Naturschutzrecht

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans; zu beachten sind daneben allerdings auch die Vorschriften anderer Rechtsgebiete, etwa des Bauordnungsrechts, Immissionsschutzrechts, Naturschutzrecht oder Straßenrechts. Dabei können Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht nur in positiver Richtung, d. h. zulassend, sondern auch in negativer Richtung, d. h. ausschließend, wirken. So kann z. B. in einem Sondergebiet für Beherbergungsbetriebe die Zuordnung von Küchen und Kochstellen zu einzelnen Zimmern untersagt werden, um die Schaffung von Zweitwohnungen zu unterbinden, in einem Gewerbegebiet kann die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls kann sich eine Festsetzung gerade dadurch bewähren, dass sie bestimmte Nutzungsarten ausschließt. Das gilt nicht nur für bauliche Nutzungen, sondern gerade auch für solche sonstigen Nutzungen, die die Verwirklichung des Plans verhindern oder doch wesentlich erschweren und die dem Gebietscharakter widersprechen. § 30 verlangt, dass das Bauvorhaben nicht in einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch zum Bebauungsplan steht. Dies ist dann der Fall, wenn das Vorhaben nach den §§ 2-11 BauNVO in dem durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet nicht zulässig ist oder wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Bauweise sowie der zulässigen Überbauung des Grundstücks nicht eingehalten werden. Einem Bebauungsplan widerspricht eine davon abweichende Nutzung auch dann, wenn sie nur als eine vorübergehende gedacht ist. Für die Frage, welche Festsetzungen ein Bebauungsplan enthält, ist jeweils die Fassung der BauNVO maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans galt. Spätere Änderungen der BauNVO haben deshalb für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich eines Bebauungsplans keine Bedeutung. Keine Anwendung findet die BauNVO allerdings bei Bebauungsplänen, die vor Inkrafttreten der BauNVO erlassen worden sind. Soweit die BauNVO keine Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter baulicher Anlagen enthält, was z. B. bei Werbeanlagen der Fall ist, kommt es für die Zulässigkeit solcher Anlagen darauf an, ob das Bauvorhaben mit dem Gebietscharakter zu vereinbaren ist. Danach sind in Wohngebieten und Dorfgebieten regelmäßig nur Werbeanlagen für wechselnde Anschläge sowie an der Stätte der eigenen Leistung zulässig; in historischen Altstädten kann z. B. im Altstadtgebiet eine auffallende Leuchtwerbung dem Gebietscharakter widersprechens. Dagegen sind Wertanlagen in Gebieten mit gewerblicher Nutzung, also Mischgebiete sowie insbesondere Gewerbe- und Industriegebiete, regelmäßig unbedenklich.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat neben den Festsetzungen des Bebauungsplans nur im Rahmen des § 15 BauNVO eine eigenständige Bedeutung. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Ist das geschehen, kann es in der Regel nicht nochmals, sozusagen als Korrektiv des Bebauungsplans, bei der Erteilung einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Baugenehmigung herangezogen werden. Etwas anderes eilt freilich im Rahmen der 64 31 Abs. 2 BauGB oder § 15 BauNVO. § 31 Abs. 2 erlaubt Abweichungen vom Bebauungsplan zu Gunsten des Bauherrn, § 15 BauNVO zu Lasten des Bauherrn. In beiden Fällen muss die Abweichung mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sein -zum Inhalt des Gebots der Rücksichtnahme. Wenn ein Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht 8 entspricht, kann gleichwohl im Einzelfall eine Baugenehmigung - eventuell unter Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen - erteilt werden, wenn etwaige Versagungsgründe durch Auflagen ausgeräumt werden können. Dabei kann es sich zum einen um echte Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handeln, d. h. um eine Nebenbestimmung, die dem Bauherrn bei Erstellung oder Nutzung des Bauvorhabens gewisse Handlungs- oder Unterlassungspflichten aufgibt. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan kann aber auch durch so genannte modifizierende Auflagen bewirkt werden, also Auflagen, die den Bauantrag inhaltlich abändern. Eine modifizierende Auflage stellt rechtsdogmatisch eine Ablehnung des Bauantrags, verbunden mit einer antizipierten Erteilung einer nicht beantragten Baugenehmigung dar. Voraussetzung für eine Anwendung des § 30 ist, dass der Bebauungs- plan wirksam ist. Ein wegen formeller oder materieller Fehler nichtiger Bebauungsplan - wobei zu beachten ist, dass §§ 214, 215 verschiedene Mängel für rügebedürftig bzw. unbeachtlich erklären entfaltet für die Zulässigkeit von Bauvorhaben keinerlei Rechtswirkungen; dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan lange Zeit als wirksam betrachtet wurde und deshalb Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen war. Stellt sich heraus, dass ein Bebauungsplan nichtig ist, dann ist über die Baugenehmigung nach § 34 bzw. § 35 zu entscheiden. Im übrigen kann ein zunächst wirksamer Bebauungsplan durch gewohnheitsrechtliche Derogation infolge langjähriger Nichtanwendung oder durch Funktionslosigkeit wegen völlig andersartiger baulicher Entwicklung außer Kraft treten. Eine solche Funktionslosigkeit ist anzunehmen, wenn der Bebauungsplan infolge grundsätzlich andersartiger Entwicklung der Bebauung obsolet geworden ist und damit nicht mehr die Grundlage für die städtebauliche Ordnung in dem Plangebiet darstellen kann. Ein Obsolet werden tritt aber nicht schon bei wiederholter Nichtbeachtung des Bebauungsplans, sondern erst dann ein, wenn eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der davon abweichenden Entwicklung schlechterdings ausgeschlossen erscheint.