Natur- und Landschaftsschutz

Die Natur- und Landschaftsschutzgesetze der Länder gehen übereinstimmend davon aus, dass natur- und landschaftsschützende Maßnahmen die Grenze für die Inhaltsbestimmung des Eigentums überschreiten können und sehen für diesen Fall eine Entschädigungspflicht vor. Der BGH hat es abgelehnt, die starre zeitliche Grenze des § 18 BBauG auf einstweilige Sicherstellungen aus Gründen des Naturschutzes auszudehnen.

Veränderungssperre nach dem FStrG. Maßnahmen aufgrund von §7 ROG. §2 des Hamburger HafenerweiterungsG.

Die insoweit verhängte unbefristete Veränderungssperre ist mit der städtebaulichen Veränderungssperre grundsätzlich nicht vergleichbar. Wenn auch bei befristeten Veränderungssperren, die eine in Gang befindliche Bauleitplanung sichern sollen, eine Entschädigung in Geld die übliche Form drr Entschädigung darstellt, so verstoßen dennoch nach der Rspr. des BGH die Verweisung eines von der Veränderungssperre nach dem HEG betroffenen Eigentümers auf einen Übernahmeanspruch und der Ausschluss eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld nicht gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG;. Wie der BGH im Urteil vom 29.4.1968 findet die Beschränkung der Entschädigung auf einen Übernahmeanspruch in §40 Abs.2 ihre Berechtigung darin, dass die öffentliche Hand oder der aus der spez. privaten Festsetzung Begünstigte in der Regel ohnehin letztlich das Eigentum erwerben muss, weil die Verwirklichung der Planung in der Regel die Übertragung des Eigentums an den Aufgabenträger erfordert. Angesichts des mit der förmlichen Festlegung des Hafenerweiterungsgebietes vom Gesetz verfolgten Zweckes und der Ausgestaltung der Veränderungssperre als dauernde, den späteren Entzug des Eigentums vorbereitende brachte Veränderungssperre praktisch ein unbefristetes Bauverbot dar. Das etwa vergleichbare städtebauliche Instrument zur Sicherung der Planung und ihre Durchführung ist daher nicht die befristete Veränderungssperre, denn sie hat grundsätzlich nur die Aufgabe, die Zeit bis zum Abschluss der Planung zu überbrücken. Die Veränderungssperre des §2 HEG sichert vielmehr die Durchführung der Planung, die hier eine die private Nutzung verdrängende Zielrichtung hat, für einen im Gesetz bereits räumlich genau bestimmten Bereich. Der Eigentümer kann eine Entschädigung nur verlangen, wenn er das Grundstück tatsächlich zur Übernahme anbietet. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Veränderungssperre nachträglich entfällt, weil das Grundstück aus dem Hafenerweiterungsgebiet herausgenommen wird.

Verhältnis zum Amtshaftungsanspruch im besonderen. Bei rechtswidrigem schuldhaftem Verwaltungshandeln wird vom BGH ein mit dem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff konkurrierender Amtshaftungsanspruch angenommen. Auch im Amtshaftungsrecht steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf. Der Schadensersatzanspruch wird durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen. Dessen Bestandskraft kommt gemäß §839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar bei einem Verschulden gegen sich selbst versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten.

Die Verzögerung einer Entscheidung über ein Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen; aus der Regelung der Untätigkeitsklage lässt sich kein Hinweis darauf herleiten, dass eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden kann. Die letztere Frist stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung dar.Zum Umfang des geltend zu machenden Schadens.

Überleitungsvorschrift - Ist ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des § 18 und des Zweiten Abschnittes des Dritten Teils des BBauG in der vor dem 1. 1. 1977 geltenden Fassung bereits vor Inkrafttreten des BBauG 1976 entstanden, so finden die Vorschriften des § 18 und dieses Abschnittes des BBauG in der bisher geltenden Fassung Anwendung; der Anspruch ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des BBauG 1976 erloschen, soweit er nicht nach den bisher über die Verjährung oder das Erlöschen geltenden Vorschriften vorher verjährt oder erlischt. Es stellt sich hierbei die Frage - heute wohl kaum noch von praktischer Bedeutung - ob der Wortlaut in der bisherigen Fassung, soweit die neuen materiell-rechtlichen Vorschriften in § 18 BBauG 1976 lediglich nur positiv rechtliche Ausprägungen der sich im Grundsatz bereits aus Art. 14 GG ergebenden Entschädigungspflicht darstellen, dahin verstanden werden kann, dass sie auch auf vor dem 1.1.1977 entstandene Ansprüche Anwendung finden können.

Überleitungsrecht nach §246a BauGB

- Ausgangsgrundlage und Rechtslage nach dem Beitritt der neuen Bundesländer im allgemeinen.

- §246 a Abs.1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 im besonderen

Nach §246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 ist in §18 Abs. 1 Satz 1 - als Folge der geänderten erstmaligen Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr von zwei auf drei Jahre, die den Anfangsschwierigkeiten in der Erarbeitung von Bebauungsplänen in den neuen Bundesländern Rechnung tragen soll - die Frist von § 18 Abs.! Satz 1 von vier Jahren auf fünf Jahre verlängert worden. Die Entschädigungspflicht beginnt also erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches. Diese Regelung gilt bis zum 31. 12. 1997 und fällt alsdann ersatzlos weg. § 18 BauGB ist demnach insoweit in den neuen Bundesländern vorläufig nicht übernommen worden. Das an seine Stelle getretene Überleitungsrecht entspricht inhaltlich § 56 der mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zum 3.10. 1990 bisher in der DDR gegoltenen Bauplanungs- und Zulassungsverordnung - BauZVO -. Danach war u. a. eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn in Einzelfällen durch Entscheidungen aufgrund... einer Veränderungssperre... eine ausgeübte Nutzung beeinträchtigt wird und dadurch nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, im Fall der Veränderungssperre nur für Vermögensnachteile, die nach Ablauf von fünf Jahren über den Zeitpunkt des Beginns der Satzung oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 13 eingetreten sind. Zur Entschädigung war die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte konnte Entschädigung verlangen, wenn die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.