Naturschutz

Haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelfall bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 ein besonderes Gewicht, kommen entgegenstehende Festsetzungen möglicherweise nicht in Betracht. Im übrigen kann die erforderliche Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur soweit gehen, wie es nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und den sonstigen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 zulässig ist. Verhältnis des Landschaftsplans zum Bebauungsplan - Für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Bebauungsplan zum Landschaftsplan steht.

Der Landschaftsplan ist in der Rahmenvorschrift und in den nachstehenden Vorschriften der Länder geregelt:

- Baden-Württemberg:;

- Bayern;

- Berlin;

- Bremen;

- Hamburg;

- Hessen;

- Niedersachsen;

- Nordrhein-Westfalen;

- Rheinland-Pfalz;

- Saarland;

- Schleswig-Holstein.

Der Landschaftsplan bildet nach § 6 BNatSchG die unterste Stufe der mehrstufig gegliederten Landschaftsplanung. Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen werden für den Bereich des Landes in Landschaftsprogrammen und für Teile eines Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt; die Aussagen dieser Pläne werden in die Programme und Pläne der Landes- und Regionalplanung aufgenommen und binden als Ziele über § 1 Abs. 4 die Bauleitpläne der Gemeinden. Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden gemäß § 6 Abs. 1 BNatSchG im Landschaftsplan dargestellt. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird auf der örtlichen Ebene weiterhin zwischen Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen unterschieden. Grünordnungspläne sind Landschaftspläne, die für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen aufgestellt werden. Der Landschaftsplan wird dabei der Flächennutzungsplanebene, der Grünordnungsplan der Bebauungsplanebene zugeordnet. Der Inhalt des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans wird in der Rahmenvorschrift nur grob umrissen. Hiernach enthält der Plan Darstellungen

- des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung;

- des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und die erforderlichen Maßnahmen.

Weitergehende Regelungen über die Verbindlichkeiten des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans insbesondere für die Bauleitplanung dem Landesrecht.Die Länder können auch bestimmen, dass Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans in den Bebauungsplan übernommen werden. Für eine derartige Übernahme stehen folgende Regelungsmodelle zur Verfügung:

- Berücksichtigung mit Hilfe und im Rahmen der vom BauGB vorgegebenen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 bis 3;

- nachrichtliche Übernahme als Festsetzung nach anderen Vorschriften gemäß § 9 Abs. 6;

- Aufnahme bzw. Übernahme in den Bebauungsplan kraft Landesregelung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG mit eigenständigen Festsetzungen.

Die Aufnahme naturschutzrechtlicher Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen nach Landesrecht gemäß § 9 Abs. 4 ist wegen der Spezialität nicht möglich. Welches Regelungsmodell in den einzelnen Ländern verwirklicht ist, ist an Hand der jeweiligen Landesvorschriften gesondert zu prüfen. Diese bieten folgendes Bild.

- der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ergeht in Form einer Rechtsnorm.

Der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ist in diesem Falle gegenüber dem Bebauungsplan rechtlich und funktionell unabhängig. Seine Festsetzungen sind gemäß § 9 Abs. 6 in den Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen, soweit dies für das Verständnis des Bebauungsplans oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig ist; Eine Regelung in diesem Sinne enthält § 16 NWLG. Hiernach wird der Landschaftsplan für Gebiete im Außenbereich von den Kreisen oder kreisfreien Städten als Satzung erlassen. Er kann sich auch auf den Geltungsbereich von Bebauungsplänen erstrecken, soweit diese eine Land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzen und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Die im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind behörden-, die Festsetzungen allgemeinverbindlich. Als Rechtsvorschrift wird der Landschaftsplan auch in Berlin erlassen. Er darf den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Andererseits sind die in ihm dargestellten Erfordernisse und Maßnahmen bei der Abwägung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In Bremen wird der Landschaftsplan von den Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Form einer Satzung mit Verbindlichkeit gegenüber jedermann erlassen. Nach § 6 und 7 HambNatSchG können für Bereiche, in denen Bebauungspläne aufgestellt oder geändert werden, ganz oder teilweise durch Gesetz oder Verordnung Landschaftspläne aufgestellt werden, die als Grünordnungspläne bezeichnet werden. Der Landschaftsplan setzt nach § 6 Abs. 4 HambNatSchG die Zweckbestimmung von Flächen, die nicht in einem Bebauungsplan festzusetzen ist, sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Grün- und Erholungsanlagen sowie der forstlichen Belange fest. Diese Flächen und Maßnahmen sind der Festsetzung durch Bebauungsplan entzogen. Schließlich kann auch in Bayern der Grünordnungsplan als eigenständige. Satzung der Gemeinde aufgestellt werden, wenn ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist;

- der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan wird in Form einer Rechtsvorschrift erlassen, doch über das Medium des Bebauungsplans.

Diese Möglichkeit besteht in Bremen. Nach § 7 Abs. 4 BremNatSchG können Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 7 Abs. 4 auch im Rahmen von Bebauungsplänen erlassen werden. Eine ähnliche Regelung enthält § 6 Abs. 3 und 4 HambNatSchG. Hiernach können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i. S. von §6 Abs. 3 und 4 HambNatSchG im Bebauungsplan festgesetzt werden, wenn von der Aufstellung oder Änderung eines Grünordnungsplans abgesehen wird;

- der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ist unmittelbar in die Bauleitplanung integriert.

Bei diesem Regelungsmodell werden die Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans entweder im Flächennutzungsplan als dessen Bestandteile dargestellt oder im Bebauungsplan als dessen Bestandteile festgesetzt. Sie sind demgemäß in gleicher Weise verbindlich wie die übrigen Inhalte des Bauleitplans; im Falle der Aufnahme in den Bebauungsplan haben sie, also Satzungskraft. Die Aufnahme von Inhalten des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans in den Bauleitplan erfolgt auf der Grundlage, so dass es auf § 9 BauGB nicht ankommt.