Natur

Die Bauleitplanung hat seit jeher den Auftrag, nicht nur die bauliche, sondern auch die sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Sie hatte dabei schon immer die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen hatte dies durch Erweiterung des Katalogs der Grundstücke klargestellt; hiernach waren bei der Bauleitplanung auch die natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der Landschaft und die Landschaft als Erholungsraum sowie die Gestaltung des... Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist - wenn auch in veränderter Formulierung -übernommen worden. Das BauGB hat diesen so schon immer gewährleisteten Schutz von Natur und Landschaft jedoch dadurch verstärkt, dass es in § 1 Abs. 5 Satz 1 zusätzlich den Schutz und die Entwicklung der: natürlichen Lebensgrundlagen gebietet. Im Zuge der BBauG-Novelle von 1976 war daneben auch die Möglichkeit geschaffen worden, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Bebauungsplan speziell festsetzen zu können. Das Gesetz über das BauGB hat diese Ermächtigung ebenfalls übernommen und in der Weise erweitert, dass auch Flächen für diese Maßnahmen festgesetzt werden können. Dabei ist § 9 Abs. 1 Nr. 20 redaktionell an die Terminologie des Naturschutzrechts angepasst worden. Mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 20 getroffenen Regelung und der ihr korrespondierenden Vorschrift für den Flächennutzungsplan in § 5 Abs. 2 Nr. 10 wollte der Gesetzgeber darüber hinaus die Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung fördern. Die Vorschrift des §6 BNatSchG sollte aber bei alledem nicht berührt werden. Die vom Gesetzgeber angestrebte Harmonisierung des Städtebaurechts mit dem Naturschutzrecht ist im Ergebnis aber nur unvollkommen gelungen. Die Ursache hierfür liegt letztlich in der unterschiedlichen Struktur und Funktion von Landschaftsplanung einerseits und Bebauungsplanung andererseits. Die Landschaftsplanung ist ihrem Wesen nach ein Programm hoheitlicher Ver- und Gebote sowie von Maßnahmen; sie ist auf die Durchfiihrung von Ausgleichs-, Ersatz-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ausgerichtet. Der Bebauungsplan ist dagegen seinem Charakter nach eine Rahmen- oder Angebotsplanung. Er erschöpft sich in der Festlegung der zulässigen Bodennutzung und bildet für weitere Vollzugsmaßnahmen lediglich einen rechtlichen Rahmen. Die Planverwirklichung bleibt weitgehend der Privatinitiative überlassen. Die Vollzugsinstrumente des BauGB sind primär auf die Umsetzung städtebaulicher Zwecke ausgerichtet; sie sind deshalb zur Durchsetzung der differenzierten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht ausreichend. Das gilt auch für das Pflanzgebot. Insgesamt zeigt sich, dass der Bebauungsplan zur Aufnahme und Durchsetzung der Landschaftsplanung als Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur bedingt geeignet ist. Es gibt auch gute Gründe, hieran nichts zu ändern. Für eine weitergehende Angleichung von Landschaftsplanung und Bauleitplanung wären strukturelle Veränderungen beider Planarten erforderlich. Vor allem müsste das Vollzugsinstrumentarium des BauGB weiter ausgebaut werden. Auf Seiten des Naturschutzrechts wäre eine klare Entscheidung durch Gesetz oder durch Verordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung darüber erforderlich, welche Inhalte des Landschaftsplans für eine Aufnahme in den Bebauungsplan geeignet sein sollen. Eine dahingehende Regelung hat der Bundesgesetzgeber aber nicht getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesrecht überlassen. Dieses bietet nach wie vor ein diffuses und wenig einheitliches Bild. Es hätte in diesem Zusammenhang auch eine Neuabgrenzung der Aufgaben der Gemeinde einerseits und der Naturschutzbehörden andererseits getroffen werden müssen. Das BauGB bietet eine Reihe von Möglichkeiten, durch Festsetzungen in Bebauungsplänen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege direkt oder indirekt zu dienen. Fast alle Festsetzungsmöglichkeiten nach §9 können direkt oder indirekt diesem Ziel dienstbar gemacht werden. Insbesondere folgende Festsetzungen kommen in Betracht:

Flächen für Nebenanlagen;

- Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;

- öffentliche und private Grünflächen;

- Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft;

- Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen sowie für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; Flächen für die Landwirtschaft und für Wald;

- Flächen für Anpflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 20 enthält daneben zwei besondere, auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege speziell zugeschnittene Festsetzungsmöglichkeiten:

- Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft;

- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Festsetzungen nach Alternative 1 sind nur zulässig, soweit die Maßnahmen nach anderen Vorschriften nicht getroffen werden können; für Festsetzungen nach Alternative 2 besteht keine vergleichbare Subsidiaritätsklausel. Beide Alternativen unterscheiden sich ferner - dem Wortlaut nach - dadurch, dass zum einen auf Maßnahmen, zum anderen auf Flächen abgestellt wird. Trotz der so scheinbar klaren gesetzlichen Abgrenzung, bereitet die Bestimmung dessen, was nach den beiden Alternativen jeweils festgesetzt werden kann, erhebliche Schwierigkeiten.