Namensschutz

Die für den Schutz einer ausländischen Firma vorausgesetzte Vergütung der Gegenseitigkeit nach §§ 16, 28 UWG lässt deren Namensschutz nach §1.2 BGB unberührt.

Ingebrauchnahme der ausländischen Firma im Inland durch Wareneinfuhr und Geschäftskorrespondenz mit inländischen Firmen. Wird ein Namens- oder Firmenrecht durch Gebrauch einer verwechslungsfähigen Bezeichnung verletzt, so kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach Maßgabe, einer entgangenen Lizenzgebühr oder nach dem Verletzter gewinn berechnen. Es verstößt nicht gegen schutzwürdige Interessen eines Wirtschaftsunternehmens, wenn ein auch außerhalb der Hochschule politisch tätiger kommunistischer Studentenbund zur Abkürzung, eines Vereinsnamens eine lautlich nicht ausgeschriebene Buchstabenfolge verwendet, die mit einem von dem Wirtschaftsunternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung verwendeten und im Verkehr durchgesetzten Firmenbestandteil identisch ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger ist ein Großunternehmen, das unter der Firma KSB Klein, Schanzlin & Becker mit dem Sitz in F. Pumpen und Armaturen für den Hausbau, die Wasserwirtschaft, Kraftwerke, den Schiffsbau und andere industrielle Zwecke herstellt. Sie hat in der Bundesrepublik vier Werke, zwei Reparaturwerke, vier regionale Verkaufsleitungen, eine große Zahl von technischen Büros, Kundendienstzentralen und Vertragswerkstätten. Sie ist auch im Ausland durch eigene Verkaufsgesellschaften und Vertragsfirmen vertreten. In ihrer Werbung stellt die Kläger seit der Jahrhundertwende die Kurzbezeichnung KSB besonders heraus. Sie verwendet diese Alleinstellung auf dem Umschlagblatt ihrer Geschäftsberichte und auf Prospekten. Auf ihren Briefbögen steht groß und fettgedruckt die Kurzbezeichnung und dahinter klein gedruckt der volle Firmenname mit der Anschrift. In Presseberichten und Börsennotizen wird: die Kläger teilweise mit der genannten Abkürzung und teilweise mit dem vollständigen Namen bezeichnet, in Presseberichten überwiegend mit der Kurzbezeichnung. Die Kurzbezeichnung ist am B. B. 1966 in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes als durchgesetztes Warenzeichen für die Kläger eingetragen worden.

Beklagt ist der im April 1972 gegründete Kommunistische Studentenbund Bremen, der nach seiner Satzung an der Hochschule auf der Grundlage der Prinzipien des Marxismus-Leninismus für die Verwirklichung des Bündnisses der demokratischen und sozialistischen Intelligenz mit der Arbeiterklasse zum Sturz der Bourgeois-Diktatur und zur Errichtung der Diktatur des Proletariats kämpft. Er verwendet die Bezeichnung KSB als Abkürzung seines Vereinsnamens Kommunistischer Studentenbund in der von ihm herausgegebenen Zeitung Unter dem roten Banner. In einem Wahlprogramm des Beklagten zur Wahl des Studentenparlaments und des AStA mit der Bezeichnung KSB-Rote Liste hat der Beklagten zum Ausdruck gebracht: Eine Hauptaufgabe des KSB wird in diesem Semester darin bestehen, die Studenten in die bereits stattfindenden Volkskämpfe einzubeziehen. Dieser Schritt ist der einzige, der dem Kampf der Studenten eine Perspektive gibt. Die Kläger, die in Bremen ein Werk, eine Vertragswerkstatt und ein technisches Büro unterhält, hat beantragt, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung KSB zu verbieten. Sie hat vorgetragen, die von ihr verwendete Kurzbezeichnung habe sich im Verkehr allgemein durchgesetzt. Der Beklagten verletze ihr Namensrecht, wenn er zur Abkürzung seines Namens die gleiche Buchstabenfolge verwende. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dem nicht nur im Hochschulbereich tätigen und die Beseitigung der bestehenden Wirtschafts- und Sozialordnung anstrebenden Beklagten die Verwendung ihrer im Verkehr durchgesetzten Kurzbezeichnung untersagt werde. Die Namensgleichheit könne zu ihr wirtschaftlich abträglichen Assoziationen führen. Dies gelte umso, mehr, als sie - wie unstreitig - am 28. 12. 