Nachbargrundstück

Probleme ergeben sich, wenn mehr als unwesentliche Immissionen auf eine ortsunübliche Benutzung des Nachbargrundstücks zurückzuführen sind, die gleichwohl den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht. Weichen die Planungsziele bewusst von dem Ist-Zustand ab, weil z. B. eine städtebauliche Umstrukturierung beabsichtigt ist, so ist der Planinhalt kein Maßstab für die Ortsüblichkeit. In einem solchen Fall ist es daher möglich, dass plankonforme Vorhaben zivilrechtlich abgewehrt werden. So konnte ein Splittwerk in einem vom Mischgebiet zum Industriegebiet umgezonten Gebiet vom Nachbarn zivilrechtlich solange verhindert werden, bis sich das Gebiet auch tatsächlich zum Industriegebiet entwickelt hat. Im Urteil vom 15.1.1971 führt der BGH hierzu aus: Die die öffentlich-rechtlichen Beziehungen betreffenden Bauleitpläne dienen der Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke ... Die tatsächliche Nutzung wird in aller Regel, vor allem bei Neubaugebieten, den die Grundstücksnutzung vorbereitenden und leitenden Plänen entsprechen. Bei den schon überbauten Gebieten wird sie sich zunehmend diesen Plänen anpassen. In einer Übergangszeit braucht jedoch in diesen schon bebauten Gebieten die tatsächlich ausgeübte Benutzung der durch den Plan herbeigeführten Nutzung noch nicht zu entsprechen. In einem solchen Fall vermag die zukünftige Bauvorhaben betreffende öffentlich-rechtliche Gestaltung die nach § 906 BGB bestehende zivilrechtliche Eigentumsordnung nicht ohne weiteres zu verdrängen. Der zivilrechtliche Nachbaranspruch ist auch ausgeschlossen, wenn der Nachbar zur Duldung verpflichtet ist; dabei kann sich die Duldungspflicht sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Recht ergeben, z. B.

- aufgrund einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §4 BImSchG, einer wasserrechtlichen Bewilligung, einer atomrechtlichen Genehmigung oder einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung;

- aufgrund einer Planfeststellung;

- kraft nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses;

- kraft hoheitlichen Eingriffs;

- aus Gründen überwiegenden Allgemeininteresses,

- aufgrund privatgeschäftlicher Vereinbarung.

Die Betroffenen haben gegebenenfalls einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen oder Entschädigung. Der Bebauungsplan begründet nach zivilrechtlicher Auffassung keine Duldungspflicht. Auch der Baugenehmigung wird eine privatrechtsgestaltende Wirkung abgesprochen, weil die Landesbauordnungen - anders als z.B. § 14 BImSchG - privatrechtliche Abwehransprüche nicht ausdrücklich ausschließen; die Baugenehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

Kritik an der Zivilrechtslehre aus öffentlich-rechtlicher Sicht - Die zivilrechtliche Sicht des Bebauungsplans ist im öffentlich-rechtlichen Schrifttum auf heftige Kritik gestoßen, der sich auch Vertreter des Zivilrechts angeschlossen haben . Die Kritik zielt - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - im Ergebnis darauf ab, dem Bebauungsplan auch im Hinblick auf das private Immissionsschutzrecht eine stärkere Geltung zu verschaffen Sie will verhindern, dass der Vollzug eines Bebauungsplans und damit sein gesetzlicher Entwicklungsauftrag zivilrechtlich unterlaufen werden kann. Von Bedeutung ist daher, ob und gegebenenfalls inwieweit der Bebauungsplan oder die auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigung die Tatbestandsvoraussetzungen des zivilrechtlichen Nachbaranspruchs beeinflussen können. Die im öffentlich-rechtlichen Schrifttum überwiegende Meinung unmittelbaren Zusammenhang zwischen der geplanten und der ortsüblichen Nutzung i.S. von §906 BGB. Eine Nutzung ist nach dieser Auffassung auch dann ortsüblich, wenn sie unter Berücksichtigung des vorrangig durch den Bebauungsplan zu bestimmenden Gebietscharakters mit ihrer Umgebung im Einklang steht. Der Bebauungsplan soll hiernach in der Lage sein, die Ortsüblichkeit erforderlichenfalls auch abweichend von der tatsächlichen Lage normativ festzulegen heißt es: Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets bemisst sich nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist; dies wiederum beurteilt sich in beplanten Gebieten nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO; nur dort, wo die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die hiervon abweichende tatsächliche Bebauung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sind, ist Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BBauG die vorhandene Bebauung. Überträgt man diese Sichtweise auf das Zivilrecht, müsste der Immittent bei plankonformen und deshalb ortsüblichen, jedoch wesentlichen Beeinträchtigungen darlegen, dass er keine ihm zumutbare Abhilfe schaffen könne. Ist zumutbare Abhilfe nicht möglich, hätte der betroffene Grundstücksnachbar einen Ausgleichsanspruch nach §906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Andere Stimmen im Schrifttum messen dem Bebauungsplan die Wirkung bei, die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit von Beeinträchtigungen bestimmen zu können. Sie sind der Meinung, dass der Begriff der Wesentlichkeit besser geeignet sei, normative Elemente in sich aufzunehmen als der Begriff der Ortsüblichkeit mit seinem Bezug auf das faktisch Vorhandene. Einige Kritiker der Zivilrechtslehre setzen bereits beim Eigentumsbegriff an und damit beim Schutzgut der Ø903, 906, 1004 BGB. Nach ihrer Meinung führt die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Bebauungsplan dazu, dass plankonforme Beeinträchtigungen durch Nutzung von Nachbargrundstücken den Eigentumsinhalt erst gar nicht berühren, so dass §903 BGB nicht verletzt sei und ein zivilrechtlicher Abwehranspruch nach § 1004 BGB von vornherein ausscheide. Auf §906 BGB käme es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr an. Dies hätte zur Folge, dass alle Immissionen ohne Ausgleich bzw. Kompensation zu dulden wären, unabhängig davon, ob sie wesentliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen oder auf einer ortsüblichen Grundstücksbenutzung beruhen. Wiederum andere leiten aus den satzungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ab.

