Nachbesserungsarbeiten
a) Ein Urteil muss nicht von denselben Richtern verkündet werden, die an der ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung mitgewirkt und es beschlossen, haben.
b) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obgleich er den Mangel kennt, so kann er Schadensersatz wegen des Mangels nur noch in Geld verlangen.
Anmerkung zu Leitsatz b): Wohnungseigentümer verlangten von der Verkäuferin (Beklagten) Nachbesserungsarbeiten hinsichtlich von Türen in ihren Wohnungen. Bei der Abnahme hatten sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Vorbehalt wegen der ihnen bekannten Fehler gemacht. Was die Revision dagegen vorbrachte, griff nicht durch.
Das Berufungsgericht hatte die auf Nachbesserung gerichtete Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Die Sachmängelansprüche der Kläger richteten sich nach Werkvertragsrecht. Dazu sei auf die Urteile des BGH Nr. 20 zu § 459 BGB und BGHZ 60, 362 = Nr. 22 zu § 633 BGB verwiesen. Durch die vorbehaltlose Abnahme werden die Ansprüche aus §§ 633, 634 BGB ausgeschlossen (§ 640 Abs. 2 BGB). Es bleibt nur der Schadensersatzansprüch aus °§ 635 BGB erhalten, es sei denn, dass auch auf ihn verzichtet ist. Dieser Schadensersatzanspruch geht in aller Regel auf Geld. Davon mag es Ausnahmen geben. Jedenfalls konnte hier nur ein Schadensersatzanspruch in Geld in Betracht kommen.
Die Vorschrift des .§ 640 Abs. 2 BGB will klare Verhältnisse schaffen. Der Unternehmer soll nicht mehr Hand an das von ihm hergestellte - vorbehaltlos abgenommene - Werk legen müssen. Nur wenn ihn ein Verschulden trifft, dann haftet er auf Schadensersatz. Das ist auch eine gerechte Regelung. Schutzwürdige Interessen des Bestellers werden nicht beeinträchtigt. Wenn er auch nach der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes keine Nachbesserung mehr verlangen kann, dann bedeutet das nicht, dass er sich etwa mit dem Fortbestehen der Mängel abfinden muss. Er hat es in der Hand, vom Unternehmer als Schadensersatz den für die Beseitigung des Mangels notwendigen Geldbetrag zu fordern und zwar bereits vor Behebung des Mangels. Damit sind seine Interessen voll gewahrt. Es ist unverständlich, warum die Wohnungseigentümer hier bei ihrem Antrag auf Nachbesserung geblieben sind.
Das Berufungsgericht hatte den Vertrag der Parteien rechtsfehlerfrei ergänzend dahin ausgelegt, dass die Beklagte, soweit sie selbst die Tischlerarbeiten ausgeführt hatte, trotz des in § 2 der Kaufverträge vereinbarten Haftungsausschlusses Gewähr für Sachmängel zu leisten habe. Es bestand so für den BGH kein Anlass, auf die Fragen einzugehen, die sich aus dem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Verkäuferin der Eigentumswohnungen und der Abtretung solcher Ansprüche gegen die einzelnen Bauhandwerker ergeben. Diese Fragen wird die Rechtsprechung unter besonderer Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Erwerber von Wohnungseigentum, die weitgehend den Formularverträgen der Verkäufer ausgesetzt sind, noch weiter zu klären haben (vgl. dazu u. a. Brych, NJW 1973, 1583).