1966 zusammen mit ihrer Mehrheitsaktionärin, der K-Pumpen GmbH, eine selbständige Stiftung des Privatrechts mit dem Namen KSBStiftung gegründet habe, deren Zweck u. a. die Förderung naturwissenschaftlicher und technischer Forschungen und auch die Förderung von Studierenden durch Gewährung von Stipendien, Preisen, Darlehen oder Zuwendungen sonstiger Art sei, und sie sich deshalb auch auf dem Hochschulbereich betätige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Bekl: führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:. H. Kernpunkt des Streits der Parteien ist die Frage, ob der Beklagten schutzwürdige Namensinteressen der Kläger verletzt, wenn er - wie diese im geschäftlichen Bereich - in seinem politischen Tätigkeitsbereich die Bezeichnung KSB verwendet. Dabei muss nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass die ihrer Natur nach nicht unterscheidungskräftige Buchstabenfolge KSB für die Kläger Verkehrsgeltung erlangt hat und deshalb Namensschutz nach § 12 BGB wie nach § 16I UWG genießt, und dass die Kurzbezeichnung für die Kläger die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft auch bereits erlangt hatte, als der Beklagten im April 1972 gegründet wurde und sich gleichfalls mit KSB bezeichnete. Im Streitfall kommt als Anspruchsgrundlage nur § 12 BGB in Betracht, weil der Beklagten keinen geschäftlichen Zweck, verfolgt und somit der rein wettbewerbsrechtliche Tatbestand des § 16 I UWG nicht vorliegen kann. Wenn es auch richtig ist, dass der Schutz des § 12 UWG weiter reicht als der Schutz nach § 16 I UWG, der im übrigen auch noch voraussetzt, dass die Gefahr einer Unternehmensverwechslung begründet wird, also nicht jedes schutzwürdige geschäftliche Interesse, genügen lässt, so darf doch nicht außer Betracht bleiben, dass Abkürzungen und Schlagworte, die in Alleinstellung als besondere Bezeichnung eines Unternehmens herausgestellt werden und namensmäßige Unterscheidungskraft entweder ihrer Art nach besitzen oder durch Verkehrsgeltung erlangt haben, in Bezug auf den Namensschutz nach § 12 BGB nicht in jeder Beziehung dem Namen einer natürlichen Person gleichgestellt werden können. Im Streitfall führt zu dieser Überlegung schon, dass die Kläger eine juristische Person ist und ihr wie anderen juristischen Personen des Privatrechts kein allgemeines Personenrecht zusteht. Die Existenz einer juristischen Person des Privatrechts erschöpft sich in der erst durch das positive Recht ermöglichten Personifizierung einer Organisation von Personen und/oder Vermögenswerten als selbständiges Rechts-, Pflichten und Haftungsobjekt; sie ist darum wesensmäßig von dem personenrechtlichen Bereich, soweit er den Menschen in seinen natürlichen Beziehungen oder die Entfaltung der geistig-sittlichen Individualität der Einzelpersönlichkeit zum Gegenstand hat, regelmäßig ausgeschlossen und kann auch Namens- und Firmenschutz nur im Rahmen ihrer Funktionsbereichs beanspruchen. Ist somit schon der vollständige Name einer juristischen Person des Privatrechts nicht in jeder Beziehung wie ein bürgerlicher Name geschützt, dann muss dies erst recht für einen Firmenbestandteil gelten, der keinerlei Hinweis auf eine natürliche Person enthält. Bezeichnungen dieser Art sind durch § 12 BGB in der Regel nur insoweit geschützt, als geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Durch die Beschränkung des Namenschutzes auf geschäftliche Interessen wird zwar die Berücksichtigung ideeller Belange nicht völlig ausgeschlossen; diese können hier aber im allgemeinen nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich in einem geschäftlichen Interesse niederschlagen. Diese Besonderheiten hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es unter Bezugnahme auf die nicht einschlägigen. Entscheidungen BGHZ 8, darauf abstellt, dass der Begriff des Namensträgers,; auch ein rein persönliches oder ideelles oder sogar ein bloßes Affektionsinteresse umfasse. Daher kann auch, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte, der Unterlassungsanspruch nicht damit begründet werden, die Kläger habe als juristische Person ein persönliches, Interesse daran, dass ein Bund, der auch sie beseitigen wolle, nicht unter ihrem Namen öffentlich auftrete. