Nachträglicher Widerspruch
Ist ein Flächennutzungsplan gemäß §6 Abs. 5 Satz 1 wirksam 14 geworden, so ist ein Widerspruch nach §7 Satz 1 nicht mehr zulässig. Für diesen Fall lässt das BauGB in §7 Sätze 2 bis 4 den nachträglichen Widerspruch zu. Veränderung der Sachlage Voraussetzung für einen nachträglichen Widerspruch ist eine Veränderung der Sachlage. Ein Fortfall der Geschäftsgrundlage im vertragsrechtlichen Sinne braucht nicht vorzuliegen, denn der Flächennutzungsplan ist kein Vertrag zwischen der Gemeinde und den anderen Planungsträgern. Der Begriff der Sachlage ist planungsrechtlich zu interpretieren. Er korrespondiert mit dem Grundsatz der planungsrechtlichen Erforderlichkeit. Eine Änderung der Sachlage ist demzufolge gegeben, wenn sich die für die Beurteilung der Erforderlichkeit der jeweiligen Fachplanung maßgebenden Gesichtspunkte seit Wirksamwerden des Flächennutzungsplans verändert haben, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Fachplanung oder Nutzungsregelung erneut stellt. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Erforderlichkeit sind in erster Linie Kriterien tatsächlicher Art maßgebend, die der Planungsentscheidung des Planungsträgers vorgegeben sind. Hierzu gehören insbesondere:
- die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Gebiet und in der Nachbarschaft;
- sonstige Rahmenbedingungen und Zwangspunkte für die Planung;
- Investitionsvorhaben Dritter;
- die finanziellen Verhältnisse, insbesondere das Bereitstehen von Finanzierungsmitteln zur Plandurchführung.
Eine Veränderung der Sachlage ist gegeben, wenn die tatsächliche Entwicklung von früheren Prognosen abweicht, wenn prognostizierte Entwicklungen ausgeblieben sind oder wenn eine neue Prognose von einer früheren abweicht.
Die Sachlage i. S. von §7 ist schließlich auch verändert, wenn sich die rechtlichen Verhältnisse verändert haben, z. B. wegen
- Änderung des Rechts: Durch Rechtsänderungen kann die Erforderlichkeitsfrage für die jeweilige Fachplanung bzw. Nutzungsregelung erneut aufgeworfen werden;
- abweichender Beurteilung bzw. Gewichtung von Sachverhalten im Lichte neuer Erkenntnisse bei unveränderter Gesetzeslage:
So kann z. B. eine ursprünglich als zumutbar angesehene Lärmbelastung an einer Straße bei veränderter Bewertung dazu führen, in Abweichung von der bisherigen Planung nunmehr einen Lärmschutzwall vorzusehen;
- Veränderung rechtlicher Sachverhalte im betreffenden Gebiet und in der Nachbarschaft;
Neufeststellung bzw. Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung:
Die Änderung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung kann für den Bund Anlass sein, die bisherige Straßenplanung zu ändern;
- Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger;
- Bebauungsplänen der Gemeinde bzw. benachbarter Gemeinden.
Eine Veränderung der Sachlage liegt auch vor, wenn der öffentliche
Planungsträger erst nach Wirksamwerden des Flächennutzungsplans seine Planungsvorstellungen so weit konkretisiert, dass eine Abweichung zu räumlich und sachlich bestimmten Darstellungen im Flächennutzungsplan erkennbar wird. In diesem Falle wäre ein Widerspruch im Verfahren zum Flächennutzungsplan verfrüht und damit unzulässig gewesen. Ein Widerspruch hätte allenfalls vorsorglich eingelegt werden können, was jedoch dem Gebot nach hinreichender Bestimmtheit nicht entsprochen hätte. Innerhalb bestimmter Grenzen unterliegt nämlich die Entscheidung darüber, was erforderlich ist, auch der planerischen Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers. Sie richtet sich unter anderem danach, was nach den Planungszielen des Planungsträgers notwendig ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Sachlage ist verändert, wenn sich die für die Erforderlichkeit 1. maßgebenden Gesichtspunkte anders darstellen als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächennutzungsplans.Soweit die Beurteilung der Erforderlichkeit im Ermessen des zuständigen Planungsträgers liegt, ist auch für die Frage, ob eine Veränderung eingetreten ist, die Sicht des anderen öffentlichen Planungsträgers entscheidend, nicht die der Gemeinde. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde bei Kenntnis der jetzt veränderten Sachlage ihre Flächennutzungsplanung anders vorgenommen hätte, sondern darauf, ob bei Kenntnis der veränderten Lage der öffentliche Planungsträger seinerzeit schon einen Widerspruch eingelegt hätte.
