nachwirkende Treupflicht

Die nachwirkende Treupflicht verbietet es dem ausgeschiedenen Geschäftsführer einer GmbH, einen vor seiner Abberufung geschlossenen Vertrag der GmbH zur Durchführung auf eigene Rechnung an sich zu ziehen; die GmbH kann in diesem Fall verlangen, dass er den Vertrag als auf ihre Rechnung ausgeführt gelten läßt.

Zum Sachverhalt: Die beiden Beklagten sind Textilkaufleute. Sie haben mit den Eheleuten G die kl. GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Ex- und Import, insbesondere mit den osteuropäischen Staaten, die Herstellung und der Vertrieb von Textilien aller Art sein sollte. In § 8 des Vertrags wurde ein Wettbewerbsverbot für sämtliche Gesellschafter aufgenommen, und zwar auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Kläger Alle Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern bestellt. Nach einigen Monaten sind die Beklagte als Gesellschafter der Kläger ausgeschieden. Unmittelbar vor ihrem Ausscheiden hielten sie und die Eheleute G eine Gesellschafterversammlung ab, in der beschlossen wurde, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeglichen seien, ausgenommen Regressansprüche die sich aus drei Verträgen mit der Firma T ergeben könnten. Diese drei Verträge haben die Beklagte auf eigene Rechnung ausgeführt. In diesen Fällen haben die Parteien gestritten, ob es sich dabei um Verträge handelt, die die Kläger als Vertragspartnerin der Tabgeschlossen hat oder in die sie eingetreten ist. Sie behauptet das und ist infolgedessen der Ansicht, der aus diesen Geschäften von den Beklagten erzielte Erlös stehe ihr zu. Dementsprechend verlangt sie Auskunft über die Abwicklung dieser Verträge sowie Herausgabe der sie betreffenden Unterlagen. Das Landgericht hat antragsgemäß zur Auskunfterteilung und zur Herausgabe der Unterlagen verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Kläger bei drei Verträgen Vertragspartner der Firma T gewesen ist. Die Beklagte hätten unstreitig diese Verträge auf eigene Rechnung durchgeführt. Sie hätten jedoch nicht bewiesen, dass sie im Einvernehmen mit der Kl, an deren Stelle getreten seien. Daher hätten sie - bewusst - ein fremdes Geschäft als eigenes behandelt, obwohl sie dazu nicht berechtigt gewesen seien. Gemäß § 687 II, §§ 666, 667 BGB seien sie infolgedessen verpflichtet, über die Verträge Auskunft zu erteilen und die darüber vorhandenen Unterlagen herauszugeben.

Der Revision ist zuzustimmen, dass das Berufungsgericht mit dieser Würdigung den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgeschöpft und die Frage, ob die Beklagte mit der eigennützigen Ausführung der Lieferungsverträge ein fremdes Geschäft i. S. des § 687 II BGB geführt haben, nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten geprüft hat.

1. Gleichgültig, ob die Beklagte die Verträge mit der Firma T formell auf sich haben umschreiben lassen oder nicht: Für sie waren es fremde Geschäfte, sofern sie verpflichtet waren, in deren Abwicklung durch die Kläger nicht einzugreifen. Eine solche Verpflichtung hatten sie ohne weiteres, solange sie Geschäftsführer der Kläger waren. Denn der Geschäftsführer darf, auch wenn ihm das ausdrücklich nicht verboten ist, im Geschäftszweig der GmbH keine Geschäfte für eigene Rechnung machen (st. Rspr., vgl. u. a. BGHZ 49, 30 [31] = NJW 1968, 396 = MDR 1968, 123 = JZ 1968, 70 = BB 1967, 1394; Urteil d. Senats vom 26. 10. 1964 - II ZR 127/62 = WM 1964, 1320 [1321] unter III 1 a; vom 24. 11. 1975 - II ZR 104/73 = NJW 1976, 797 = LM § 26 BGB Nr. 18 = MDR 1976, 380 = BB 1976, 271 = WM 1976, 77 zu II 1), und erst recht darf er die Vollziehung bereits von der GmbH abgeschlossener Verträge weder durch Abwicklung auf eigene Rechnung noch sonst irgendwie beeinträchtigen oder vereiteln. Den aus dem Amt und seinem Dienstvertragsverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft zwar ein allgemeines Wettbewerbsverbot nicht mehr. Denn er hat die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH nicht mehr zu fördern, und er ist auch nicht, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, etwa generell gehalten, durch eigene geschäftliche Zurückhaltung wirtschaftliche Nachteile der GmbH zu vermeiden. Seine Handlungsfreiheit geht aber trotz Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht so weit, dass er Verträge, die die GmbH während seiner Amtszeit abgeschlossen hatte, an sich ziehen dürfte. Im allgemeinen Vertragsrecht werden vielfach nachvertragliche Pflichten insoweit angenommen, als der eine Vertragspartner nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls solche Handlungen zu unterlassen hat, durch die er die Vorteile, die er dem anderen durch den Vertrag zu gewähren hatte, diesem wieder entziehen würde. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den ausgeschiedenen GmbH-Geschäftsführer anzuwenden. Ihm, der während seiner Dienstzeit die anvertrauten Belange der Gesellschaft zu fördern hatte, kann nicht gestattet sein, die aufgrund dieser seiner Rechtspflicht zustande gebrachten oder erhaltenen Vermögens- und Rechtspositionen der GmbH nach seinem Ausscheiden zu beeinträchtigen und damit die Ergebnisse aus der Erfüllung seiner Dienstpflichten nachträglich wieder abzubauen. Insoweit wirkt seine der Gesellschaft geschuldete Treupflicht als Unterlassungspflicht über die Vertragsbeendigung hinaus fort. Die Rechtsstellung der Kläger als Partnerin der Verträge mit der Firma T war eine solche Position, in die einzugreifen den Beklagten nach alledem grundsätzlich verwehrt gewesen ist. Wenn sie die Verträge dennoch an sich gezogen haben, kann die Kläger - nicht anders als bei einem Wettbewerbsverstoß während der Amtszeit der Beklagte - verlangen, dass sie die Geschäfte als für Rechnung der, Kläger durchgeführt gelten lassen. Anders wäre es, wenn sie im Einvernehmen mit der Kläger gehandelt hätten. Das hat aber das BerGer, nicht festzustellen vermocht. Von seinem Ausgangspunkt ist daher rechtlich gegen seine Annahme nichts einzuwenden, dass die Kläger zur Klärung ihrer Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten von den Beklagten zunächst Auskunft über die Verträge und Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verlangen könnte.