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann andererseits nicht entnommen werden, dass der Gebrauch der Abkürzung KSB durch den Beklagten geschäftliche Interessen der Kläger verletze. Dass der Beklagten eine der Kläger feindliche politische Zielsetzung hat und sich, auch in der Öffentlichkeit in dieser Weise betätigt, reicht dazu nicht aus: Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beklagten aufgrund dessen, dass er sich gleichfalls KSB nennt, von einem rechtlich beachtlichen Teil des Verkehrs mit der Kläger in Verbindung gebracht und insbesondere angenommen würde, zwischen ihm und der Kläger bestünden besondere Beziehungen persönlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art. Gegen die Annahme, die Verwendung der Abkürzung KSB durch den Beklagten könne als ein namensmäßiger Hinweis auf die Kläger verstanden werden, spricht jedoch schon, dass die Parteien völlig verschiedene Tätigkeitsbereiche haben. Während die Kläger ein bekanntes Wirtschaftsunternehmen ist, handelt es sich beim Beklagten um einen nicht rechtsfähigen Verein, der parteipolitische Ziele verfolgt. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagten die Prinzipien des Marxismus-Leninismus eintritt und eine Beseitigung der bestehenden Wirtschafts- und Sozialordnung fordert, dann lässt es auch schon diese politische Zielsetzung als ausgeschlossen erscheinen, dass er mit der Kläger in Verbindung gebracht wird. Die Kläger hat das auch selbst nicht behauptet. Soweit das Berufungsgericht, ausführt, es sei zu befürchten, dass es in den Betrieben der Kläger zu Unruhe und Arger kommen werde, wenn der Beklagten weiterhin die gleiche Kurzbezeichnung führe wie die Kläger, fehlt es an nachprüfbaren Darlegungen. Mit der Lebenserfahrung lässt sich diese Befürchtung nicht begründen. Arbeiter und Angestellte der Kläger, die gegen die vom Beklagten vertretene Ideologie eingestellt sind und für ihren Betrieb eintreten, werden es wegen der vom Beklagten verwendeten Abkürzung nicht zu wesentlichen betrieblichen Schwierigkeiten kommen lassen, zumal sie unschwer erkennen können, dass die Kläger mit dem Beklagten nichts zu tun hat. Das Berufungsgericht nimmt auch zu Unrecht an, dass eine rechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr bestehe. Sie würde voraussetzen, dass nicht nur die Bezeichnungen oder Anschriften der Parteien, sondern die Parteien selbst verwechselt werden könnten, was jedoch im Hinblick auf die völlig verschiedenen Aufgaben und Tätigkeitsbereiche als ausgeschlossen erscheint. Daher kann aus einer möglichen Fehlleitung unvollständig adressierter Briefe unter den hier gegebenen Umständen auf das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht geschlossen werden. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Verwendung der Kurzbezeichnung KSB durch den Beklagten auf sonstige Weise zu einer wesentlichen Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen der Kläger führen könne. Wollte man gleichwohl davon ausgehen, dass der Beklagten durch den Gebrauch der Abkürzung KSB irgendwelche namenrechtlichen Belange der Kläger berühre, dann könnten diese unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht als schutzwürdig i. S. von § 12 BGB angesehen werden. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Kläger Schutz nur für eine kein aussprechbares Wort ergebende Buchstabenfolge begehrt, die zwar in bestimmten Händler- und Abnehmerkreisen als Bezeichnung der Kläger bekannt sein mag, aber ihrer Natur nach keinerlei individualisierende Unterscheidungskraft besitzt und daher vom Verkehr nicht ohne weiteres als eine Unternehmensbezeichnung aufgefasst wird. Der Schutzbereich derartig farbloser und für sich allein nicht verständlicher Geschäftsbezeichnungen muss grundsätzlich eng gezogen werden: Auch ist in diesem Zusammenhang wieder von Bedeutung, dass die vom Beklagten verwendete gleichlautende Abkürzung wegen der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche nicht als ein Hinweis auf die Kläger verstanden werden kann. Unter diesen Umständen braucht das namenrechtliche Interesse des Beklagten seinen Vereinsnamen Kommunistischer Studentenbund mit KSB abzukürzen, jedenfalls nicht zurückzutreten. Die von der Kläger ins Feld geführten ideologischen Gründe können zu einer anderen namensrechtlichen Beurteilung nicht führen.