Mündliche Zusage

Wer im Vertrauen auf die mündliche Zusage eines anderen fest mit dem käuflichen Erwerb eines Grundstücks rechnet und in dieser Erwartung unter Einsatz seiner Arbeitskraft als Architekt Pläne für die Bebauung des Grundstücks entwirft, kann, wenn der andere seine Zusage nicht einhält und die Arbeit sich deshalb als vergeblich erweist, jedenfalls dann nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertagsverhandlungen das übliche Entgelt als Schadensersatz verlangen, wenn er seine Arbeitskraft sonst nicht anderweitig gewinnbringend hätte einsetzen können.

Anmerkung: Der Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Restkaufpreises für einen auf die Beklagten übertragenen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Die Beklagten hatte u. a. gegenüber der Kaufpreisforderung mit Gegenforderungen - zum Teil aus abgeleitetem Recht - die Aufrechnung erklärt. Eine dieser Aufrechnungsforderungen wurde von der Beklagten - als Zessionarin - wie folgt begründet: Ihr Rechtsvorgänger - ein Architekt - habe im Vertrauen auf die Zusage des Klägerin, ihm zwei bestimmte Grundstücke zu verkaufen, für diese Grundstücke Bebauungsentwürfe angefertigt und dafür einen Zeit- und Arbeitsaufwand im Wert von mehr als 20 000 DM gemacht:

Der BGH hat diese Aufrechnungsforderung als nicht begründet angesehen. Er hat im Anschluss an BGHZ 54, 45 = LM vorstehend Nr. 26 den vergeblichen Einsatz der Arbeitskraft für sich alleine betrachtet nicht als Vermögensschaden angesehen. Die im Zusammenhang mit dem Aufwendungsersatz zu den §§ 683, 670 BGB vertretene Auffassung, der Geschäftsführer könne für seine Tätigkeit als Geschäftsführer - also für den Einsatz seiner Arbeitskraft -, wenn sie in den Kreis seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit falle, die übliche Vergütung verlangen, hat der Senat auf die hier zu beantwortende Frage nach der Schadensbemessung für einen Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo für nicht übertragbar angesehen. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ist es wesenseigen, dass der Geschäftsführer seine Arbeitskraft für einen anderen eingesetzt hat. In einem solchen Fall stimmt die Bewertung des Arbeitseinsatzes mit der für die Berufs- oder Gewerbetätigkeit üblichen Vergütung mit den sich aus den §§ 612, 632 BGB ergebenden Grundsätzen überein. Wird die Arbeitskraft aber nicht für einen anderen eingesetzt, so ist sie schadensrechtlich nur relevant, wenn durch ihren - unnötigen - Einsatz ein sonst zu erwartender Gewinn entgangen wäre.