Musikautomaten

Zur Frage der Gültigkeit einer Klausel eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags einer Gemeinde, wonach der Käufer bestimmte Räume des durch ihn zu errichtenden Hauses grundsätzlich nur an ortsansässige Familien vermieten darf und im Fall der Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen hat.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird daher das Berufsgericht, an das der Rechtsstreit schon aus diesem Grunde zurückverwiesen werden muss, die Nr. 7 der Bedingungen unter Einbeziehung der vorgenannten Erwägungen erneut auszulegen haben. Dabei wird es insbesondere auch in Betracht ziehen müssen, dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug gebührt, die nicht gemäß § 138 BGB zu einer Nichtigkeit der Bestimmung führt.

Die weitere Ansicht des Berufsgericht, es habe im Beliehen des Kläger gestanden, ob und wann er auftretende Störungen an den Automaten beseitigte, findet in dem Vertrag vom 8.4. 1967 keine Stütze. Vielmehr war der Kläger, nachdem er sich zur Aufstellung der bestellten Geräte verpflichtet und den Beklagten einen bestimmten Prozentsatz am Einspielergebnis zugebilligt hatte, gehalten, betriebsbereite Geräte aufzustellen und sie für die Dauer der Aufstellzeit betriebsbereit zu halten. Soweit nach Nr. 18 der Formularbedingungen irgendwie geartete Ansprüche der Beklagten aus Betriebsstörungen ausgeschlossen sein sollten, bezog sich dieser Haftungsausschluss bei einer an § 242 BGB orientierten Auslegung jedenfalls nicht auf das Recht, Beseitigung etwaiger Störungen oder Austausch gegen ein betriebsfertiges Gerät in angemessener Zeit zu verlangen. Überdies wären die Beklagten, wenn der Kläger diesem Verlangen nicht nachkam, berechtigt gewesen, den Vertrag als ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Sie waren also auch insoweit nicht rechtlos gestellt.

Auch in der weiteren Befugnis des Klägers, bei der ersten Aufstellung des Automaten deren Standplatz festzulegen, vermag der Senat keinen sittenwidrigen Eingriff in die Handlungsfreiheit der Beklagten zu gehen. Zutreffend weist die Rev. darauf hin, dass auch der Kläger seinerseits an einer späteren einseitigen Änderung des Standplatzes durch Nr. 13 der Bedingungen gehindert war. Sofern er sich im übrigen in treuwidriger Weise einem berechtigten Verlangen der Beklagten, die Automaten - etwa im Zusammenhang mit notwendigen Bauarbeiten oder einer Änderung der Innenausstattung - anders aufzustellen, widersetzt hätten, wären die Beklagten nicht gehindert gewesen, sich gegebenenfalls aus wichtigem Grund ihrerseits vom Vertrag zu lösen.

Schließlich stellt auch das in Nr. 9 enthaltene Verbot, in der Gaststätte auf andere Weise Musik darzubieten, solange der Kläger seinerseits einen - betriebsbereiten - Musikautomaten aufgestellt hielt, eine zwar nicht unerhebliche, aber doch keineswegs sittenwidrige Beeinträchtigung der Beklagten dar. Es entspricht vielmehr grundsätzlich berechtigten Interessen des Automatenaufstellers, dass die Wünsche der Gäste nach musikalischer Unterhaltung in der Regel durch den aufgestellten Musikautomaten befriedigt werden. Mit einer Klausel, wie sie in Nr. 9 enthalten war, mussten daher die Beklagten rechnen. Im Übrigen sah der Vertrag in Nr. 9 ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung durch den Kläger vor, deren treuwidrige Verweigerung im Einzelfall den Beklagten ebenfalls ein Recht zur vorzeitigen Lösung des Vertrages geben konnte.

Die Formularbedingungen, in denen das Berufsgericht in erster Linie eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Beklagten sehen will, rechtfertigen daher - vorbehaltlich der vom Berufsgericht neu vorzunehmenden Auslegung der Nr. 7 - nicht die Feststellung, dass der gesamte Vertrag vom B. 4. 1967 nichtig ist. Damit aber kann letztlich auf sich beruhen, ob gegen weitere einzelne Bestimmungen - etwa gegen die Nr. 19 und 20 - unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB Bedenken bestehen. Denn eine etwaige Nichtigkeit dieser Bestimmungen würde im Hinblick auf Nr. 25 die Gültigkeit des Vertrages selbst nicht berühren.

