der Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine satzungsmäßige Aufnahmebeschränkung ab, deren Zweck an sich sachlich berechtigt ist, so kann die Aufnahmebeschränkung gleichwohl unwirksam sein, wenn jeder vom Monopolverband verfolgte Zweck auch durch eine andere, mildere Satzungsgestaltung erreicht werden kann, die die Mitgliedschaft des Bewerbers ermöglichen würde. Etwas anderes kann gelten, wenn der Bewerber ohne unverhältnismäßige Opfer in der Lage ist, die vom Monopolverband aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

Lehnt ein Monopolverband die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers unter Berufung auf eine an sich zulässige, der Aufnahme entgegenstehende Satzungsbestimmung ab, so kann ihm der Vorwurf eines unzulässigen Verhaltens mit der Begründung, er habe die Satzungsbestimmung auch bei einem früheren Bewerber nicht angewandt, jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn die Satzung nur in einem einzigen Fall nicht beachtet worden ist und es sich bei den ungleich behandelten Bewerbern nicht um Verbände handelt, deren Mitgliedschaftsinteressen miteinander konkurrieren.

Bei der Auslegung einer Verbandssatzung können unter Umständen außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge zu berücksichtigen sein, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mitgliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann.

Die Leistung einer sog. Ablöseentschädigung an einen Fußballverein aus Anlass des Vereinswechsels eines Fußball-Lizenzspielers kann zurückgefordert werden, wenn der betreffende Lizenzspieler, ohne dass die beteiligten Vereine dies wussten, in den Bundesligaskandal verwickelt war und dies zum Verlust seiner Spielberechtigung führt, bevor der übernehmende Verein den Spieler in einem ins Gewicht fallenden Umfang einsetzen kann.

Eine Satzungsänderung, nach der die Vereinsmitgliedschaft ohne weiteres mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihren Erwerb endet, ist zulässig und wirkt auch gegenüber früher beigetretenen Mitgliedern einschließlich solchen, die jene Voraussetzungen schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung nicht mehr erfüllten.