Einigungsversuch - Der Widerspruch kann erst eingelegt werden, wenn der in §7 Satz 2 E vorgesehene Einigungsversuch erfolglos geblieben ist. Der Einigungsversuch ist deshalb vorgeschrieben, um nach Möglichkeit eine Abstimmung der beabsichtigten Fachplanung bzw. Nutzungsregelung mit dem Flächennutzungsplan zu erreichen. Dies entspricht dem Grundsatz der Plankonkordanz. Unverzüglich bedeutet - wie auch sonst - ohne schuldhaftes Zögern.Das ins-Benehmen-Setzen verlangt kein Einvernehmen. Erforderlich ist jedoch der Versuch einer Einigung zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger. Der andere öffentliche Planungsträger braucht sich aber nicht auf eine unzumutbar lange Wartezeit einzulassen. Beteuert die Gemeinde zwar den Willen zur Einigung, zieht sie aber die Entscheidung hinaus oder wird die Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans zeitlich in die Länge gezogen, so kann der öffentliche Planungsträger nach Ablauf einer angemessenen Frist von einem Scheitern des Einigungsversuchs ausgehen. Der Einigungsversuch ist zwingende Voraussetzung für einen nachträglichen Widerspruch. Nimmt der andere öffentliche Planungsträger eine abweichende Planung vor, ohne die Einigung vorher versucht zu haben, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der die andere Planung fehlerhaft macht. Überwiegen der fachplanerischen Belange. Ein nachträglicher Widerspruch setzt weiter voraus, dass die für eine abweichende Planung bzw. Nutzungsregelung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Es ist also eine Abwägung zwischen den im konkreten Fall vorliegenden Fachbelangen und den Belangen der Gemeinde erforderlich. Damit bindet der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Widerspruchs an eine materielle Voraussetzung. Auch nach der fachgesetzlich gebotenen Abwägung sind die Belange der Gemeinde zu berücksichtigen, doch können die Belange der Gemeinde im Wege der einfachen Abwägung überwunden werden. §7 verlangt demgegenüber ein nicht unwesentliches Überwiegen. Insoweit stellt die in §7 Satz 4 getroffene Regelung erhöhte Anforderungen. Allerdings verlagert §7 die an sich materielle Prüfung aus der Abwägungssphäre in die Sphäre der formell-rechtlichen Zulässigkeit für das Einlegen eines nachträglichen Widerspruchs, was rechtssystematisch als Fehlgriff anzusehen ist. Die fachspezifischen Belange müssen nicht nur unwesentlich überwiegen. Ein formelles Gleichgewicht reicht - im Gegensatz zur allgemeinen Abwägung - nicht aus. Auf der anderen Seite ist dieser Frage keine große praktische Bedeutung beizumessen. Eine objektive Gewichtung der einzelnen Belange ist häufig gar nicht möglich. Gegenüber einer erforderlichen und entsprechend detailliert begründeten Fachplanung wird sich der Flächennutzungsplan nur behaupten können, wenn er seinerseits entsprechend detailliert ist und zumindest in vergleichbar konkretisierter Weise Alternativen enthält. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob inzwischen Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind. Ist dies der Fall, haben sich die städtebaulichen Belange der Gemeinde rechtlich verfestigt. Sie können nur durch privilegierte Fachplanungen und Nutzungsregelungen höheren Ranges überwunden werden. Die nach §7 Satz 4 erforderliche Gewichtung der konkurrierenden Planungen bzw. Planungsabsichten wechselseitigen Belange ist rechtlich voll nachprüfbar; sie enthält keine Bewertungs- und Entscheidungsspielräume. §7 Satz 4 fordert keine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung. Die Gewichtung i. S. von § 7 Satz 4 kann daher weder von der betroffenen Gemeinde noch vom interessierten Fachplanungsträger nach eigenem Ermessen vorgenommen werden. Läge die Gewichtungskompetenz auf einer Seite, so hätte diese im Kollisionsfalle einen nicht gerechtfertigten Vorsprung.