Musikverlagsvertrag

Zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der zur fristlosen Kündigung eines Musikverlagsvertrages berechtigt.

Aus den Gründen: Durch den 1936 geschlossenen Musikverlagsvertrag über das Lied In München steht ein Hofbräuhaus ist ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Es ist kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Vertragspartner wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage nicht mehr zugemutet werden kann.

Bei einem zur Unterhaltungsmusik gehörenden Werk, wie es das Hofbräuhaus-Lied darstellt, kommt im allgemeinen dem Notendruck vornehmlich die Bedeutung zu, die öffentliche Aufführung des Werkes und die Herstellung von Schallplatten anzuregen. Da es sich um ein Lied handelt, das sich beim Publikum immer noch großer Beliebtheit erfreut, für das daher Nachfrage besteht, ist der Beklagte als Verleger verpflichtet, sich für dessen Förderung einzusetzen. Die Einnahmen aus der Verwertung eines solchen Liedes im Wege der Aufführung und Schallplattenaufnahme sind regelmäßig erheblich höher als die Einnahmen aus dem Papiergeschäft. Dem Vortrag der Kläger lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass infolge unzureichender verlegerischer Tätigkeit die Einnahmen aus Aufführungen und Schallplattenaufnahmen nachteilig beeinflusst worden seien.

Soweit Vertragsverletzungen des Beklagten gegeben sind, rechtfertigen diese weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, den Kläger sei eine Fortsetzung des Verlagsvertrages nicht mehr zuzumuten.

Wie der Senat in einem unveröffentlichten Urteil dargelegt hat, stellt nicht jede - sei es auch eine schwerwiegende - Vertragsverletzung einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages dar. Bei einem Musikverlagsvertrag handelt es sich regelmäßig um ein Vertragsverhältnis von außerordentlich langer Dauer. Bei Vertragsverhältnissen, die auf so lange Dauer angelegt sind, ist es aber dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen Vertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und gegebenenfalls die ihm zustehenden Ansprüche - notfalls gerichtlich - geltend zu machen. Abgesehen von Verletzungen, durch die schon ihrer Art nach das Vertrauensverhältnis zerstört wird, wird eine Störung des zur Vertragsfortsetzung erforderlichen Vertrauensverhältnisses, welche die fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigen könnte, erst dann in Betracht kommen, wenn aus dem Verhalten des anderen Teils ersichtlich ist, dass er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage oder nicht willens ist. Soweit es sich um die Verpflichtung des Verlegers zu korrekter Abrechnung und Zahlung handelt, hängt es von den Umständen ab, ob ein vereinzelter schwerer Verstoß oder dieser in Zusammenhang mit mehreren leichten Verstößen oder gar nur solche einen Kündigungsgrund abgegeben.