Nachbargemeinden

Die Auffassung, dass man den Kreis derer, die Bedenken und Anregungen vorbringen können, über die Bürger des betreffenden Plangebietes hinaus selbst auf die Bewohner ausländischer Nachbargemeinden ausdehnen könne, wird wohl nur dahin zu verstehen sein, dass dies auf freiwilliger Basis möglich sein sollte, wobei auch hier nur an Fälle grenzüberschreitender Planungen und an die Möglichkeit einer mittelbaren Berücksichtigung über die Belange der ausländischen Nachbargemeinden gedacht werden kann und der daraus erkennbaren Tendenz, den Kreis der zu beteiligenden Bürger im Einzelfall auf Bewohner ausländischer Nachbargemeinden auszudehnen, sofern deren Interesse potentiell berührt werden, kann jedenfalls im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung der Vorschriften über die Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung sowie der des Auslegungs- und Anhörungsverfahrens im AtG etwas anderes nicht entnommen werden. Zur Frage, ob das o. a. Urteil des BVerwG verallgemeinerungsfähig sei. Die Beteiligung von ausländischen Gemeindebewohnern am Bauleitplanverfahren nach dem Vorbild des § 3 als Gegenstand einer interkommunalen grenzüberschreitenden Vereinbarung mag im Einzelfall dadurch motiviert sein, dass schutzwürdige Belange von Bürgern benachbarter ausländischer Gemeinden bei der unterschiedlichen ausländischen Gesetzgebung nicht über die Planungshoheit solcher Gemeinden zum Zuge kommen können. Wie man einräumt, könnten im benachbarten Ausland Einwendungen gegen ein Vorhaben aber nur dann erhoben werden, wenn dieses auch dort rechtzeitig und mindestens in den dortigen lokalen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht wäre, wozu die stillschweigende Zustimmung des Nachbarstaates genügen dürfte. Jedenfalls wirft ein solches über gesetzliche Verpflichtungen hinausgehendes Verfahren immerhin noch offene rechtliche und praktische Fragen auf. Was die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten im grenzüberschreitenden Umgang betrifft, wird man Bewohnern ausländischer Nachbargemeinden das Recht zugestehen müssen, sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen, wobei sie für eine ev. erforderliche Übersetzung ihrerseits werden sorgen müssen.

Verfahrensgestaltung im allgemeinen Abs. 1 des RegE, der vorsah, dass die Bürger... möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sind, wobei ihnen... Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist, wurde unter Berücksichtigung eines Vorschlag des BR zweifelsfrei klarstellend dahin ergänzt, dass die vorgesehene Unterrichtung öffentlich zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber ihr erhöhte Bedeutung insofern beigemessen, als grundsätzlich eine umfassende Problembewältigung unter Mitwirkung der Öffentlichkeit zu erfolgen hat, von der nur im Einzelfall bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen abgesehen werden kann. Letztere gehen davon aus, dass ein solches Absehen von einer grundsätzlich gebotenen umfassenden Unterrichtung und der Gelegenheit einer Äußerung und Erörterung hierzu auf Bagatellfälle beschränkt sein muss. Zusätzlich ist außerdem klargestellt worden, dass sich die vorzeitige Bürgerbeteiligung u. a. auf sich wesentliche unterscheidende Lösungen erstreckt, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen. Die vom BauGB beibehaltenen Ausnahmetatbestände des bisherigen 22 § 2 a Abs. 4 BBauG, die es der Gemeinde erlauben, von der vorgezogenen Bürgerbeteiligung abzusehen, hat nunmehr Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dahin ergänzt, dass von der öffentlichen Unterrichtung und der Erörterung auch abgesehen werden kann, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind. Damit ist der Grundsatz einer umfassenden Problembewältigung jedoch nicht durchbrochen worden, wenn man davon ausgeht, dass Unterrichtung und Erörterung, die bereits zuvor auf anderer planerischer Grundlage erfolgt sind, ihrerseits schon diesem Grundsatz Rechnung getragen haben. Entgegen dem bisherigen Recht ist auf eine gesetzliche Regelung von 23 Einzelheiten des Verfahrens verzichtet und so dessen Flexibilität erhöht worden. Der Gesetzgeber hat dadurch ermöglicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalles, denen damit entsprochen werden kann, eine Gestaltung des Verfahrens gewählt wird, es sei denn, dass sich aus dem Kommunalrecht, soweit zulässig, etwas anderes ergibt. Immerhin wird sich aus letzterem ergeben, ob und inwieweit der Rat der Gemeinde, ein Ausschuss zuständig ist oder ob es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt. Die Vorschrift spricht nicht mehr, wie bisher in § 2 a Abs. 2 Satz 1 BBauG davon, dass die Gemeinde darzulegen hat; ebensowenig auch, wie bisher in § 2 a Abs. 3 BBauG, davon, dass die Gemeinde bestimmen kann. Damit sind gelegentlich aufgetretene Mißverständnisse, wonach, soweit die Gemeinde bestimmen konnte, bisher bundesrechtlich ein besonderer Beschluss für erforderlich gehalten worden ist, nunmehr durch Fortfall der Bestimmungsklausel ausgeräumt. Schließlich enthält sich Abs. 1 auch einer Konkretisierung insoweit, als nicht mehr bundesrechtlich vorgeschrieben ist, dass die öffentliche Unterrichtung in geeigneter Weise erfolgen soll.