Einige Vertreter der oben genannten Meinung gehen von einer privat rechtsgestaltenden Wirkung des Bebauungsplans nur dann aus, wenn dieser z. B. als anlagenbezogener Bebauungsplan oder bei Straßen konkret die Vorhaben festlegt. Beschränkt sich die Gemeinde dagegen auf eine allgemeine Gebietsfestsetzung, so soll der Bebauungsplan nach dieser Meinung keine Wirkung auf das private Nachbarrecht haben.

Stellungnahme - Die §903, 906, 1004 BGB schützen den Bestand des individuell betroffenen 1: Eigentums in seiner konkreten Situation. Maßgebend ist eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise. Die hiernach maßgebende konkrete Örtlichkeit wird vom Bebauungsplan nicht erreicht. Die Prüfung des zivilrechtlichen Nachbaranspruchs und die Festsetzungen des Bebauungsplans bewegen sich auf verschiedenen Beurteilungsebenen. Wer dem Bebauungsplan selbst eine privatrechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf zivilrechtliche Abwehransprüche beimißt, übersieht, dass der Bebauungsplan selbst nach öffentlichem Recht in seinen Wirkungen begrenzt ist und darum den Konflikt zwischen konkret betroffenen Nachbarn nicht abschließend bewältigen kann. Er besitzt keine Erlaubniswirkung für bestimmte Vorhaben. Die Zulässigkeit von Vorhaben insbesondere wird nur abstrakt festgelegt; der Bebauungsplan bestimmt die zulässige Art der Bodennutzung in der Regel durch Festsetzung von typisierten Baugebietsarten, von Sondergebieten i. S. der §§10 und 11 BauNVO 1977 oder von sonstigen Flächen gemäß §9. Auch bei den differenzierten Festsetzungen nach §1 Abs. 4 bis 9 BauNVO muss der Bebauungsplan erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen nur ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch durch §1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht gestattet. Daher kann selbst ein anlagenbezogener Bebauungsplan niemals die Schärfe einer Einzelfallentscheidung erreichen. Festgelegt wird lediglich die jeweilige allgemeine Gebietsverträglichkeit. Festsetzungen im Bebauungsplan können, da sie auf Prognosen beruhen, auch das Ausmaß der tatsächlich zulässigen Emissionen letztverbindlich noch nicht bestimmen. Plankonforme Vorhaben stehen zudem unter dem Vorbehalt des § 15 BauNVO und der sonstigen Vorschriften der Vollzugsebene. Der vom Bebauungsplan festgelegte Rahmen wird erst bei Maßnahmen des Planvollzuges durch Feinsteuerung ausgefüllt. Nicht jede plankonforme Nutzung muss baurechtlich auch zugelassen werden, vielmehr kann eine im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung im konkreten Fall aus Gründen des § 15 BauNVO bzw. des §22 Abs. BImSchG oder wegen Unvereinbarkeit mit sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise scheitern oder nur mit Einschränkungen zulässig sein. Die Aussagen des Bebauungsplans stehen somit generell unter einem Vorbehalt. Wegen dieser Unschärfe seiner Festsetzungen ist der Bebauungsplan im Regelfall nicht geeignet, die konkrete Nachbarsituation in einer für die 903, 906, 1004 BGB relevanten Weise zu gestalten. Die für das betroffene Eigentum relevante Ausformung eines konkreten Nachbarschaftsverhältnisses erfolgt erst beim Planvollzug. Der Bebauungsplan enthält auch keine Aussagen oder Garantien für den Zeitpunkt seiner Verwirklichung, so dass der Nachbar sich nicht auf die Herstellung plankonformer Zustände verlassen kann. Wie jeder Plan baut der Bebauungsplan auf Prognosen auf, die sich - ohne dass ein Prognosefehler vorliegt - als falsch erweisen können, so dass der auf den Plan vertrauende Nachbar das Prognoserisiko tragen müsste. Schließlich bietet der Bebauungsplan nicht die Möglichkeit, im gleichen Maße wie die Ansprüche nach Ø903, 906 und 1004 BGB Eingriffe zu kompensieren. Diese Schwächen des Bebauungsplans sind in seiner Stellung im System gestufter Entscheidungsebenen begründet.