Nachnahmesendung

Nachnahmesendung - Postsendung mit der Zusatzleistung Nachnahme. Die Nachnahmesendung wird dem Empfänger nur bei gleichzeitiger Einziehung eines vom Absender vorgeschriebenen Geldbetrages ausgehändigt. Die Einlieferung der Nachnahmesendung wird unter Angabe des Nachnahmebetrages bescheinigt. Der eingezogene Betrag wird mit einer der Nachnahmesendung beizufügenden Postanweisung oder Zahlkarte bzw. einem der Nachnahmesendung beizufügenden Einzahlungsauftrag dem darin angegebenen Empfänger übermittelt. Bei Paketen und Wirtschaftspaketen sind die von der Deutschen Post speziell dafür vorgesehenen Nachnahmepaketkarten zu verwenden. Postwurfdrucksachen, Geldübermittlungssendungen sowie Postsendungen mit den Zusatzleistungen Behandlung als Bahnhofssendung, Behandlung als Postzeitungsgut und Zustellungsurkunde sind als Nachnahmesendung nicht zugelassen. Nachnahmesendung sind durch den Vermerk Nachnahme sowie den dahinter in Ziffern anzugebenden Nachnahmebetrag zu kennzeichnen. Der Markbetrag ist in Buchstaben zu wiederholen. Nachnahmesendung werden nach vorangegangener postseitiger Benachrichtigung am Postschalter ausgehändigt. Die Lagerfrist beträgt einige Tage. Sie beginnt am Tag nach dem Einlegen der Benachrichtigung in Hausbriefkästen, Fachanlagen, Postschließfächer oder Postfächer. Der Empfänger kann während der Lagerfrist vorzeitig die Annahme der Sendung verweigern. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Weigerung des Empfängers, den Nachnahmebetrag zu bezahlen.