Motivation

Jede sinnvolle Planung würde vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert, Grundstücke in einer Weise verändert würden, die den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans widersprechen, denn die Aufstellung eines Bebauungsplans beansprucht erfahrungsgemäß in der Regel längere Zeit; insbesondere die Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange können zu langwierigen Verhandlungen mit den Beteiligten und unter Umständen zu Änderungen des Bebauungsplansentwurfs führen.. Im Interesse einer optimalen Planung und zum Schutz der Planungsbetroffenen hat das Planungsverfahren in den §§ 1 bis 13 eine förmliche Ausgestaltung erfahren. Zur Sicherung der Bauleitplanung, also zur Erhaltung einer relativ ungehinderten Planungsmöglichkeit und damit zur Abwehr von Erschwernissen, die unterdessen der Planung drohen können, regelt darum das BauGB im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils die Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen. Dadurch lässt sich erreichen, dass im Sperrgebiet entweder die gesamte Bautätigkeit und jede andere erhebliche Veränderungstätigkeit ruht - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 oder hier zumindest die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall zeitlich ausgesetzt werden kann. Ohne diese Möglichkeit bestünde die Gefahr, dass die werdende Bauleitplanung durch die tatsächliche bauliche Entwicklung überrollt würde. Das hätte zur Folge, dass die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung entweder sich mit inzwischen geschaffenen vollendeten Tatsachen abfinden und auf eine weniger gute Lösung ausweichen oder die der Bauleitplanung widersprechenden baulichen Anlagen und sonstigen Veränderungen nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans bei dessen Vollzug u. U. gegen Entschädigung wieder beseitigen lassen müsste. Ein mittelbarer Zweck der Vorschriften wird gleichzeitig insofern erreicht, als durch die Verhängung einer Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen der Gefahr einer künstlichen Wertsteigerung der im Planbereich liegenden Grundstücke, die u. U. ohne Veränderungssperre und Baugesuchzurückstellung eintreten würde, begegnet wird. Neben den erwähnten positiven Auswirkungen können allerdings bei der Veränderungssperre im Einzelfall auch nachteilige Begleiterscheinungen ein. treten: der Schwebezustand, der während einer Veränderungssperre besteht, kann u. U. die Bautätigkeit lähmen. Dem kann freilich bis zu einem gewissen Grad durch Zulassung von Ausnahmen begegnet werden. So konnte schon die Verhängung einer Bausperre über das von der geplanten Feststellung oder Änderung eines Bebauungsplans betroffene Gebiet beschlossen werden, wenn die Planung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes amtlich in Angriff genommen war. Nach der BausperrenVO vom 29. 10. 1936 war die Zulässigkeit befristeter Bausperren beschränkt auf die geplante Festsetzung von Flächen, die aus Gründen des öffentlichen Wohles in Anspruch genommen oder Nutzungsbeschränkungen unterworfen werden sollten. Ferner war die Verhängung von Bausperre. Diese Vorschriften sind nach § 186 Abs. 1 Nr.17 und Nr. 23 ff BBauG außer Kraft getreten. Ebenso war schon vor Inkrafttreten des BBauG vereinzelt in einigen Aufbaugesetzen der Länder die Zurückstellung von Baugesuchen gesetzlich geregelt. Auch diese Vorschriften sind mit dem Inkrafttreten des BBauG außer Kraft getreten. Das BauGB spricht - ebenso wie bereits das BBauG - inzwischen nicht mehr von Bausperre sondern von Veränderungssperre, weil auch andere Grundstücksveränderungen untersagt werden können. Von der früher nach der Bausperren-VO zulässigen Bausperre unterscheidet sich die Veränderungssperre auch dadurch, dass sie nur der Sicherung der Bauleitplanung dient, während durch jene auch eine geplante Inanspruchnahme von Flächen oder eine Baulandumlegung gesichert werden konnte; der letztere Fall ist nunmehr durch § 51 geregelt.

Veränderungssperre - Nachdem die einschließlich bisherigen Vorschriften des BBauG sich in 25jähriger Praxis bewährt haben, sind sie unter Beibehaltung der Begriffe, Paragraphenfolge und einiger wesentlicher Inhalte in das BauGB übernommen worden, so dass Umstellungsschwierigkeiten vermieden werden. Obwohl die Überschrift des Zweiten Teils von der Sicherung der 4 Bauleitplanung schlechthin spricht, worunter auch die Aufstellung eines Flächennutzungsplans fiele, dient die Veränderungssperre - ebenso wie bisher nach dem BBauG - nur zur Sicherung der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans. Sie beinhaltet somit keine Sicherung der Flächennutzungsplanung. Der Inhalt der Veränderungssperre weist gegenüber § 14 Abs. 1 BBauG zwei Änderungen auf: zum einen ist in Anpassung an die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG der Begriff Gemeinde aus dem Gesetzestext herausgenommen worden. Das Gesetz hat damit gegenüber früheren Zweifelsfragen klargestellt, dass das Bundesrecht - mit Ausnahme des abschließenden Satzungsbeschlusses in § 16 - keine Regelungen über Beschlüsse der Gemeinde trifft. Zum anderen sind die Maßnahmen, die der Veränderungssperre unterliegen, insbesondere an den Begriff des Vorhabens i. S. des § 29 angepasst worden. Im übrigen fasst § 144 Abs. 1 Nr. 2 die bisherigen Nummern 1 und 2 des § 14 Abs. 1 BBauG zusammen.

Die Veränderungssperre wird, wie der Bebauungsplan, verfahrensmäßig von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Im Gegensatz zum RegE ist für das Inkrafttreten einer Veränderungssperre kein Anzeigeverfahren, aber auch kein anderes rechtsaufsichtliches Verfahren erforderlich, weil sich erst durch weitere Vollzugsmaßnahmen die Wirkungen der Satzungen ergeben. Eine Rechtskontrolle der Satzungen im Anzeigeverfahren ist daher nach Auffassung der Ausschussmehrheit des BT-Ausschusses entbehrlich. Die Neuregelung trägt zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bei und wird der gewachsenen Verwaltungskraft der Gemeinden gerecht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.