2. Darauf, dass die Kläger ihr Einverständnis nicht erklärt hat, würde es jedoch nicht ankommen, wenn sie die Absicht, die Verträge durchzuführen, fallengelassen hätte, sei es, dass sie diese nicht mehr durchführen wollte, sei es, dass sie es nicht konnte. Hierfür könnte zunächst sprechen, dass sich die Kläger, soweit aus dem Parteivortrag ersichtlich, nach dem Ausscheiden der Beklagte um, eine Abwicklung der Verträge gar nicht mehr bemüht hat. Der Zusatz zum Gesellschafterbeschluss über das Ausscheiden der Beklagte, nach dem die getroffenen Vereinbarungen nicht für etwaige Regressansprüche der Firma T gelten sollten, könnte ebenfalls darauf hindeuten, dass an eine Vertragserfüllung durch die Kläger nicht mehr gedacht war. Darüber hinaus hatten die Beklagte schon im ersten Rechtszuge vorgetragen, dass die Kläger zur Finanzierung der Geschäfte mit der T gar nicht in der Lage gewesen sei und diese Verträge nach ihrem Ausscheiden nicht mehr hätte durchführen können. In der Berufungsbegründung hatten sie weiter dazu ausgeführt, alle Beteiligten seien sich im Zeitpunkt ihres Ausscheidens darüber klar gewesen, dass das ursprüngliche Konzept der Klägergestorben sei und hieraus allenfalls noch Regressansprüche resultieren könnten. Trifft dieser Sachverhalt ganz oder teilweise zu, dann kann daraus zu folgern sein, dass aus tatsächlichen Gründen irgendwelche schutzwerten Interessen der Klägernicht mehr berührt worden sind, als die Beklagte die Geschäfte an sich zogen. Konnten aber Interessen der Kläger nicht verletzt werden, bestand auch keine Treupflicht der Beklagte, die eigene Durchführung der Geschäfte zu unterlassen; diese wären dann auch keine Geschäfte i. S. des § 687 II BGB gewesen, deren Erlös der Kläger zustünde. Die Verurteilung der Beklagte lässt sich daher nach dem derzeitigen Streitstand nicht aufrechterhalten, es bedarf vielmehr zur Entscheidung des Rechtsstreits noch einer Auseinandersetzung mit diesem Parteivortrag durch den Tatrichter.

Hierbei wird allerdings noch folgendes zu berücksichtigen sein: Nach dem Vortrag der Kläger scheint es zwar unstreitig zu sein, dass sie in bezug auf die T-Verträge untätig geblieben ist oder sie völlig hat fallen lassen. Die Kläger hat aber dort weiter vorgetragen, die Beklagte hätten ihrem Mitgesellschafter erklärt, dass die weitere Durchführung der Gesellschaft keinen Zweck habe, außer den drei von der Firma T erteilten Aufträgen keine weiteren durchgelaufen seien und selbst diese Verträge wegen Lieferungsschwierigkeiten nicht erfüllt werden könnten. Diesen Erklärungen hätten die Mitgesellschafter vertraut, deshalb die Ausscheidensvereinbarung mit den Beklagten geschlossen und hinsichtlich jener Verträge allenfalls noch an Regressansprüche gedacht. Träfen diese Behauptungen zu, hätten die Beklagte also ihren Mitgesellschaftern die Undurchführbarkeit der Verträge vorgespiegelt, dann könnten sie sich nicht darauf berufen, dass die Kläger diese nicht weiter verfolgt habe. Die von der Klägererhobenen Ansprüche könnten dann nur noch unbegründet sein, wenn die Beklagte zu beweisen vermöchten, dass die Verträge für die Kläger aus finanziellem Unvermögen undurchführbar und deshalb schutzwerte Interessen der Kläger, die sie zu beachten gehabt hätten, nicht mehr im Spiele waren.

Damit der Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft werden kann und die Parteien Gelegenheit zur Vervollständigung ihres Sachvortrags, gegebenenfalls auch zu weiteren Beweisanträgen haben, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.