Andererseits lässt sich die Feststellung des Berufsgericht, der Vertrag sei insgesamt sittenwidrig, auch nicht mit der Begründung halten, die umfangreichen und für die Bekl zumeist nachteiligen Bedingungen seien so unklar formuliert und unübersichtlich gefasst, dass sich die Beklagten vor Unterzeichnung des Vertrages nicht hinreichend über die rechtliche Tragweite der von ihnen zu übernehmenden Verpflichtungen hätten klar werden. können. Es kann hier auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen überhaupt allein die unklare und unübersichtliche Fassung von Formularverträgen, ohne dass die in ihnen enthaltenen Bedingungen in ihrem Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen, die Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 138 BGB rechtfertigen kann. Denn von einer derartigen unklaren und unübersichtlichen Ausgestaltung der Formular Bedingungen kann hier - und gerade auch darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem der Entscheidung BGHZ 51, 55 = vorstehend Nr. 6 = NJW 69, 230 zugrunde liegenden - keine Rede sein Vielmehr erweisen sie sich trotz ihres Umfangs im wesentlichen als verständlich formuliert und sinnvoll geordnet, wobei Zusammengehöriges zumeist in einer Nummer zusammengefasst ist und sich gerade die für die Beklagten besonders belastende Bestimmungen an Stellen finden, an denen auch ein verständiger Leser sie suchen wird. Richtig ist allerdings, dass - worauf das Berufsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hinweist - die sich aus Betriebsstörungen ergebenden einzelnen Rechte und Pflichten der Vertragspartner an verschiedenen Stellen des Vertrages angesprochen sind. Insoweit handelt es sich jedoch um Regelungen unterschiedlichen Inhalts zu einem Punkt, dem für eine sachgemäße Durchführung des Vertrages besondere Bedeutung zukam. Durch ihre Aufteilung in mehrere Einzelbestimmungen wird jedenfalls das Verständnis des Vertragsinhalts insgesamt nicht erschwert.

Mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung lässt sich somit die - Abweisung der Klage nicht halten. Vielmehr ist für die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie maßgebend ob die Beklagten nach Nr. 1 der Formularbedingungen verpflichtet waren, dem Kläger auch unabhängig von der Fortdauer ihres Pachtvertrages das Aufstellen der Automaten in der Gaststätte auf die Dauer von fünf Jahren zu gewährleisten, und ob die Beklagten ihr Unvermögen, eine derartige Verpflichtung zu erfüllen, zu vertreten haben. Insoweit aber bedarf der Sachverhalt noch der weiteren tatrichterlichen Würdigung und Aufklärung. Wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, hängt die Frage, ob bei einem zwischen Automatenaufsteller und dem Pächter einer Gaststätte auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Automatenaufstellvertrag letzterer auch dann, wenn er die Gaststätte vorzeitig aufgibt, aus dem Automatenaufstellvertrag für die vereinbarte Laufzeit verpflichtet bleibt, von der Auslegung des einzelnen Vertrages ab. Diese Auslegung vorzunehmen aber ist Sache des Berufsgericht Sollte das Berufsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Vertrag selbst keine ausdrückliche oder stillschweigende Regelung über die Beendigung des Automatenaufstellungsvertrages bei vorzeitigem Ende des Pachtverhältnisses enthält, so könnten sich allerdings die Beklagten hinsichtlich der Frage, ob sie ihr Unvermögen bei der Erfüllung des Vertrages vom 8.4. 1967 zu vertreten haben, gemäß § 279 EGB nicht darauf berufen, dass sie aus Gründen der mangelnden Rentabilität gegenüber ihrem Verpächter in Zahlungsrückstand geraten seien und letzterer aus diesem Grunde das Pachtverhältnis fristlos gekündigt habe. Wohl aber bliebe zu prüfen, ob nicht der Fortbestand des Pachtvertrages Geschäftsgrundlage des Vertrages vom B. 4. 1967 war und ob den Beklagten durch außergewöhnliche, völlig außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegende Umstände die Fortführung der Gaststätte und damit eine Erfüllung des Automatenaufstellvertrages schlechterdings unzumutbar geworden ist.