Nachbesserung

Nachbesserung - Herstellung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durch Beseitigung des Mangels der nicht qualitätsgerechten Leistung. Der Anspruch auf Nachbesserung ist je nach Regelung eine Garantieforderung oder ein Anspruch der Gewährleistung. I. allg. ist die Nachbesserung volkswirtschaftlich günstiger als eine Ersatzleistung oder Minderung und wird daher bevorzugt, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben. Erfordert die Nachbesserung von wissenschaftlich- technischen Leistungen oder von Investitionen einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand, kann nur Minderung gefordert werden. Die Nachbesserung hat innerhalb festgelegter Fristen zu erfolgen. Von einer Qualitätsverletzung betroffene Betriebe können bei Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen selbst nachbessern, wenn ihnen dies unter Wahrung volkswirtschaftlicher Belange sachgemäß möglich ist oder wenn sich der andere Partner mit der Nachbesserung oder Ersatzleistung in Verzug befindet.