Nachbesserung ablehnte

Der Kläger ließ einen Stall bauen. Die Beklagte zu 1) lieferte die Fertigteile, der Beklagte zu 2) baute sie ein. Der Kläger rügte Mängel. Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnten dass er die Mängel beseitigen. In einem am 30. 3. 1964 rechtskräftig entschiedenen Prozess wurden ihm hierwegen 774,68 DM zugesprochen.

Da durch die, Mängelbeseitigung die Schäden nicht behoben wurden, verlangte er mit der Klage 17340 DM Schadensersatz.

Die Beklagte machten u. a. die Einrede der Verjährung geltend. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Rev. des Klägers hatte Erfolg.

Die entscheidende Frage war, ob die Klage auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten die Verjährung des Schadensersatzanspruchs unterbrach (§§ 211 Abs. 1, 217 BGB). Der BGH hat das im Gegensatz zum Oberlandesgericht bejaht.

Ausgangspunkt ist dabei der Rechtssatz, dass der Mängelbeseitigungsanspruch zu den Rechtsfolgen der §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGH, führt, und zwar auch dann, wenn es sich um zur Wahl gestellte Ansprüche handelt (BGHZ 39, 287, 292 = Nr. 6 zu § 477 BGB mit weiteren Nachweisen). Der Grund hierfür ist, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche einheitlich mit der Abnahme des Werks zu laufen, beginnt. Das rechtfertigt dann aber auch, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche hinsichtlich ihrer Unterbrechung einheitlich zu behandeln. Andernfalls könnte es sein, dass, wenn ein Mangel Beseitigungsanspruch nicht zum Erfolg führt, inzwischen die anderen Ansprüche verjährt sind. Der Besteller wäre deshalb gezwungen, vorsorglich (also für den Fall der erfolglosen Mängelbeseitigung) auch schon die anderen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, was vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit gesehen, zu einem unerfreulichen Ergebnis führen würde.

So gesehen ist es dann aber auch gerechtfertigt, den Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 633 Abs. 3 BGB) nicht anders zu behandeln als den Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB; denn ersterer hat letzteren zur Voraussetzung. Demzufolge hat auch der BGH in ständiger Rechtsprechung die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB auf den dort nicht ausdrücklich erwähnten Aufwendungsersatzanspruch angewandt (BGHZ 19, 319 = Nr. 1 zu § 638 BGB; 54, 352 = Nr. 43 zu VOB/B; BGH, NJW 1970, 421 = Nr. 37 zu VOB/B).

Darauf, dass der Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB sich gegenseitig nicht ausschließen, kommt es nicht an (BGHZ 48, 108, 112 = vorstehend Nr. 6).

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Schadensersatzanspruch weit höher liegt, als der Kostenersatzanspruch. Denn § 477 Abs. 3 BGB ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung einer Forderung nur in der Höhe unterbricht, in der sie geltend gemacht worden ist (BGHZ 39, 287, 293 = Nr. 6 zu § 477 BGB).