Nachteil
Ein unmittelbarer bzw. besonderer Vor- oder Nachteil rechtlicher Art ist dort nicht gegeben, wo eine Entscheidung einer näheren Konkretisierung durch nachfolgende Planungen, Entscheidungen oder Ereignisse bedarf. Dies ist beim Flächennutzungsplan der Fall. Seine Darstellungen werden erst mit ihrer planerischen Umsetzung und Konkretisierung durch den Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 gegenüber dem Bürger wirksam. Im Gegensatz zum Bebauungsplan wirkt der Flächennutzungsplan noch nicht rechtsgestaltend auf den Rechtszustand der von ihm erfassten Grundstücke ein. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen der Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang i S von § 35 Abs. 2 die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich beeinflußt; auch hier wirkt der Flächennutzungsplan rechtlich nicht unmittelbar, sondern nur über das Medium des öffentlichen Belangs. Ähnlich ist es bei Entscheidungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3; auch hier entfaltet der Flächennutzungsplan nur indirekt Wirkungen, indem er zur Konkretisierung des Begriffs der geordneten städtebaulichen Entwicklung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 3 herangezogen wird.
Darstellungen im Flächennutzungsplan können jedoch in tatsächlicher Hinsicht bereits unmittelbar wirken. Insoweit kommt dem Flächennutzungsplan eine gewisse Vorgreiflichkeit zu, die geeignet ist, zu unmittelbaren Vor- oder Nachteilen für die erfassten Grundstücke zu führen. Insbesondere kann der Flächennutzungsplan den Bodenwert beeinflussen, wenn z.B. anstelle der vorhandenen Nutzung eine qualitativ andere beabsichtigt ist oder nach den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht kommt. Eine dahingehende Annahme ist besonders dann gerechtfertigt, wenn sich der Flächennutzungsplan trotz seiner Grobmaschigkeit in besonders konkreter Weise auf ein Grundstück - etwa aufgrund der Größe des Gttandstücks - auswirkt und dessen Nutzung beeinflusst. Zwar wird durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die planungsrechtliche Situation der Grundstücke noch nicht verändert, dennoch reagiert der Grundstücksverkehr bereits hierauf. Der Flächennutzungsplan zeitigt insofern Vorwirkungen, die im übrigen auch bei einer Enteignung von Bedeutung sein können . Bodenwerte können auch verändert werden, wenn Flächen im Außenbereich im Flächennutzungsplan überplant und damit öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 verändert werden, so dass sich die bebauungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben ändert. Damit entfaltet der Flächennutzungsplan auch in diesen Fällen Wirkungen tatsächlicher Art. Beschränkt sich der Flächennutzungsplan dagegen auf die Darstellung der vorhandenen Nutzungsart, so verändert sich die Lage der betreffenden Eigentümer oder sonstigen Nutzer auch in tatsächlicher Hinsicht nicht; sie haben durch den Flächennutzungsplan keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Der Bodenwert wird nicht berührt.
Für die Annahme eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Veränderung des Bodenwerts aufgrund der erstmaligen Aufstellung des Flächennutzungsplans oder nur durch Änderung oder Ergänzung eines vorhandenen Plans erfolgt. Zwischen der erstmaligen Aufstellung des Flächennutzungsplans und einer späteren Änderung oder Ergänzung kann daher im Hinblick auf die Handhabung des Mitwirkungsverbots rechtlich nicht differenziert werden. Der Verkehrswert von Grundstücken kann durch Darstellungen bei der erstmaligen Aufstellung sogar nachhaltiger beeinflusst werden als auch durch spätere Änderungen oder Ergänzungen. Eine Differenzierung wäre auch im Hinblick auf den Zweck des Mitwirkungsverbots nicht zu rechtfertigen. Der Flächennutzungsplan beschränkt sich allerdings in den weitaus meisten Fällen für den überwiegenden Teil des Gemeindegebiets auf die Darstellung der vorhandenen Nutzung. Aus diesem Grunde besteht bei seiner erstmaligen Aufstellung für kommunale Mandatsträger, die lediglich von solchen Darstellungen betroffen werden, kein Mitwirkungsverbot. Es bedarf in diesen Fällen nicht des Rückgriffs auf Bundesrecht, um eine die demokratische Willensbildung blockierende Handhabung des Mitwirkungsverbots zu vermeiden. Änderungen oder Ergänzungen eines Flächennutzungsplans für einen klar abgrenzbaren räumlichen oder sachlichen Teil werden dagegen meist aus konkretem Anlass vorgenommen, in der Regel mit dem Ziel, eine Änderung der vorhandenen Nutzung vorzubereiten. Eine solche Planung bringt in der Regel Vor- oder Nachteile tatsächlicher Art für betroffene Eigentümer oder Nutzer mit sich, aus denen sich ein Mitwirkungsverbot ergeben kann. Für die Annahme eines unmittelbaren bzw. besonderen Vor- oder Nachteils kommt es rechtlich nicht darauf an, ob zugleich mit dem Flächennutzungsplan ein Bebauungsplan für ein Gebiet aufgestellt wird, das von Darstellungen im Flächennutzungsplan betroffen ist. Allerdings kann ein derartiges Verfahren in tatsächlicher Hinsicht den Verdacht auf eine Befangenheit im oben genannten Sinne begründen. Ob ein Ausschließungsgrund bei der Flächennutzungsplanung gegeben ist, ist letztlich aufgrund der Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Unmittelbar bzw. besonders betroffen im oben dargestellten Sinne können bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Flächennutzungsplänen sein
- Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet;
- Eigentümer von Grundstücken in der Nachbarschaft, wenn sich die Planung auf den Verkehrswert ihrer Grundstücke vorteilhaft oder nachteilig auswirkt;
- Mieter oder Pächter;
- Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe in besonderen Fällen, z.B. Makler, Architekten, Bauleiter, Inhaber eines Ingenieurbüros;
- Unternehmer bzw. Geschäftsführer eines Unternehmens;
- Arbeitnehmer, wenn die Entscheidung dem jeweiligen Arbeitgeber, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringt;
- Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs von Baugesellschaften, Baugenossenschaften;
Soweit Bodenwerte oder sonstige Verhältnisse tatsächlicher Art durch die Flächennutzungsplanung betroffen werden, reicht es fair das Mitwirkungsverbot aus, wenn die bloße Möglichkeit eines unmittelbaren besonderen Vor- oder Nachteils besteht. Die Mitwirkung ist ausgeschlossen, wenn die Flächennutzungsplanung dem Mandatsträger selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Liegt eine Interessenkollision vor, so betrifft das Vertretungsverbot alle Mitwirkungshandlungen, die auf den Verlauf des Verfahrens oder auf das Ergebnis von Einfluß sein können: Es ergeben sich aus dem Verbot die gleichen Folgen wie bei der Bebauungsplanung. Der Ausgeschlossene darf auch an meinungsbildenden oder entscheidungsvorbereitenden Besprechungen der Gemeinde im Vorfeld gesetzlich geregelter Verfahrensschritte nicht teilnehmen.