Nachversicherung

Nachversicherung - Zur Pflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe bei Entlassung über die Geltendmachung von Rentenansprüchen zu belehren.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war vom 1. 10. 1969 an als Realschullehrer z. A. Beamter auf Probe des beklagte Landes. Nach mehrfacher Dienstunfähigkeit wegen psychischer Störungen wurde er zum Ende des Monats März 1975 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. In dem Entlassungsbescheid vom 20. 1. 1975 wurde ihm ein Unterhaltsbeitrag in Aussicht gestellt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entlassung blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 10. 3. 1977 beantragt der Kläger beim Regierungspräsidenten die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte mit Bescheid vom 30. 5. 1978 den Antrag ab und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, stattdessen werde die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und er werde darüber weiteren Bescheid erhalten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. 1. 1979 um Auskunft über die Durchführung der Nachversicherung gebeten hatte, teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung ihm unter dem 30. 1. 1979 mit, eine Bescheinigung gemäß § 124 VI AVG sei erteilt und die entsprechenden Beträge seien an die BfA überwiesen worden. In diesem Schreiben heißt es weiter:

Nach Abschluss des Verfahrens, das erfahrungsgemäß seitens der BfA längere Zeit in Anspruch nimmt und auf das von hier kein Einfluss genommen werden kann, erhalten Sie von dort eine Aufrechnungsbescheinigung. Evtl. Anfragen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung wollen Sie unmittelbar mit dem für Sie zuständigen Versicherungsträger klären.

Die BfA bestätigte dem Kläger am 14. 6. 1979 den Eingang der Nach Versicherungsbeiträge. Am 6. 2. 1980 beantragte der Kläger bei der BfA die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die BfA holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Kläger ein; der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit seiner Entlassung berufs- /erwerbsunfähig sei. Daraufhin gewährte die BfA dem Kläger für die Zeit ab 1. 2. 1980 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der Kläger ist der Ansicht, die seinen Fall bearbeitenden Bediensteten des beklagte Landes hätten ihn unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bei seiner Entlassung oder spätestens nach seinem Antrag auf Unterhaltsbeitrag unverzüglich darauf hinweisen müssen, dass er für den Fall der Ablehnung seines Antrages vorsorglich sofort einen Rentenantrag bei der BfA stellen müsse, weil Renten erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend gewährt würden. Deshalb sei das Land verpflichtet, ihm die dadurch entgangenen Rentenbeträge für die Zeit bis zum 31. 1. 1980 als Schadenersatz zu leisten, die er zunächst auf 52356,50 DM und später (für die Zeit ab 1.3. 1977) auf 47380,30 DM beziffert hat. Den Schadenersatzanspruch macht er mit der Klage geltend. Das beklagte Land hat eine Verpflichtung seiner Bediensteten zu den vom Kläger vermissten Hinweisen und einen Kausalitätszusammenhang zwischen der späten Ablehnung eines Unterhaltsbeitrages und dem Verlust von Rentenansprüchen verneint und außerdem Mitverschulden des Klägers eingewandt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagte Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung und Zurück ver Weisung.

Aus den Gründen: I. Der Kläger stützt seine Amtshaftungsklage darauf, dass das beklagte Land ihm gegenüber seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 85 LBG verletzt habe. Es ist anerkannt, dass die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen eigenständigen unmittelbaren Schadensersatzanspruch und daneben einen Amtshaftungsanspruch begründen kann (BVerwGE 13, 17 = NJW 1961, 2364; BGHZ 43, 178 = NJW 1965, 1177 = LM § 823 [C] BGB Nr. 34 = MDR 1965, 473 = JZ 1965, 282 = BB 1965, 439; vgl. auch Ossen- bühl, StaatshaftungsR, 3. Aufl., S. 229). Während der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vor die Verwaltungsgerichte gehört (vgl. § 126 BRRG), ist für Amtshaftungsansprüche der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. BGH, DVB1 1978, 412; BVerwGE 18, 181 [183f.]).

II. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das beklagte Land bei der Entlassung oder spätestens nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsbeitrag unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten war, den Kläger darauf hinzuweisen, dass anstelle der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auch eine Nachversicherung in Betracht komme, dahingestellt sein lassen, weil die Unterlassung eines solchen Hinweises jedenfalls nicht ursächlich dafür gewesen sei, dass der Kläger erst verspätet einen Rentenantrag bei der BfA gestellt habe. Letzteres hat es daraus hergeleitet, dass der Kläger - auch nachdem er mit Schreiben vom 30. 5. 1978 und 30. 1. 1979 auf die Durchführung der Nachversicherung hingewiesen worden war - erst nach mehr als einem Jahr, nämlich am 6. 2. 1980, die Gewährung einer Rente beantragt habe. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

III. 1. Das beklagte Land war dem Kläger auch nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Schutz und Fürsorge verpflichtet, soweit Nachwirkungen des beendeten Beamtenverhältnisses zu regeln und abzuwickeln waren. Der Kläger stand von 1969 bis 1975 als Beamter auf Probe im Dienst des beklagte Landes und hatte diesem gegenüber einen Anspruch auf Leistung der vom Dienstherrn nach § 85 LBG jedem seiner Beamten gegenüber geschuldeten Fürsorge. Das Beamtenverhältnis ist ein gegenseitiges Treueverhältnis; der Treuepflicht des Beamten entspricht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten (OVG Münster, NDBZ 1960, 178 [179]). Diese Fürsorgepflicht begründet ein subjektives Recht des Beamten auf Fürsorge (Scheerbarth-Höjfken, BeamtenR, 4. Aufl., 1982, S. 371). Sie stellt zugleich eine dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht i. S. des § 839 BGB dar (vgl. BGHZ 15, 185 [187] = NJW 1955, 144 = LM §839 [C] BGB Nr. 12; BGHZ 29, 310 [313] = NJW 1959, 1124 = LM §36 DBG Nr. 14 = MDR 1959, 466; BVerwGE 13, 17 [25] = NJW 1961, 2364; Kreft, in: in RGRK, 12. Aufl., §839 BGB Rdnr. 244). Die Amtspflicht zur Fürsorge besteht nicht nur während der Dauer des Beamten Verhältnisses, sondern nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes auch nach dessen Beendigung (§ 85 LBG).

2. Zum Inhalt der Fürsorge, die nach § 85 LBG geschuldet wird, gehört auch die Beratung des Beamten in Angelegenheiten seines Dienstverhältnisses, insbesondere seiner Besoldung und Versorgung (Scheerbarth-Höffken, BeamtenR, S. 375). Der Dienstherr hat die berechtigten Belange der Beamten zu wahren, Irrtümer über ihre Rechts-

Verhältnisse aufzuklären und ihnen vor Abgabe verbindlicher Erklärungen Rechtsbelehrungen zu erteilen, soweit das Beamtenverhältnis berührt wird (OVG Münster, NDBZ 1960, 178 [179]). Er verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er erkennt, dass der Beamte sich über seinen Rechtsstand irrige Vorstellungen macht - es sei denn, es geht um Kenntnisse, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich unschwer beschaffen kann -, und dies nicht zum Anlass nimmt, ihn darüber ausdrücklich zu belehren (BVerwG, RiA 1977, 72 [73]). Ebenso wäre es mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht unvereinbar, wenn der Dienstherr einen erkennbaren Irrtum des Beamten über seine Rechte und Pflichten nicht beseitigen würde (BVerwG, Buchholz 232 §23 BBG Nr. 9). War der Irrtum erkennbar, so wird eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der mit der Sache befasste Bedienstete ihn aus Fahrlässigkeit tatsächlich nicht erkannt hat.

Eine Pflicht zur Belehrung des Beamten, um vermeidbaren Schaden von ihm fernzuhalten, kann auch durch besondere Umstände im Verhalten des Dienstherrn zum Beamten begründet werden (BGHZ 10, 303 [305] = NJW 1953, 1669 = LM § 143 DBG Nr. 8 = MDR 1953, 738 = JZ 1953, 767; BGHZ 14, 122 [130] = NJW 1954, 1445 = LM § 143 DBG Nr. 9; BVerwG, Buchholz 234 § 24c G 131 Nr. 2). Einen solchen Umstand, der zu Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB fuhren kann, hat der BGH, in der irreführenden Belehrung über den Laufeiner Rechtsmittelfrist gesehen (BGHZ 10, 303 [305f.] = NJW 1953, 1669 = LM § 143 DBG Nr.8 = MDR 1953, 738 = JZ 1953, 767), ebenso in hinhaltenden, immer wieder auf weitere Prüfung der Rechtslage verweisenden Erklärungen des Dienstherrn (BGHZ 14, 122 [131 f.] = NJW 1954, 1445 = LM § 143 DBG Nr. 9) des Finanzministers und des Innenministers abweichen durften (Schütz-Ulland, BeamtenR, 1969, Bd. II, § 165 LBG Rdnr. 15ff., 18) davon ab, ob zur Zeit der Entlassung der Versicherungsfall bereits eingetreten war oder nicht (vgl. auch Fürst, GKÖD Bd. I, K § 120 Rdnr. 9, 10).

Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf Lebenszeit war nach Nr. 4.2 dieser Richtlinien, dass der Beamte die Mindestdienstzeit von zwei Jahren erfüllt hatte und die Nachversicherung für den Dienstherrn höhere Kosten verursacht hätte, als sie bei Bewilligung eines solchen Unterhaltsbeitrags voraussichtlich entstanden.

b) Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Die Mindestdienstzeit hatte er zwar erfüllt. Im Hinblick auf die trotzdem nicht sehr lange Dauer seines Beamtenverhältnisses waren aber die für einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit voraussichtlich aufzuwendenden Beträge, wie später auch das für die Versorgung des Klägers zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit Schreiben vom 30. 5. 1978 mitteilte, erheblich höher als die Kosten der Nachversicherung. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Lebenszeit kam daher nach den Richtlinien nicht in Betracht. Dies war für die Personalsachbearbeiter beim Regierungspräsidenten ohne Schwierigkeiten erkennbar.

Diese haben, indem sie dem Kläger zunächst einen Unterhaltsbeitrag in Aussicht stellten, in ihm die falsche Vorstellung erweckt, auch nach der Entlassung von seinem früheren Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgt zu werden. Dieser Irrtum wurde verstärkt durch die Wiederholung des (falschen) Hinweises im Widerspruchsbescheid. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch im Blick auf die Erkrankung des Klägers, lag die Möglichkeit nicht fern, dass dieser annahm, sich um eine andere (nicht beamtenrechtliche) Versorgung nicht kümmern zu müssen. Die Bestimmung des § 67 II AVG, nach der eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht stets mit Rückwirkung zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer sachlichen Voraussetzungen gewährt, sondern erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits mehr als drei Monate früher begonnen hat, ist eine Spezialvorschrift, deren Kenntnis von einem Beamten, der im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft mit den Einzelheiten des Sozialversicherungsrechts normalerweise nicht vertraut zu sein braucht, nicht erwartet werden kann.

4. Die für die Bearbeitung der Personalangelegenheit des Klägers zuständigen Beamten waren hier jedenfalls verpflichtet, den Kläger zugleich mit dem Bescheid vom 20.1. 1975, in dem ihm der Unterhaltsbeitrag in Aussicht gestellt wurde, darauf hinzuweisen, dass die endgültige Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag ungewiss und es deshalb für ihn zweckmäßig sei, für den Fall einer Ablehnung einen eventuell Rentenantrag bei der BfA vorsorglich alsbald zu stellen.

5. Die Hinweise auf die Nachversicherung in den Schreiben des LBV vom 30. 5. 1978 und 30.1. 1979 waren nicht geeignet, den Irrtum des Klägers zu beseitigen und ihn mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Notwendigkeit eines sofortigen Rentenantrags hinzuweisen. In dem Bescheid vom 30. 5. 1978 heißt es lediglich, es sei veranlasst worden, dass die Nachversicherung durchgeführt werde, und hierüber erhalte der Kläger von der dafür zuständigen Stelle des LBV weiteren Bescheid. Obwohl aus dem Schreiben des Klägers vom 15. 1. 1979, mit dem er eine Mitteilung über die Nachversicherung anmahnte, erkennbar war, dass er eigene Schritte zur Erlangung einer Rente nicht für erforderlich hielt („Ich ... erwarte von Ihnen Auskunft darüber, wann ich mit der Zahlung meiner Rente rechnen kann.), enthielt die Mitteilung des LBV über die Nachversicherung Formulierungen, die wiederum den Eindruck erweckten, das Verfahren nehme seinen Gang und der Kläger möge sich gedulden, er selbst brauche nichts zu veranlassen.

IV. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Unterbleiben etwa erforderlicher Hinweise sei für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

1. Ursächlich für die als Schaden geltend gemachten Nachteile ist eine festgestellte Pflichtverletzung dann, wenn diese Nachteile bei pflichtgemäßer Handhabung nicht entstanden wären, wenn also die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten günstiger wäre als sie es tatsächlich ist (BGH, LM § 839 [D] BGB Nr. 2 und Nr. 5).

Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann der Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn das gebotene pflichtgerechte Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, NJW 1974, 453 [455] = LM § 45 StVO Nr. 1 = MDR 1974, 388 = JZ 1974, 265; Kreft, RGRK, § 839 Rdnr. 555 m.w. Nachw.). Ob das der Fall gewesen wäre, ist vom Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beurteilen (BGH, LM § 839 [Fd] BGB Nr. 19 = MDR 1978, 735; BGH, NJW 1978, 1522 [1523] = LM § 638 BGB Nr. 33 = MDR 1978, 921 = BB 1978, 683; Kreft, RGRK, §839 Rdnr. 302 m.w. Nachw.). Den Nachweis dafür, dass er bei pflichtmäßigem Vorgehen finanziell besser stünde, als das tatsächlich der Fall ist, hat grundsätzlich der Geschädigte zu führen. In bestimmten Fällen tritt aber zu seinen Gunsten eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr ein (vgl. dazu insbesondere Senat, MDR 1978, 735 = LM §839 [Fd] BGB Nr. 19 - und Senat, NJW 1974, 453 [455] = LM §45 StVO Nr. 1 = MDR 1974, 388 = JZ 1974, 265 m.w. Nachw.; zuletzt Beschluss vom 14. 10. 1982 - III ZR 176/81 - sowie Kreft, RGRK, § 839 Rdnr. 553 m.w. Nachw.). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass das weitere Verfahren bei zutreffendem Hinweis einen dem Geschädigten günstigen Verlauf genommen hätte.

2. Das Berufungsgericht stützt sich auf die Tatsache, dass der Kläger eine Rente erst am 6. 2. 1980 beantragt hat, obwohl er mit Schreiben vom 30. 5. 1978 auf die Durchführung der Nachversicherung hingewiesen und mit Schreiben vom 30.1. 1979 über ihre Durchführung unterrichtet worden ist und die BfA ihm eine Bestätigung der Nachversicherung vom 14. 6. 1979 übersandt hat. Daraus folgert es, dass ein früherer Hinweis auf die Nachversicherung nicht ausgereicht hätte, um den Kläger zu einem Rentenantrag zu veranlassen. Dabei wird verkannt, dass Gegenstand des Hinweises nicht die Möglichkeit der Nachversicherung als solche, sondern die Notwendigkeit der Wahrung der Dreimonatsfrist des § 67 II AVG durch einen vorsorglichen Antrag hätte sein müssen.

V. Das angefochtene Urteil kann demnach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Insbesondere kann das Verschulden der Bediensteten des beklagte Landes nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Berufungsgericht - und damit ein Kollegialgericht - eine Amtspflichtverletzung verneint hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 27, 338 [343f.] = NJW 1959, 35 = LM § 839 [Fi] BGB Nr. 7 = MDR 1958, 665 = JZ 1958, 672 = BB 1958, 788; BGHZ 73, 161 [164] = LM Art. 14 [Cc] GrundG Nr. 59 [L] = NJW 1979, 653 = MDR 1979, 478; BGH, LM § 839 [B] BGB Nr. 20) kann allerdings einem Beamten aus seinem Verhalten dann grundsätzlich kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn ein mit Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Dieser Grundsatz findet hier jedoch keine Anwendung, weil das Berufungsgericht - wie unter III dargelegt - den Tatsachenstoff nicht erschöpfend gewürdigt hat (Kreft, RGRK, §839 Rdnr. 298 m.w. Nachw.).

VI. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatsächliche Feststellungen notwendig sind, muss die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beklagte dem Kläger ein Mitverschulden entgegenhalten kann.

Finanzierung des Bauvorhabens gewesen seien, behauptet worden (Schriftsatz vom 21. 1. 1969 S. 5 und 8). Die Beklagte hat denn auch ihrerseits vorgetragen (Schriftsatz vom 18. 3. 1969 S. 4), für jeden sei klar erkennbar gewesen, dass die Bewilligungsbescheide (zwar) Grundlage der Annuitätshilfedarlehen gewesen sein mögen (dass für die Auszahlung aber die WFA zuständig sei).

Bei Zugrundelegung des Gesagten wäre einmal die Handlungsweise der Beklagte, als die Bewilligungsbescheide ergingen, in hohem Maße fehlerhaft gewesen; zum andern hätte sich der Beklagte der Verdacht aufdrängen müssen, die Bewilligungs- bescheide und ihre Verwendung könnten im Falle einer späteren Beanstandung mit gegebenenfalls sich daraus ergebenden Folgen selbst einem Dritten, der nach der Natur des Amtsgeschäfts durch dieses an sich nicht berührt werde, zu einem schwerwiegenden Nachteil gereichen. Wenn sie ungeachtet dessen Bescheide erlassen haben sollte, so wäre ihr Verhalten zu missbilligen und als ein Amtsmissbrauch zu werten, der zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagte führen kann.